Warsteiner vs Steiner – Streit beigelegt

Der Streit zwischen der Warsteiner Brauerei und der Schlossbrauerei Stein um die Marke Steiner ist beigelegt, berichtet Chiemgau Online.

Nach Klärung des Sachverhalts bemühten sich beide Parteien um eine akzeptable Lösung in diesem Markenstreit.

Für das fremdsprachige Ausland wird die Schlossbrauerei Stein zukünftig als neue Marke “Schlossbrauerei Stein” oder “Heinz von Stein” verwenden. Für Deutschland und Österreich darf die Marke “Steiner” jedoch weiterhin ohne Einschränkung benutzt werden. Beide Seiten zeigten sich äußerst zufrieden mit der Einigung.

Mehr zur Entstehung des Konflikts.

BGH zum Königsberger Marzipan

Unter dem Aktenzeichen I ZB 25/03 hatte sich der BGH mit der Rechtsbeschwerdesache bezüglich der Anmeldung Königsberger Marzipan als geographische Angabe zu befassen.

Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: “Königsberger Marzipan”) kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeugnisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.
BGH, Beschl. v. 15. September 2005 – I ZB 25/03 – Bundespatentgericht

Marken Marken (03)

Für den Suchbegriff Marken finden sich im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes deutlich über 470 Einträge. Einige der eingetragenen “Marken Marken” werden im Rahmen einer unregelmäßig fortgesetzten Serie hier vorgestellt.

39812298
markenbank
Nizzaklasse: 09
Inhaber: Degussa AG, Düsseldorf

39733052
markenprofi
Nizzaklassen: 07, 08, 09, 11
Inhaber: Telering Marketing GmbH & Co KG, Mainz

Henkel vs HABM

In der Rechtssache (T-342/05) hat die Henkel KGaA Klage bei Europäischen Gericht Erster Instanz eingereicht.
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung “COR” der spanischen Serra Y Roca S.A..

Henkel hatte auf Basis seiner nationalen Marke “Dor” der Eintragung von “COR” widersprochen. Der Widerspruch war vom HABM zurückgewiesen worden. Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM hatte diese Entscheidung bestätigt.
Mittels der aktuellen Klage versucht Henkel nun die Entscheidung der Beschwerdekammer aufheben zu lassen.

Henkel begründet die Klage wie folgt:

Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates wegen der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken durch die optische und klangliche Ähnlichkeit. Darüber hinaus verfüge die Marke der Klägerin über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft wegen intensiver Benutzung.