BGH zur Markenbenutzung

MarkenG § 26 Abs. 1

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl
von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften –
angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es
für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben
wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der
Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen
Tätigkeit aufweist.

Zum Urteil

Danke an Ralf für den Link

Will Smith – Schauspieler klagt Domain ein

Vor dem Schiedsgericht des NAF hat der US-Schauspieler Will Smith die Domain willsmith.tv eingeklagt.

Willard C. Smith, II ist als Will Smith einer der bekanntesten Schauspieler in den USA. Zusätzlich hat er sich als Musiker einen Namen gemacht und diesen im Jahr 2002 als Marke beim US Patent and Trademark Office registrieren lassen.
Auf Basis dieser Markenrechte ordnete das Schiedsgericht jetzt die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: FA0510000587480)
Willard C. Smith, II v Barney Rubble