REWE übernimmt markenrechtliches Highlight

Die REWE AG hat sich ein markenrechtliches Highlight gesichert und die Wort-/Bildmarke Highlight übernommen.

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highlight
Nizzaklassen: 14, 18, 21, 25
Waren: Modeschmuck, soweit in Klasse 14 enthalten 18; Handtaschen, Bürstenwaren, Kämme, Puderpinsel
Gürtel, Halstücher, Kopfbedeckung, soweit in Klasse 25 enthalten
Anmeldedatum: 29.07.2003

Bisheriger Inhaber war die Brand Scout GmbH aus Wehrheim.

BGH I ZB 48/05

In der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2005 betreffend die Marke Nr. 395 44 941 “Bull-cap” hat der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gegen die Eintragung der Marke Bull-cap war auf Basis der prioritätsälteren Marke Red Bull Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen worden.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.

Diese Rechtsbeschwerde wurde vom BGH jetzt zurückgewiesen.

Zum Beschluss des BGH

Zusammenarbeit DPMA mit brasilianischem Patentamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über die vereinbarte Zusammenarbeit mit dem brasilianischen Patentamt.

Das Brasilianische Patentamt (INPI) und das Deutsche Patent- und Markenamt arbeiten künftig zusammen. INPI-Präsident Jaguaribe und Präsident Dr. Schade unterzeichneten am 2. Dezember 2005 in Brasilien eine Vereinbarung über die bilaterale Zusammenarbeit beider Ämter für zunächst zwei Jahre.

Marke Post gelöscht?

Der Spiegel berichtet, dass das DPMA die Marke POST am 14. Dezember gelöscht habe.

Die Markenwächter stellten fest, dass “Post” eine allgemeine Bezeichnung für das Befördern von Briefen und Paketen ist und als Begriff nicht geschützt werden kann. Die Behörde machte damit ihren Beschluss vom November 2003 rückgängig.

Dazu Dominik Boecker, dem an dieser Stelle für den Link gedankt sei:

IMO: Nicht wirklich verwunderlich. Das DPMA hat sich den Hinweis des BGH in Sachen I ZR 305/01 zu Herzen genommen… Die Verkehrsdurchsetzung dürfte angesichts des Monopoles kaum zu belegen sein.