EuG: HABM verliert Kostenstreit

Was passieren kann, wenn eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Widerspruchsverfahren angegriffen wird, eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung ergeht, gegen diese von beiden Parteien Beschwerde eingelegt wird und schließlich das HABM auf den Kosten sitzen bleibt, veranschaulicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtes erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T?466/04 und T?467/04.

BGH Entscheidungsplan

Der Bundesgerichtshof hat eine Vorschau auf die kommenden Entscheidungen veröffentlicht.

Aus markenrechtlicher Sicht scheinen die folgenden Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 30. März 2006

I ZR 96/03

LG Köln – 31 0 710/01 ./. OLG Köln – 6 U 113/02

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „TOSCA“, deren Inhaberin sie ist, seit 1921 ein Parfum und daraus entwickelte Parfümeriewaren. Die Beklagte vertreibt seit einigen Jahren in Italien und anderen europäischen Ländern hochwertige Gürtel, Taschen, Bekleidung und Schuhe aus Leder unter der Bezeichnung „TOSCA BLU“, die sie sich mit Zeitrang vom 30. Januar 2001 als IR-Marke für die Warenklassen 18 und 25 registrieren ließ. Die Klägerin hat Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der IR-Marke begehrt.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die von Hause aus zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke habe durch Benutzung eine deutliche Steigerung erfahren. Warenähnlichkeit sei zu bejahen, da der Verkehr modische Lederwaren auf der einen und Parfums sowie Parfümeriewaren auf der anderen Seite wegen der in der Praxis vorkommenden Lizenzierung von Marken der Modebranche für Parfums als einander ergänzende Waren ansehe. Schließlich bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit.

Verhandlungstermin: 27. April 2006

I ZB 96/05

BPatG – 32 W (pat) 237/04

Für den Weltfußballverband ist die Wortmarke „Fußball WM 2006“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Löschungsanträge gestellt. Dazu haben sie ausgeführt, dass die Eintragung der Marke zu Unrecht erfolgt sei, da für die Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis bestehe und dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke antragsgemäß mit der Begründung gelöscht, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, gegen dessen Beschluss sowohl die Markeninhaberin als auch die Antragstellerinnen Rechtsbeschwerde eingelegt haben, hat für etwa 340 Waren und Dienstleistungen die Schutzunfähigkeit festgestellt. Wegen des Charakters der streitgegenständlichen Bezeichnung bestehe ein dem Markenschutz entgegen stehendes Freihaltebedürfnis für Sportveranstaltungen und damit zusammen hängende Dienstleistungen sowie für Waren und Dienstleistungen, bei denen diese Bezeichnung als Inhalts- oder Bestimmungsangabe oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen könne (z.B. Sport- und Fanartikel, Bekleidung, Reisedienstleistungen). Hinsichtlich aller anderen Waren und Dienstleistungen (ca. 520) sei die Löschung indes zu Unrecht erfolgt. Es bestehe insoweit weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Verhandlungstermin: 27. April 2006

I ZB 97/05

BPatG – 32 W (pat) 238/04

Der Sachverhalt liegt nahezu vollständig parallel zu demjenigen in der Sache I ZB 96/05. Der Unterschied liegt darin, dass es um die Wortmarke „WM 2006“ geht.

Quelle: Bundesgerichtshof

RoadRunner geht an Warner Bros. Entertainment

Die Warner Bros. Entertainment Inc. hat die Wort-/Bildmarke RoadRunner (Registernummer 30067720) übernommen.

roadrunner

Die Marke genießt mit Priorität vom 09.09.2000 Schutz in den Nizzaklassen 12 und 28.
Beansprucht werden die Waren: Fahrzeuge, insbesondere Roller, Fahrräder und Transportfahrzeuge für Kinder sowie Schlitten- und Schneefahrzeuge; Spielzeug, insbesondere Roller, Rollschuhe, Schlittschuhe, Miniscooter und Kleinfahrzeuge für Kinder.

Bisheriger Inhaber war die RoadRunner Transport GmbH aus Troisdorf.

dotEU erste Gerichtsentscheidung

Markenbusiness berichtet über die erste gerichtliche Auseinandersetzung wegen einer dotEU-Domain.

Ganze sechs Minuten bevor die Anträge von Eurostar UK, der französischen Bahn SNCF sowie der belgischen Bahn SNCB bei EURid eingingen, verzeichnete die europäische Domainvergabestelle das Gesuch des belgischen Diamantenhändlers Eurostar Diamond Traders NV in ihrer Datenbank. Er ist damit rechtmäßiger Anwärter auf die Adresse „eurostar.eu“.

Juventus spielt nur auf dem Rasen

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO hat der italienische Fußballclub Juventus Turin die Domains casinojuventus.com, casinojuve.com, juventusgames.com und juvegames.com erstritten.

Juventus konnte sowohl an der Bezeichnung JUVENTUS als auch an der Kurzform JUVE Markenrechte nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2005-1230)
Juventus F.C. S.p.A. vs. Sky Heaven Ltd.

NHL klagt gegen das HABM

In der Rechtssache (T-414/05) hat die NHL Enterprises B.V. aus Rijswijk in den Niederlanden Klage beim Europäischen Gericht erster Instanz eingereicht.
Die Klage richtet sich gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt.

Die NHL Enterprises B.V. gehört zur Unternehmensgruppe der National Hockey Legue (NHL), der nordamerikanischen Eishockey Profiliga und tritt in Europa als Inhaberin der Markenrechte der einzelnen NHL Mannschaften auf.

Der Gemeinschaftsmarkenanmeldung “LA KINGS” (Nr. 1 041 102) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 wurde seitens der spanischen Manufacturas Antonio Gassol S. A. auf Basis der nationalen spanischen Marke “KING” in der Nizzaklasse 25 widersprochen. Dem Widerspruch wurde vom HABM stattgegeben.
Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr eingereichte Klage der NHL Enterprises mit der Begründung, dass trotz Produktidentität die Ähnlichkeit der in Frage stehenden Marken nicht genügend hoch sei.