BPat: EDV-Labor nicht unterscheidungskräftig

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Markenanmeldung EDV-Labor (Anmeldenummer: 301 39 999) unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 69/04 zurückgewiesen.

Das DPMA hatte der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom BPat als zulässig aber erfolglos beurteilt.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „EDV-Labor“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Quelle: Bundespatentgericht

wahltipp.de – teure Schlappe für die ARD

Die ARD hat im Rechtsstreit um die Domain wahltipp.de eine kostspielige Niederlage erlitten.

Auf Basis der Wortmarke ARD-Wahltipp (Registernummer: 30446440) hatte die ARD einen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen.
Ausführlicher Bericht zum Verfahren bei Golem.

Die Marke genießt mit Priorität vom 10.08.2004 Schutz in den Nizzaklassen 36, 41 und 42.

Beansprucht werden die Dienstleistungen:

36: Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens; Grundstücks- und Hausverwaltung; Vermögensverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Ausgabe von Kredit-, Telefon- und Geldkarten sowie von Kundenkarten im Scheckkartenformat mit Zahlungs- und/oder Kreditkartenfunktion; Telebanking; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen; Vermittlung von Krediten; Vermittlung von Versicherungen

41: Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton- Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Veranstaltung von Lotterien

42: Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-Pages und Web-Seiten, Konzeptionierung von Web-Seiten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken

Dass der prägende und unterscheidungskräftige Teil der ARD-Marke der Bestandteil ARD ist, scheint eigentlich offensichtlich. Insofern muss man sich schon fragen wo hier der Sinn zu finden sein soll. Für die Kosten des Rechtsstreit hätte man deutlich mehr als nur diese Domain KAUFEN können.

Woher allerdings der Autor auf die zu zahlenden 50.000 EUR kommt, ist sehr fraglich. Dass Streitwert gleich Schadenersatz ist, stellt ja einen beliebten Irrtum dar. Ausser einer knalligen Headline kann ich für dieses Detail keinen Grund entdecken.