Das Handelsblatt berichtet über eine neue Entwicklung – das Leasing von immateriellen Gütern.
Fußballstar Michael Owen gewinnt Domains
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der englische Fußballstar Michael Owen die Domains michael-owen.com und michaelowen.com erstritten.
Owen berief sich auf nicht nur auf eine eingetragene Marke, sondern auch auf die Benutzung und Bekanntheit seines Namens. Owen gilt als einer der bekanntesten und besten englischen Fußballprofis.
Der Domaininhaber konnte keine eigenen Rechte an den Domains nachweisen.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.
(Fall Nr.: D2006-0155)
Michael James Owen v. MSM Commercial Services
Löschungsanträge (13/2006)
Gegen die nachfolgenden Marken ist in der 13. Kalenderwoche ein Löschungsantrag vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht worden:
305 22 878
111
Nizzaklasse: 06, 09, 37
305 46 173
Glien
Nizzaklassen: 05, 14
305 59 468
Glien
Nizzaklasse: 14
Quelle: DPMA
Aprilscherz im Markenregister
Registernummer: 39600798
Nizzaklassen:
09, 16, 35, 41
Waren und Dienstleistungen:
09: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
16:Druckereierzeugnisse, Photographien;
35: Werbung;
41: Unterhaltung
Inhaber:
PRAM Productions Deutschland Film- und Fernsehproduktion GmbH
50968 Köln
Anmeldedatum:
10.01.1996
Quelle: DPMA
Apple vs Apple
Infos zum Prozess inklusive Link zum Vertrag zwischen den beiden Unternehmen findet man beim Trademark Blog.
Zusätzlich erfährt der interessierte Leser die tiefere Bedeutung von “Morons In A Hurry”.
BGH zum Schadensersatz bei Markenverletzung
Unter dem Aktenzeichen I ZR 322/02 hat der Bundesgerichtshof zum Schadensersatz bei Markenrechtsverletzung entschieden.
a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.
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