Gemeinschaftsmarke “WM 2006”

Die in München ansässige Anwaltskanzlei Lorenz, Seidler, Gossel weist per Pressemitteilung auf die unabhängig von der gestrigen BGH Entscheidung vollumfänglich rechtskräftige Europäische Gemeinschaftsmarke “WM 2006” hin.

Soweit der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der FIFA zurückgewiesen hat, steht diese Entscheidung im Widerspruch zur Auffassung des für europäische Marken zuständigen Harmonisierungsamtes in Alicante. Die Marke “WM 2006” ist dort als sog. Gemeinschaftsmarke für die FIFA eingetragen und genießt deshalb auch in Deutschland Schutz. Die Kanzlei LORENZ – SEIDLER – GOSSEL hatte schon im Herbst letzten Jahres einen Antrag von Ferrero auf Löschung dieser Marke erfolgreich abgewendet.

Muster zum Angrillen

Zu Beginn der Grillsaison stellt sich die Frage, ob das betriebene Equipment noch den aktuellen Stand der Technik repräsentiert. Hilfreich ist dabei ein Blick ins Geschmacks- oder Gebrauchsmusterregister des DPMA:

40203573

grill

40304271

grill

DE 202005017679 U1

grill

Quelle: DPMA

Möglicherweise ist aber auch der Grill im lustigen Schweinchen-Outfit, der richtige für die Saison.

via Shapeblog

Produktpiraterie: Bericht des Finanzministeriums

Bericht des Bundesministeriums der Finanzen zur Produktpiraterie.

Produktpiraterie – eine wachsende Gefahr für die Volkswirtschaft

Monatsbericht des BMF – Februar 2006
Inhalt
1 Einleitung
2 Maßnahmen der Europäischen Union und der Weltzollorganisation
2.1 Der EU-Aktionsplan
2.2 Initiativen der Weltzollorganisation
3 Das Ausmaß des volkswirtschaftlichen Schadens
4 Die Rolle der deutschen Zollverwaltung bei der Bekämpfung der Produktpiraterie
4.1 Organisation der deutschen Zollverwaltung
4.2 Rechtsgrundlagen
5 Ausblick

Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Löschungen nach Widerspruch (16/2006)

Die nachfolgenden Marken sind nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden. Die Löschung wurde vom DPMA in der 16. Kalenderwoche veröffentlicht.

398 05 184
ratio.de
Nizzaklassen: 09, 35, 38, 41, 42

399 19 927

Nizzaklasse: 38

399 54 362
TELOS – Team
Nizzaklassen: 16, 41, 42

399 71 817
Beepur
Nizzaklassen: 03, 05

302 31 330
BIBA
Nizzaklassen: 16, 35, 41

303 24 842

Nizzaklasse: 41

303 39 824
Visovit
Nizzaklassen: 05, 29, 30

303 42 832

Nizzaklassen: 05, 29, 30

303 66 322
Cervicur
Nizzaklasse: 10

304 08 831
John Sinclair
Nizzaklassen: 09, 16, 35, 41

304 11 302
bizzTainer
Nizzaklassen: 09, 38, 42

304 44 789
Der Nordmann
Nizzaklassen: 24, 25, 35

304 48 857
Ropirol
Nizzaklasse: 05

Quelle: DPMA

Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bundespatentgerichts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.

Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.

Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben.

Beschlüsse vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05

Bundespatentgericht – Beschlüsse vom 3. August 2005 – 32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04

Karlsruhe, den 27. April 2006

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof