Die Henkel KGaA hat in der Rechtssache C-144/06 P beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-398/04 eingelegt.
Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage Henkels gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt abgelehnt.
Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.
Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.
Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.