Die ENERCON GmbH aus Aurich klagt in der Rechtssache T-71/06 beim Europäischen Gericht erster Instanz gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt.
Das Harmonisierungsamt hatte die Anmeldung der nachfolgenden dreidimensionalen Marke des Unternehmens zurückgewiesen. Beansprucht wurde der Schutz in der Nizzaklasse 07.
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Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM ebenfalls zurückgewiesen.
Mit der jetzt eingereichten Klage begehrt ENERCON die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer.
ENERCON begründet die Klage wie folgt:
Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die mit der Marke beanspruchte Form der Ware außerhalb der üblichen Formenvielfalt liege. Die dreidimensionale Marke sei deswegen unterscheidungskräftig.
Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung, weil die Beschwerdekammer die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände hätte auffordern müssen, weitere Verkehrsgutachten beizubringen, wenn dies dazu geführt hätte, den Nachweis nach Artikel 7 Absatz 3 zu führen.