VW übernimmt VOLKSCADDY

Die Volkswagen AG hat die Wortmarke VOLKSCADDY (Registernummer: 30517279) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 23. März 2005 Schutz in den Nizzaklassen 12, 28, 35 und 37.
Beansprucht werden die folgenden Waren und Dienstleistungen:
12:Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen, Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge, alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von bzw. für Einkaufswagen oder Transportwagen für Golfer

28: Spiele, Spielzeug, einschließlich Fahrzeugmodelle, insbesondere Modellautos; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, vorgenannte Waren mit Ausnahmen in Form eines Einkaufswagens oder eines Transportwagens für Golfer; Spielkarten, Bälle, Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel, Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielautomaten; Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren); Kaleidoskope

35: Dienstleistung der Klasse 35 nicht betreffend Einkaufswagen oder Transportwagen für Golfer, nämlich: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, insbesondere erbracht in Einzel- und Großhandelsgeschäften oder mittels Katalogversandhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen und Onlineversandhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, einschließlich Personalanwerbung, Personalmanagementberatung, Unternehmensberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren

37: Dienstleistungen der Klasse 37 nicht betreffend Einkaufswagen oder Transportwagen für Golfer, nämlich: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, einschließlich Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Veredelung und Tuning von Kraftfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten

Quelle: DPMA

BGH: Eintragungsfähigkeit einer Formmarke

In der Rechtsbeschwerdesache (I ZB 13/04) betreffend die IR-Marke (Registernummer: 638 663) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichtes aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Zentrale Frage bei der Beurteilung der Markenfähigkeit der Streitmarke durch das BPat war, ob die Marke ausschließlich aus der Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei die Form der Ware dann nicht als Marke schutzfähig. Diese Frage hatte das BPat bejaht und den Schutz verweigert.

Den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordneten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich bewegenden Messern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere Gestaltungsformen geben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden können (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 – Philips/Remington). Dagegen lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine klaren und tragfähigen Aussagen darüber entnehmen, dass auch die Gestaltung der abgerundeten dreieckigen Trägerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umrandung der drei Scherköpfe gleichfalls ausschließlich technisch bedingt sind. Zwar hat das Bundespatentgericht hinsichtlich einzelner Merkmale – etwa hinsichtlich der Abrundung der Ecken der dreieckigen Trägerplatte – auf eine mögliche technische Funktion hingewiesen, mit der aber nicht die gesamte Gestaltung als ausschließlich technisch bedingt erklärt werden kann. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung konnte sich das Bundespatentgericht nicht auf ein Patent mit entsprechenden Merkmalen stützen. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren hin, wonach die hier in Rede stehende konkrete Gestaltung nicht Gegenstand eines technischen Schutzrechts gewesen sei.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Bundespatentgericht hat erneut darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der Streitmar-ke die Voraussetzung einer technischen Bedingtheit der Form auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Sockels gegeben ist.

…Im Übrigen ist im Streitfall gegenüber dem Parallelverfahren I ZB 12/04 zu beachten, dass sich das Warenverzeichnis nicht nur auf elektrische Rasierapparate, sondern auch auf Teile und Zubehör für die genannten Produkte einschließlich Rasiersets beste-hend aus Haltern mit Rasierköpfen bezieht und dass die Prüfung der Vorausset-zungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG warenbezogen zu erfolgen hat.

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 – 28 W(pat) 149/02

Quelle: Beschluss des BGH

BPat: Alster Kids beschreibend

In der Rechtsbeschwerdesache (33 W (pat) 266/03) hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde zur Eintragungsablehnung der Wortmarke Alster Kids (AZ: 301 54 684. 3) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung der Marke in den Klasse 16, 35 und 41 für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die daraufhin beim BPat eingelegte Rechtsbeschwerde wurde jetzt zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung “Alster Kids Marke” weist für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter verfügt.

…Auch wenn die angemeldete Wortkombination “Alster Kids” selbst nicht als aktuell verwendete beschreibende Wortkombination belegt werden konnte, so zeigen die o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte dennoch, dass der Begriff “Kids” ohne weiteres mit einer vorangestellten geographischen Bezeichnung wie “Hamburger” kombiniert werden kann, um damit in beschreibender Weise Kinder aus der Umgebung der Stadt Hamburg zu benennen. Zugleich geht aus den o. g. Hinweisen hervor, dass das Wort “Alster” beliebigen Bezeichnungen von Personen bzw. Personengruppen vorangestellt werden kann, um so auf deren Zugehörigkeit zur Stadt Hamburg (beschreibend) hinzuweisen. Auf dieser Linie üblicher beschreibender Bezeichnungen liegt damit auch die angemeldete Wortkombination “Alster Kids”. Sie bezeichnet – für jedermann ohne weiteres verständlich – Kinder aus der Stadt Hamburg.

Quelle: Bundespatentgericht