In der Rechtssache T-15/05 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form einer Wurst zu entscheiden.
Die dargestellte Marke wurde für Waren der Klassen 18, 29 und 30 angemeldet und vom HABM wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen.
Das Amt verweigerte den Schutz für die Waren Darm für Fleischwaren, Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischwaren, Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Süßwaren und Schokoladenprodukte.
Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer billigte der Marke auch Unterscheidungskraft für Sahneerzeugnisse einschließlich Käse zu.
Gegen diese Entscheidung reichte der Markenanmelder Klage beim EuG ein und begehrte die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung bezüglich der Ware „Darm für Fleischwaren“ in Klasse 18 oder zumindest „Darm für Fleischwaren, der für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist“.
Das EuG wies die Klage ab und urteilte:
Die vom Kläger angemeldete Form unterscheidet sich von den handelsüblichen Formen damit nur dadurch, dass ihre geometrischen Motive stärker hervortreten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, ist die gewundene Formgebung der Anmeldemarke dennoch nur leicht ausgeprägter als bei anderen Fleischwaren und genügt, da ihre übrigen Formmerkmale keineswegs ungewöhnlich sind, nicht, um der streitigen Form insgesamt die Eignung zu verleihen, dem Verbraucher eine eindeutige Identifizierung des Produktursprungs zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Henkel, Randnr. 49). Die angemeldete Form erscheint daher nur als eine Variante der Grundformen für Fleischwaren, so dass sie es, selbst wenn es keine identische Formen gibt, dem Publikum nicht erlaubt, die vom Kläger vertriebenen Därme und von ihm verpackten Fleischwaren, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.