3D Marke in Wurstform

In der Rechtssache T-15/05 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form einer Wurst zu entscheiden.

Die dargestellte Marke wurde für Waren der Klassen 18, 29 und 30 angemeldet und vom HABM wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen.
Das Amt verweigerte den Schutz für die Waren Darm für Fleischwaren, Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischwaren, Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Süßwaren und Schokoladenprodukte.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer billigte der Marke auch Unterscheidungskraft für Sahneerzeugnisse einschließlich Käse zu.

Gegen diese Entscheidung reichte der Markenanmelder Klage beim EuG ein und begehrte die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung bezüglich der Ware „Darm für Fleischwaren“ in Klasse 18 oder zumindest „Darm für Fleischwaren, der für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist“.

Das EuG wies die Klage ab und urteilte:

Die vom Kläger angemeldete Form unterscheidet sich von den handelsüblichen Formen damit nur dadurch, dass ihre geometrischen Motive stärker hervortreten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, ist die gewundene Formgebung der Anmeldemarke dennoch nur leicht ausgeprägter als bei anderen Fleischwaren und genügt, da ihre übrigen Formmerkmale keineswegs ungewöhnlich sind, nicht, um der streitigen Form insgesamt die Eignung zu verleihen, dem Verbraucher eine eindeutige Identifizierung des Produktursprungs zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Henkel, Randnr. 49). Die angemeldete Form erscheint daher nur als eine Variante der Grundformen für Fleischwaren, so dass sie es, selbst wenn es keine identische Formen gibt, dem Publikum nicht erlaubt, die vom Kläger vertriebenen Därme und von ihm verpackten Fleischwaren, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Nizzaklassenstatistik (02) März

Die am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim DPMA im März 2006:

Klasse 35
Anzahl der Anmeldungen: 2238
(enthält u.A. Werbung; Unternehmensberatung)

Klasse 41
Anzahl der Anmeldungen: 1845
(enthält u.A. Ausbildung; Unterhaltung)

Klasse 42
Anzahl der Anmeldungen: 1541
(enthält u.A. Softwaredesign; Forschung; technologische Dienstleistungen)

Klasse 09
Anzahl der Anmeldungen: 1340
(enthält u.A. Datenträger; Computer; Elektronik)

Klasse 16
Anzahl der Anmeldungen: 1196
(Druckereierzeugnisse)

Quelle: Markenbusiness

VW gewinnt volkswagen.tv

Die Volkswagen AG hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain volkswagen.tv erstritten.

Die Marke Volkswagen ist in Deutschland seit 1949 registriert. In den USA, dem Heimatland des Domaininhabers, besteht Markenschutz seit 1954.

Da der Inhaber der Domain offensichtlich im Fahrzeughandel tätig ist, hätte er die weltweit bekannte Marke kennen müssen, so dass die Registrierung und Nutzung der Domain böswillig erfolgt. Im Verfahren blieb der Domainbesitzer mangels Stellungnahme einen Nachweis seiner gutwilligen Absichten schuldig.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf den Wolfsburger Autokonzern an.

(Fall Nr.: DTV2006-0003)
Volkswagen AG v. Milas Auto

BPat: Schutzrechtsbörse unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (33 W (pat) 98/05) hatte das Bundespatentgericht über die Markenanmeldung Schutzrechtsbörse (Registernummer: 304 65 420.5) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen.
Das DPMA begründete die Ablehnung wie folgt:

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung „Börse“ verstehe man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen verstanden. „Schutzrechtsbörse“ bedeute daher „Handel mit Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten“. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Be-griff und den Dienstleistungen bestehe.

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