Axel Springer gewinnt AutoBild-Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Axel Springer AG die Domains autobild.org und autobild.net erstritten.

Axel Springer besitzt mehrere eingetragene AUTOBILD Marken in Deutschland, in der EU, den USA sowie in weiteren europäischen Ländern, darunter auch Weißrußland, wo der Domaininhaber seinen Wohnsitz hat.

Dem Argument des Domainbesitzers, dass es sich bei Autobild um einen generischen Begriff handelt, wollte sich das Schiedsgericht nicht anschliessen und führte weiterhin aus:

Das Panel ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und insbesondere die Zeitschrift “AutoBild” zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain Namen bekannt gewesen sein muss. Diese besaß schon damals eine weit über die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bekanntheit. Die Beschwerdeführerin bewirbt die Zeitschrift “AutoBild” seit Jahren regelmäßig in den Medien. Selbst für einen flüchtigen Betrachter ist “AutoBild”, wie auch die anderen Produkte der Beschwerdeführerin (z. B. ComputerBild, SportBild), in Kiosken und Zeitschriftenläden kaum zu übersehen. Die Eingabe des Begriffes “autobild” in eine herkömmliche Internetsuchmaschine, wie z. B. Google, ergibt über 6 Millionen Treffer. Allein die ersten 200 Treffer, die auf Webseiten in mehreren Sprachen verweisen, haben fast ausschließlich die Zeitschrift der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Laut den Einträgen im Internet Lexikon Wikipedia zum Thema “AutoBild” erscheint dieses Magazin darüber hinaus in 30 Sprachen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0253)
Axel Springer AG v. Roustam Asimov

BPat: augenweide nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (32 W (pat) 56/04) hatte das Bundespatentgericht über die Marke augenweide zu entscheiden.

Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 38, 41 und 42 angemeldet. Mit Bescheid vom 13. August 2003 ist die Anmeldung seitens der Markenstelle als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet und zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die gemäß Beschluss des BPat zulässig, aber in der der Sache ohne Erfolg, weil die als Marke angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft ermangelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

Amazons Trivialpatent wird geprüft

Markenbusiness berichtet über die Überprüfung des 1-Click-Patent durch das US Patent & Trademark Office.

Umso überraschender ist nun, dass die amerikanische Behörde eine offizielle Überprüfung des umstrittenen Amazon-Patents angeordnet hat. Ausschlaggebend ist ein Antrag des neuseeländischen Schauspielers Peter Calveley. Der hat beim Patentamt Beschwerde eingelegt, weil er der Meinung ist, Amazons Bestellsystem sei keine erfinderische Neuigkeit.