Studie zum Mehrmarkenmanagement
Quelle: W&V
markenrechtliches Sammelsurium
Studie zum Mehrmarkenmanagement
Quelle: W&V
Im ersten Quartal 2006 gestaltet sich das Ranking der Markenanmelder wie folgt:
Anzahl der Anmeldungen in Klammern
1. Mattel, Inc. (230)
2. Walt Disney Company (162)
3. Time Warner (148)
4. Limited Brands, Inc. (110)
5. Pfizer, Inc. (108)
6. L’Oreal (100)
7. Novartis (96)
8. Viacom International Inc. (90)
9. Bristol-Myers Squibb Company (80)
10. Sara Lee Corporation (73)
Deutsche Unternehmen:
12. Deutsche Telekom AG (70)
38. Siemens (40)
91. Bosch (25)
Gesamtsumme der Anmeldungen: 70,860
Quelle: Trademark Insider 1. Quartal
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 778 vom 27.06.2006:
Direktpastoral
Das wilde Tümpelrennen
RHINGTON
Herr Bello
Um Krügers Willen
Quelle: Titelschutzanzeiger
Montag, 01. Mai 2006 22:27
Monentan legen wir eine kreative Pause ein – Wir kommen wieder!
Mit neuen Beiträgen ist ab 04.05.2006 wieder zu rechnen – wir erarbeiten derzeit ein Redaktionskonzept.
Schade, das Konzept war doch stimmig!
In der Beschwerdesache 28 W (pat) 295/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken Grandeur und GRANDOS zu entscheiden.
Die Marke Grandeur war für Waren der Nizzaklassen 29, 30 und 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung war auf Basis der prioritätsälteren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 registrierten Marke GRANDOS Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 5. September 2003 und dann – im sich anschließenden Erinnerungsverfahren – mit Beschluss vom 14. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken bei teilweiser Identität der Waren und unabhängig von dem Einwand der Nichtbenutzung keine Ähnlichkeit bestünde, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne. Dabei hat die Markenstelle auch auf einen beschreibenden Inhalt des in den Vergleichsmarken enthaltenen Wortanteils „Gran/d-“ abgestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Inhaberin der Widerspruchsmarke Beschwerde ein.
Das Bundespatentgericht urteilte:
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht
Auf 2 Mrd. US Dollar wird der Schaden beziffert, den die russischen Kalaschnikow Hersteller jedes Jahr durch nicht lizenzierte Produkte erleiden.
In Zeiten des kalten Krieges wurde das Waffen-Know-how in kommunistische Bruderländer exportiert und dort eine entprechende Produktion aufgebaut.
Exakt von dort kommen jetzt die nichtlizenzierten Kalaschnikow Plagiate, die den Markt mit Dumpingpreisen überschwemmen.
Die bulgarische Nachrichten Agentur Focus berichtet über eines dieser Unternehmen in Bulgarien.