USA: Blog Marken uneinheitlich beurteilt

Das US Patent & Trademark Office hat die Eintragung der Marke THE TTABlog (Serial Number: 78669946) in der Nizzaklasse 41 für die Dienstleistung
“An online blog featuring commentary and information in the field of trademarks; an online blog featuring commentary and information regarding decisions of the Trademark Trial and Appeal and the courts relating to trademark law” wegen des beschreibenden Charakters abgelehnt.

Quelle: TTABlog

Weniger Probleme sah man offenbar bei der Marke THE GOLF BLOG, die für die Dienstleistungen “Providing on-line information, news and analysis relating to golf” in der Klasse 41 unter der Registernummer 3105384 eingetragen wurde. Diese Marke wurde im Juni 2005 angemeldet und am 13. Juni 2006 eingetragen.

Weniger streng beurteilte auch das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke law blog (Registernummer: 30524784).

Auch wenn das Kürzel TTA für Trademark Trial and Appeal beim USPTO gängig ist, so dürfte es doch wohl für die Allgemeinheit kaum beschreibender sein als das Wort GOLF.
Interessantwäre in diesem Zusammenhang, mal abgesehen von Kollisionen mit bestehenden Kennzeichen, wie das Deutsche Patent- und Markenamt eine Marke DPMABlog oder BPatblog beurteilen würde.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass alle oben genannten Marken, wenn überhaupt, nur über geringste Unterscheidungskraft verfügen. Die Möglichkeit der Durchsetzung eines markenrechtlichen Anspruches im Bereich der “Dienstleistungen eines Weblogs” scheint mir höchst fraglich. Aus genau diesem Grund gibt es auch keine Markenanmeldung für den MarkenBlog.

Frankreich: Google vs. Louis Vuitton

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung eines französischen Berufungsgerichtes im AdWords Streit.

Weil Google Anzeigen von Produktfälschern veröffentlicht hat, muss das Unternehmen dem Luxuslabel Louis Vuitton nun 300.000 Euro Schadenserzatz zahlen. Ein französisches Berufungsgericht bestätigte ein früheres Urteil, nachdem Google mit der Schaltung der Anzeigen unlauteren Wettbewerb betrieben und Markenrechte verletzt habe.

Kanada: Markenproblem für Politiker?

Stéphane Dion, Mitglied des kanadische Parlaments und Minister unter zwei Ministerpräsidenten, ist aktuell Kandidat für den Vorsitz der Liberal Party of Canada.

Im Rahmen seiner Kampagne droht ihm aber jetzt markenrechtliches Ungemach.
Bei einer Veranstaltung verteilte sein Team Wasserflaschen mit der Aufschrift Liberal CANADION. Soweit nicht ungewöhnlich und ein nettes Wortspiel mit dem Nachnamen des Kandidaten, wäre das Label der Flasche nicht komplett demjenigen der Molson Brauerei nachempfunden.

Molson ist Kanadas größte Brauerei und produziert das bekannte Molson CANADIAN, dessen Flaschenetikett für die Dion Kampagne als Vorbild diente.

Die Brauerei hatte von der Verwendung ihres Labels keine Kenntnis und prüft nach eigener Auskunft derzeit weitere Schritte.

Quelle: Canada.com

Markenverband: Abschreckende Mindeststrafe für Markenpiraterie notwendig

Anlässlich seiner Jahrespressekonferenz informiert der Markenverband über das Geschäftsjahr 2005 und formuliert seine Forderungen für die Zukunft.

Die Markenartikelwirtschaft in Deutschland verspürt Rückenwind und meldet für das Geschäftsjahr 2005 steigende Umsatzzahlen. „Die Industrieumsätze an Markenwaren erreichten im vergangenen Jahr rund 361 Mrd. Euro. Dies bedeutet eine Zunahme um nominal 4 %“, sagte Markenverbandspräsident Franz-Peter Falke auf der Jahrespressekonferenz seines Verbandes am Dienstag in Hamburg.

Das Inlandsgeschäft sei dabei um 3,6 % auf 200 Mrd. Euro gewachsen. Der Export legte um 4,5 % auf 161 Mrd. Euro zu.

[…] Zur wirksamen Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie als aggressiver Form von organisierter Kriminalität, die Arbeitsplätze vernichtet und lebensgefährlich für die Verbraucher sein kann, setzt der Markenverband große Hoffnungen auf eine baldige Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen.

Franz-Peter Falke: “In Abweichung von den Vorstellungen der Europäischen Kommission hält der Markenverband allerdings weniger Höchststrafen, als eine abschreckende Mindeststrafe für notwendig, damit das Risiko einer Freiheitsstrafe für den gewerblichen Fälscher eine mehr als nur theoretische Option wird. Darüber hinaus bedarf es der konsequenten Vernichtung gefälschter Ware sowie Einziehung der erwirtschafteten Gewinne und der mit der Fälschung im Zusammenhang stehenden Produktionsanlagen.“

Quelle: Pressemitteilung des Markenverbandes

Haribo: vom Gold- zum Braunbären

Haribo springt auf den Bruno Bärenhype auf und kündigt das Produkt “Bruno Braunbär” an.


Quelle: “obs/HARIBO GmbH & Co. KG

Bei dem aktuellen Artikel “BRUNO-BRAUNBÄR” handelt es sich um Schaumzuckerprodukte in den Geschmacksrichtungen Schoko und Karamell.
Wahre HARIBO- und Bruno-Sympathisanten dürfen sich dieses einmalige Nascherlebnis nicht entgehen lassen!

Zukünftig sollen die nächsten wildlebenden Bären in Deutschland nicht vom gleichen Schicksal wie Bruno eingeholt werden.
Um dieses Vorhaben zu realisieren, wird HARIBO für jede verkaufte Runddose “BRUNO-BRAUNBÄR” 20 Cent dem WWF Deutschland für “Bärenprojekte in den Alpen” spenden.

Quelle: Pressemitteilung der HARIBO GmbH & Co. KG

Angesichts der heutigen Titelschutzanzeigen darf man in Kürze auch die ersten Bruno aka JJ1 Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen erwarten.

BPat: Fleur Blanche vs. Blanchet

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 231/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Fleur Blanche und Blachet zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Fleur Blanche (Registernummer: 303 19 243) ist auf Basis der prioritätsälteren Marke Blanchet (Registernummer: 1 113 667) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz teilweiser Warenidentität bestehe unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen, weil „fleur blanche“ ein Gesamtbegriff sei, der nicht auseinander gerissen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr vom BPat zu verhandelnde Beschwerde.
Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zutreffend verneint.

[…] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit. „Fleur Blanche“ und „Blanchet“ unterscheiden sich deutlich in ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die jüngere Marke auf ihren Bestandteil „Blanche“ verkürzt wird.

[…] Zu vergleichen sind also die Bezeichnungen „Fleur Blanche“ einerseits und „Blanchet“ andererseits. Diese Bezeichnungen sind sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „Fleur“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich unterschiedlich. In begrifflicher Hinsicht besteht ebenfalls keinerlei Ähnlichkeit. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise französische Sprachkenntnisse hat und aufgrund dieser Sprachkenntnisse den einander gegenüberstehenden Bezeichnungen überhaupt eine Bedeutung beimisst. Für diese der französischen Sprache ausreichend kundigen Verbraucher stehen einander die völlig unterschiedlichen Begriffe „weiße Blume“ (fleur blanche) und „Seihtuch“ (blanchet) gegenüber.
Da Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken voraussetzt, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Quelle: Bundespatentgericht