DaimlerChrysler: 13 Domains auf einen Streich

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die DaimlerChrysler AG insgesamt 13 Tippfehlerdomains eingeklagt.

Die Digi Real Estate Foundation aus Panama hatte die Tippfehlervarianten der weltweit bekannten Marken Chrysler, Mercedes Benz und Mercedes registriert und zur Umleitung auf ihre geschäftliche Webseite benutzt.

Die Domaininhaberin gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains chrysleer.com, chryslerconquest.com, chryslerfinancia.com, chrysller.com, mercadesbens.com, mercadiesbenz.com, mercedebens.co, mercedebenz .com, mercedesbendz .com, mercedesbenez .com, mercedessbenz .com, mercedezs .com und mercediesbenz.com an.

(Fall Nr.: FA0606000724594)
DaimlerChrysler AG v. Digi Real Estate Foundation

BPat: VIDAC vs. HYDAC

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 20/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken VIDAC und HYDAC zu befassen.

Auf Basis der Wortmarke HYDAC (Registernummer: 2 026 593) war gegen die als IR Marke registrierte Wort-/Bildmarke VIDAC (Registernummer: 731 520) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Selbst bei einer zu Gunsten der Widersprechenden unterstellten rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke und Annahme einer beachtlichen Warenähnlichkeit sei der gebotene Abstand der Vergleichsmarken noch eingehalten.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Das Bundespatentgericht hob die Entscheidung des DPMA auf und verweigerte der Marken VIDAC den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.

Das Gericht führte aus:

Die jeweils zweisilbigen, aus fünf Buchstaben bestehenden Markenwörter stellen keine Kurzwörter dar (vgl. hierzu Ströbele/Hacker a. a. O.). Sie stimmen bei zudem gegebener gleicher Betonung und gleichem Sprechrhythmus in der zweiten Silbe ”DAC” – und damit in drei von fünf Buchstaben – überein. Zwar liegt das Augenmerk allgemein mehr auf den Wortanfängen.
Aber auch hier sind die klanglichen Unterschiede nicht ausreichend markant.
Wenn für die Widerspruchsmarke von der Aussprache des Buchstaben ”y” wie ”ü” – wie in Hymne, Hyper, Hydro – ausgegangen wird (vgl. auch Duden, Aussprache-wörterbuch S. 95), weisen die Vergleichsmarken (”i” gegenüber ”ü”) deutliche Annäherungen auf. Ebenso verhält es sich mit den Anfangsbuchstaben beider Marken. In den Buchstaben ”V” – gleich, ob ausgesprochen wie ”W” oder wie ”F” – und ”H” stehen sich klangschwache Konsonanten gegenüber, so dass sich auch inso-weit kein hinreichend verschiedenes Gesamtklangbild ergibt. Andere Aussprachemöglichkeiten, die zu einem ausreichend abweichenden Gesamtklangbild führen könnten – wie etwa englische Aussprache der IR-Marke und deutsche oder französische Aussprache der Widerspruchsmarke – sind von der Wortbildung her nicht nahe gelegt; die Markenwörter erscheinen nicht als Wörter fremder Sprachen.

Quelle: Bundespatentgericht