O2 – ADR Beschwerde abgelehnt

Vor dem Prager Arbitration Center hat die O2 DEVELOPPEMENT aus Lille in Frankreich im Beschwerdeverfahren gegen die EURid eine Abfuhr erhalten.

Das Unternehmen bemängelte, dass das geltend gemachte Recht, eine französische Wort-/BIldmarke nicht als Grundlage für die bevorzugte Domainregistrierung akzeptiert worden sei.

EURid argumentierte, dass die französische Marke nicht zur bevorzugten Registrierung geeignet gewesen sei, da neben der gewünschten Domainnamen O2 auch der Slogan “l’oxygène de votre quotidien” im Markentext enthalten sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Schiedsgericht an und wies die Beschwerde ab.

(Fall Nr.: 00470)
O2 DEVELOPPEMENT vs. EURid

BPat: Koridin vs. Cordichin

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 167/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Koridin und Cordichin zu befassen.

Gegen die Wortmarke Koridin (Registernummer: 302 52 790) war auf Basis der Wortmarke Cordichin (Registernummer: 50 12 12) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus werde der Verkehr wegen des Hinweises auf „Herz“ am Wortbeginn – gerade im pharmazeutischen Bereich – den weiteren abweichenden Wortteil beachten. Der Sinnanklang des Wortendes der Widerspruchsmarke an „Chinidin“ wirke sich zudem verwechslungsmindernd aus.

Gegen diesen beschluss richtet sich die jetzt zu entscheidende Klage.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes und urteilte:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 501 212 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

Sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen noch ausreichenden Abstand ein.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der Marken schließlich auch – jedenfalls für Fachkreise – der Begriffsgehalt in den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke bei durch die Anlehnung an den Wirkstoff „Chinidin“, der als Antiarrhythmikum bei Herzrhythmusstörungen ange-wendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen nach Widerspruch (29/2006)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
Die Löschung wurde in der 29. Kalenderwoche veröffentlicht.

399 63 965
HouCom
Nizzaklassen: 09, 38, 42

300 63 125

Nizzaklassen: 05, 32

302 00 126
ZENDO
Nizzaklasse: 41

302 11 322
cellent
Nizzaklassen: 09, 35, 41, 42

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