China: Taifun Namen als Marken beliebt

Was Amerikanern im Umgang mit ihren Wirbelstürmen recht ist, muss Chinesen billig sein.

So dachten wohl verschiedene chinesische Geschäftsleute, die sich an der unrühmlichen Markenanmeldung KATRINA in den USA ein Beispiel nahmen und den Versuch starteten die Marke “KAEMI” zu registrieren.

Kaemi ist der Name des fünften Taifuns der in der aktuellen Wirbelstumsaison die Küsten Chinas traf.

Trotz der negativen Assoziation mit der zerstörerischen Naturgewalt erfreuen sich die Eigennamen der Taifune durchaus grosser Beliebtheit bei ihrer markenmässigen Nutzung. Dank Medienpräsenz erreichen die Namen eine immense Bekanntheit und garantieren potenziellen Markeninhabern so einen hohen Werbe- und Wiedererkennungswert.

Quelle: China View

Löschungen nach Widerspruch (30/2006)

Die nachfolgenden Marken sind vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.
Die Löschungen wurden vom DPMA in der 30. Kalenderwoche veröffentlicht.

300 77 442
KONNEX
Nizzaklasse: 39

301 27 931

Nizzaklasse: 09

302 15 090
Levona
Nizzaklassen: 05, 10

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ADR Verfahren um reifen.eu – Übertragung angeordnet

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat Richard Schlicht aus Berlin die Domain
reifen.eu erstritten.

Herr Schlicht konnte seine eingetragene Benelux Wortmarke (Registernummer: 1090107 ) sowie die Anmeldung einer deutschen Marke vorweisen.

Der Beschwerdeführer ist mit der Entwicklung von speziellen Reinigungssubstanzen beschäftigt, die unter der Bezeichnung “REIFEN” (= “REI”nigungsmittel für “FEN”sterglasähnliche Oberflächen) laut eigener Angaben künftig europaweit vermarktet werden sollen. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf seine eigene Webseite, um seine Fachkenntnis auf oben genanntem Gebiet nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der schwedischen Marke “&R&E&I&F&E&N&”.

Das Schiedsgericht formulierte die zentrale Frage für den Nachweis von Bösgläubigkeit wie folgt:

Handelt ein Domäneninhaber bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung die Marke “&R&E&I&F&E&N&” im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO 874/2004 zu benutzen, und unter Anwendung der technischen Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens zu gelangen?

Das Schiedsgericht gejaht diese Frage und führt dazu aus:

Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich die technische Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 umgehen wollen. Die Fülle der dargestellten Beispiele seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu übersehen. Genau in diesem Verhalten wird die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des streitigen Domänennamens bejaht. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, wie zu verhalten wäre, hätte die Beschwerdegegnerin statt des Zeichens „&“ andere Zeichen des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 benutzt, welche nicht transkribierfähig sind. Die Entscheidung im Fall Nr. 532 (urlaub.eu) ging dahin, dass die Stellung des Sternzeichens in einer Marke eher zu dessen Entfernung und nicht zu seiner Transkription führen sollte. Demnach scheint es, dass man folgende Regel aufstellen könnte: Enthält der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen, dann sollte das Register (samt Prüfstelle) dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z.B. für „&“, „+“). Enthält aber der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, nicht transkribierfähige Sonderzeichen, dann ist die Entfernung dieses Sonderzeichens vom Register zumutbar. Als nächstes wäre dann unausweichlich folgendes zu fragen: Wäre diese Regel im Rahmen des Kampfes um die Minimierung der Gefahr von spekulativen bzw. missbräuchlichen Registrierungen genügend? Nach Ansicht der Schiedskommission sollte diese Frage negativ beantwortet werden. Einer detaillierten Begründung bedarf es allerdings nicht, da dieser Punkt für den vorliegenden Fall irrelevant ist.

Die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer wurde vom Schiedsgericht angeordnet.

(Fall Nr.: 00910)
Richard Schlicht vs. Internetportal und Marketing GmbH

Interbrand Markenranking 2006

Interbrand veröffentlicht sein Markenranking der 100 wertvollsten Marken 2006.

Google, Starbucks, eBay, Motorola, Hyundai, BMW und UBS verzeichnen die grössten Markenwertsteigerungen, Gap, Ford und Kodak die höchsten Verluste.

Die zehn Top-Marken sind wiederum Coca-Cola (Rang 1), Microsoft (Rang 2), IBM (Rang 3), GE (Rang 4), Intel (Rang 5), Nokia (Rang 6), Toyota (Rang 7), Disney (Rang8), McDonald’s (Rang 9) und Mercedes (Rang 10).

Alle deutschen Marken steigerten ihren Markenwert, teilweise gar markant. Mercedes schaffte es nach 2003 wieder unter die Top Ten und bleibt weiterhin die wertvollste deutsche Marke (Rang 10 mit einer Wertsteigerung von 9 %). BMW gehört mit einer
Markenwertsteigerung von 15% zu den Top-Aufsteigern des diesjährigen Rankings (Rang 15). Volkswagen legte 7% zu und bleibt auf Rang 56, Audi mit 13% rückt auf Rang 74 vor, Porsche ist mit 4% Markenwertsteigerung auf Rang 80. Diese fünf Marken dominieren den Automobilbereich. Mit SAP (+ 11%, Rang 34), Siemens (+ 4%, Rang 44), adidas (+ 6%, Rang 71) und Nivea (+ 4%, Rang 99) sind insgesamt wiederum neun deutsche Marken vertreten und damit erneut die zweitgrösste Gruppe.

Quelle: Interbrand Pressemitteilung

NAF: Red Hat Inc. gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die Red Hat, Inc. die Domains redhat.org und redhatconsulting.com erstritten.

Red Hat ist eine der bekanntesten Linux Distributionen und durch mehrere beim US Patent & Trademark Office registrierte Marken geschützt. Die Red Hat Inc. nutzt den Namen seit 1994.

Da der Domaininhaber mehrere Verkaufsversuche für die Domains unternommen hatte, ließ sich auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: FA0606000726010)
Red Hat, Inc. v. Dave Haecke

HABM: Entwurf von Richtlinien für Eintragungs- und Widerspruchsverfahren

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM informiert über die jüngst veröffentlichten Entwürfe von Richtlinien für das Widerspruchs- und Eintragungsverfahren.

Anmerkungen zu den Entwürfen sind dem Amt willkommen. Anmerkungen müssten bis zum 30. September 2006 eingehen. Sie sollten auf elektronischem Weg übermittelt werden.

In der Zwischenzeit werden die Prüfer den Entwurf der geänderten Fassung der Richtlinien bereits anwenden.

Quelle: HABM