Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat Richard Schlicht aus Berlin die Domain
reifen.eu erstritten.
Herr Schlicht konnte seine eingetragene Benelux Wortmarke (Registernummer: 1090107 ) sowie die Anmeldung einer deutschen Marke vorweisen.
Der Beschwerdeführer ist mit der Entwicklung von speziellen Reinigungssubstanzen beschäftigt, die unter der Bezeichnung “REIFEN” (= “REI”nigungsmittel für “FEN”sterglasähnliche Oberflächen) laut eigener Angaben künftig europaweit vermarktet werden sollen. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf seine eigene Webseite, um seine Fachkenntnis auf oben genanntem Gebiet nachzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der schwedischen Marke “&R&E&I&F&E&N&”.
Das Schiedsgericht formulierte die zentrale Frage für den Nachweis von Bösgläubigkeit wie folgt:
Handelt ein Domäneninhaber bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung die Marke “&R&E&I&F&E&N&” im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO 874/2004 zu benutzen, und unter Anwendung der technischen Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens zu gelangen?
Das Schiedsgericht gejaht diese Frage und führt dazu aus:
Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich die technische Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 umgehen wollen. Die Fülle der dargestellten Beispiele seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu übersehen. Genau in diesem Verhalten wird die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des streitigen Domänennamens bejaht. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, wie zu verhalten wäre, hätte die Beschwerdegegnerin statt des Zeichens „&“ andere Zeichen des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 benutzt, welche nicht transkribierfähig sind. Die Entscheidung im Fall Nr. 532 (urlaub.eu) ging dahin, dass die Stellung des Sternzeichens in einer Marke eher zu dessen Entfernung und nicht zu seiner Transkription führen sollte. Demnach scheint es, dass man folgende Regel aufstellen könnte: Enthält der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen, dann sollte das Register (samt Prüfstelle) dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z.B. für „&“, „+“). Enthält aber der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, nicht transkribierfähige Sonderzeichen, dann ist die Entfernung dieses Sonderzeichens vom Register zumutbar. Als nächstes wäre dann unausweichlich folgendes zu fragen: Wäre diese Regel im Rahmen des Kampfes um die Minimierung der Gefahr von spekulativen bzw. missbräuchlichen Registrierungen genügend? Nach Ansicht der Schiedskommission sollte diese Frage negativ beantwortet werden. Einer detaillierten Begründung bedarf es allerdings nicht, da dieser Punkt für den vorliegenden Fall irrelevant ist.
Die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer wurde vom Schiedsgericht angeordnet.
(Fall Nr.: 00910)
Richard Schlicht vs. Internetportal und Marketing GmbH