BPat: Ginny vs. KINI

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 16/04 hatte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken KINI und Ginny zu entscheiden.

Auf Basis der Wortmarke Ginny (Registernummer: 1 175 992) war gegen die Eintragung der Wortmarke KINI (Registernummer: 398 49 994) Widerspruch erhoben worden, Widerspruch nur gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 „Spielwaren, insbesondere Puppen; Christbaumschmuck“ richtet, aber auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 26. September 2003 (Bl. 91 ff. d. VA) zurückgewiesen. Die Marken könnten sich zwar teilweise, nämlich auf Spielwaren und Turn- und Sportartikeln begegnen. Bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der erforderliche deutliche Abstand, an den allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, von der jüngeren Marke eingehalten werden. Trotz gleicher Silbenzahl und Vokalfolge werde die ältere Marke „Ginny“ vorwiegend englisch wie „Dschinni“ ausgesprochen, so dass ein deutlicher klanglicher Unterschied bestehe. Begrifflich werde eine Verwechslung schon deshalb ausgeschlossen, weil die jüngere Marke „KINI“ die allgemein bekannte bayerische Bezeichnung für König Ludwig II. sei.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Bundespatentgericht jetzt zurück und führte aus:

Eine begriffliche und schriftbildliche Ähnlichkeit kommt nicht in Betracht. Der Widersprechenden ist allerdings zuzustimmen, dass sich insoweit zwei Phantasiebegriffe gegenüberstehen. Die begriffliche Ähnlichkeit kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Begriff „KINI“ in Bayern eine liebevolle Bezeichnung für den „Märchenkönig“ Ludwig II. ist. Verkehrskreise sind alle Endverbraucher in Deutschland, denen im Wesentlichen diese Begriffsbedeutung nicht bekannt sein dürfte. Sie werden „KINI“ daher für ein Phantasiewort halten.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann ebenfalls ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Widersprechende – wie angekündigt – nicht erschienen ist, wurden Namenslexika zur Feststellung der Aussprachegewohnheiten des Namens „Ginny“ beigezogen (Duden – Das große Vornamenlexikon, 2. Aufl. 2004, Nr. 3 S. 144; Wilfried Seibicke, Vornamen, 2002, S. 175). Aus diesen war zu entnehmen, dass „Ginny“ als Kurz- und Koseform für „Virginia“ steht und dementsprechend wie „Dschinni“ ausgesprochen wird. Den deutschen Verkehrskreisen sind darüber hinaus andere fremdsprachige, ins Deutsche übernommene Begriffe bekannt, bei denen die Kombination „Gi-” ebenfalls wie „Dschi-” zu sprechen ist, selbst wenn dies den deutschen Phonetikregeln nicht entspricht (z. B. Gigolo, Gin, Gina, Ginger Ale, Giro d’Italia, Girokonto). Lands-mannschaftliche oder regionale Unterschiede in der Aussprache, die es nahe legen „G“ und „K“ in ähnlicher Weise auszusprechen, so dass bei einer deutschen Aussprache Ähnlichkeiten zu befürchten wären, sind nicht zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen nicht vor.

Quelle: Bundespatentgericht

Marke Gelbe Seiten gelöscht?

Nach Informationen von Spiegel online hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarken Gelbe Seiten und Yellow Pages gelöscht.

Gemäss einer Presseinformation der GoYellow Media AG, die für die Löschungsanträge gegen die Marken verantwortlich zeichnet, betrifft die Entscheidung die Marken Gelbe Seiten (Registernummer: 396 44 690) und Yellow Pages (Registernummer: 396 21 465).

Allerdings sind die Entscheidungen des DPMA zu diesen Marken weder veröffentlicht noch rechtskräftig.
Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes steht der Markeninhaberin DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH die Beschwerde beim Bundespatentgericht offen.
Ein solches Vorgehen ist, wie Spiegel online berichtet, auch bereits angekündigt.

Ob die im Kontext der Löschung als Beispiele angeführten Löschungsentscheidungen zu den Marken Post und LOTTO wirklich vergleichbar zur Marke Gelbe Seiten sind, darf durchaus bezweifelt werden.
Bedeutet Gelbe Seiten wirklich Branchenbuch, oder sind die Gelben Seiten nicht vielleicht das bekannteste aus einer Vielzahl von Branchenbüchern?

Auf jeden Fall wird das Bundespatentgericht hier einen spannenden Fall zu entscheiden haben, dass am Ende des Verfahrens eine Löschung der Marken steht, ist dabei durchaus nicht selbstverständlich.

Löschungen (31/2006)

Die nachfolgenden Marken sind nach Abschluss des Löschungsverfahren vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden.
Die Löschungen wurden vom DPMA in der 31. Kalenderwoche veröffentlicht.

940 033
KINGSBURRY
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

395 41 771

Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 63 613

Nizzaklassen: 35, 41, 43
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA