Urlaubszeit ist Aufklärungszeit!
Französische Fabrikanten machen mobil gegen Produkt- und Markenpiraterie, Markenbusiness berichtet.
markenrechtliches Sammelsurium
Urlaubszeit ist Aufklärungszeit!
Französische Fabrikanten machen mobil gegen Produkt- und Markenpiraterie, Markenbusiness berichtet.
Schwere Zeiten brechen an für Hersteller und Händler von illegalen Merchandisingartikeln, die mit dem Bild oder Namen des britischen Sängers Robbie Williams versehen sind.
In einer Pressemitteilung äussert sich der deutsche Rechtsanwalt des Künstlers, Christlieb Klages von der Berliner Anwaltssozietät Hertin: “Wir haben den Auftrag erhalten, die Verbreitung des illegalen Merchandisings umfassend zu stoppen und die Täter zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Die gewerbliche Verbreitung von nicht lizenzierten Waren mit dem Abbild des Künstlers oder dessen Namen verstößt gegen das Markenrecht und die Persönlichkeitsrechte des Künstlers und ist strafbar. Der Künstler hat nicht hinzunehmen, dass Fotos von ihm zu gewerblichen Zwecken missbraucht werden, auch wenn die Fotos auf Konzerten hergestellt wurden und im Internet frei erhältlich sind”.
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfügungsverfahren bereits die Sicherstellung von gefälschten Merchandising-Artikeln angeordnet, die mit dem Namen und/oder dem Abbild von Robbie Williams bedruckt waren und in der Öffentlichkeit vertrieben wurden. Bei der Sicherstellung wurden mehrere hundert T-Shirts sowie zahlreiche weitere Artikel wie Basecaps, Schals und Schlüsselanhänger sequestriert. Gegen den Vertreiber der Waren wurde Strafanzeige erstattet.
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” die Domain vodkachagall.com erstritten.
Der Name des berühmten surrealistischen Malers ist durch diverse Europäische Gemeinschaftsmarken und Internationale Registrierungen geschützt.
Da im vorliegenden Fall der bekannte Name für kommerzielle Zwecke benutzt wurde, ordnete das Schiedsgericht die Übertragung der Domain an.
(Fall Nr.: D2006-0442)
Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” v. Valery Tsepkalo
In der Beschwerdesache 30 W (pat) 200/04 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichtes zur Unterscheidungskraft der Marke Geobarrier zu entscheiden.
Die Marke Geobarrier (Anmeldenummer: 302 55 417.3) war für die Waren Behältnisse, Schalungselemente und/oder Mantelschalungen aus Geokunststoffen für Bauzwecke, insbesondere für Säulen, Ver-baue und Abstützungen, bestehend insbesondere aus Geogittern und/oder Geotextilien, insbesondere Geovliesstoffen, und/oder Geofolien zur Aufnahme von Schüttgütern, Baustoffen und/oder Flüssigkeiten angemeldet und von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.
Der Senat führte aus:
Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke „Geobarrier“ ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
[…] Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).
[…] Die angemeldete Bezeichnung „Geobarrier“ ist – wie sich aus den oben genannten Wortbildungen ableiten lässt -, eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kom-bination hinausgehenden Begriff.
Quelle: Bundespatentgericht
liefert RA Dominik Boecker auf lawblog.de eine juristische Analyse.
Fazit:
Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen “Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben.
So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden.
Golem berichtet über Abmahnungen, die auf Basis der deutschen Wortmarke VIRTUALDUB (Registernummer: 30601877) erfolgen.
Die Marke beansprucht mit Priorität vom 16.01.2006 Schutz in den Nizzaklassen 38 und 42.
Das ausformulierte Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt:
Klasse 38: Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software, Design von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Erstellung von Computeranimationen
Continue reading “VIRTUALDUB – jüngere Marke vs. älteren Softwaretitel”