DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen aktuellen Newsletter veröffentlicht.

Ausgabe Newsletter 4/2024 Aus dem Inhalt:

  • PIZnet-Aktionswoche anlässlich der Gründungswoche: Kostenfreie Beratung zu gewerblichen Schutzrechten vom 18.–22. November 2024
  • Jetzt auf DPMAdirektPro umstellen
  • Veröffentlichung der Patentdokumente, des Patentblatts, des Markenblatts und des Designblatts auf der amtlichen Internetplattform DPMAregister 2024/25
  • Meilensteine, Hintergründe und mehr
    • 75 Jahre Patentamt in München: Neustart nach dem Zweiten Weltkrieg
    • 130 Jahre Markenschutz in Deutschland: Ein Jubiläum für kreative Vielfalt
  • Bitte bei Schutzrechtsanmeldungen beachten
  • Schutzrechte im Blick: Neue Erklärvideos zu gewerblichen Schutzrechten
  • PIZnet-Veranstaltungshinweise
  • Praxiswissen Intellectual Property: Hochschule Heilbronn, Technische Universität Ilmenau und Technische Hochschule Ingolstadt kooperieren bei der Weiterbildung im Bereich des geistigen Eigentums
  • PING Herbst Konferenz 2024 – 14.-15.11.2024
  • Lassen Sie sich (nicht) täuschen? – Lange Nacht der Wissenschaften Jena, 22. November 2024

Quelle: DPMA

Neuschwanstein nochmal

Der Markenstreit um das Kennzeichen “Neuschwanstein” hat noch ein weiteres Kapitel. Noch vor Bekanntgabe der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zur Wortmarke “Neuschwanstein” des
BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise, meldete der Freistaat Bayern eine Unionsmarke “Neuschwanstein” für die identischen Waren in den Klassen 14, 21 und 25 an.

Diese Marke ist aktuell mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Es widerspricht der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise.

Nummer: 003085155|Datum: 2019-05-31|Verfahrenssprache: Deutsch
Widerspruchsgrund: Identity of marks and G&S Likelihood of confusion
Markenname: Neuschwanstein|Register: EM|Anmeldenummer: 015687353 (2016-07-26)
Kläger: BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise

Neuschwanstein – Freistaat Bayern scheitert mit Klage vor dem EuG

Worum es hier geht:

Am 26.07.2016 meldet der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise beim EUIPO die Wortmarke “Neuschwanstein” (Markennummer 015687353 ) an. Beansprucht werden Waren der Klassen 14, 21 und 25, also zusammengefasst Schmuckwaren und Uhren, Küchen- oder Haushaltsgegenstände und Bekleidung.

Gegen die Marke stellt der Freistaat Bayern einen Nichtigkeitsantrag.
Der Antrag auf Nichtigerklärung erfolgte auf der Grundlage der Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums.

Am 8. April 2021 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke in vollem Umfang für nichtig.

Daraufhin reichte der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Die Beschwerdekammer gab mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück. 

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob der Freistaat Bayern Klage vor dem Europäischen Gericht, das diese Klage jetzt abgewiesen hat.

Fazit: Die Wortmarke “Neuschwanstein” des BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise bleibt vorerst in Kraft.

Zum Nachlesen: Rechtssache T?506/23

EUIPO Case Law – Ernsthafte Benutzung – Ort der Benutzung – Benutzungsnachweis

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Benutzung im Gebiet der EU nicht notwendigerweise geografisch weit verbreitet sein muss, um als ernsthaft angesehen zu werden, da dies von den Merkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abhängt (§ 38). Gaststättendienstleistungen, die in festen Räumlichkeiten, wie z. B. Restaurants, erbracht werden, sind zwangsläufig mit dem Ort verbunden, an dem sich diese Räumlichkeiten befinden. Dort werden diese Dienstleistungen naturgemäß erbracht, so dass die einzige Möglichkeit, diese Dienstleistungen räumlich zu erweitern, die Eröffnung neuer Räumlichkeiten wäre (§ 40). In diesem Sinne ist es nicht fair zu erwarten, dass die Benutzung einer EU-Marke für Restaurantdienstleistungen nur dann ernsthaft sein kann, wenn das Restaurant im gesamten Gebiet eines Landes oder sogar in mehreren Ländern der EU vertreten ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unterstrichen, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung nicht darauf abzielt, den Schutz von Unionsmarken ausschließlich einer groß angelegten kommerziellen Nutzung vorzubehalten (§ 41).

In Anbetracht der Umstände des Falles wird die Benutzung der älteren Marken in zwei Restaurants in den spanischen Städten El Puerto de Santa María und Ronda, beides touristische Orte, die zu zwei verschiedenen Provinzen gehören, als ausreichend angesehen, um als Benutzung in der EU zu gelten (§ 42-44).

09/09/2024, R 0020/2024?4, TOROVERDE (fig.) / TOROTAPAS (fig.) et al.

Quelle: EUIPO

Übersetzt mit DeepL.com