SPAR bekommt spar.com nicht

Der niederländische Einzelhandelskonzern Spar ist mit dem Versuch gescheitert die Domain spar.com vor dem WIPO Schiedsgericht zu erstreiten.
Spar konnte dem Domaininhaber Scientific Process & Research, Inc. aus New Jersey, trotz dessen Verkaufsofferte (1,2 Mio. USD) keine böswillige Registrierung und Nutzung der Domain nachweisen.

(Fall Nr.: D2005-0603)

In Deutschland ist Spar unter spar.de erreichbar und die wirklich wichtigen Informationen findet man auch beim Shopblogger.

Deutsche Formel 1 Allianz

Normalerweise Gegner auf den Rennstrecken des Formel 1 Circus – diesmal vereint bei der Klage gegen einen Domaingrabber. Die Unternehmen Bayerische Motoren Werke AG und Sauber Motorsport AG klagten gemeinsam vor dem WIPO Schiedsgericht gegen den Inhaber der Domain bmwsauberf1.com, Petaluma Auto Works aus den USA.
Nach Abschluss einer weniger erfolgreichen Formel 1 Saison konnten beide Unternehmen jetzt noch einen Sieg erringen und die Übertragung der Domain erwirken.
(Fall Nr. D2005-0941)

Riechmarke “Duft reifer Erdbeeren” nicht eintragungsfähig

Diese Entscheidung fällte das Europäische Gericht Erster Instanz in der Rechtssache (T?305/04) Eden SARL ./. HABM.

Die Firma Eden hatte die Eintragung einer Riechmarke beantragt. Die Eintragung war vom HABM zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM hatte Eden das Europäische Gericht angerufen.
Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des EuGH (C-273/00) wonach Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar seien, wie Klänge oder Düfte, Marken sein könnten, sofern sie grafisch darstellbar seien.

In dem betreffenden Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein Duft mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden könne und dass die Darstellung „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein müsse (Urteil Sieckmann, Randnr. 55). Was insbesondere Riechzeichen angehe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass „den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt“ werde (Urteil Sieckmann, Randnr. 73).

Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung des Harmonisierungsamtes an, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei.

40 Das Gericht kann daher nur feststellen, dass die in der Anmeldung enthaltene Abbildung einer Erdbeere nur die Frucht darstellt, die einen angeblich mit dem fraglichen Riechzeichen identischen Duft verströmt, und nicht den beanspruchten Duft und deshalb keine grafische Darstellung des Riechzeichens ist.

Obelix und Mobilix nicht verwechslungsfähig

das hat das Europäische Gericht Erster Instanz entschieden. (AZ: T?336/03)

Geklagt hatte die Les Éditions Albert René, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Obelix gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM im Widerspruchsverfahren gegen die Marke Mobilix der dänischen Orange A/S.

Das Gericht greift hier wiederum auf die neue Neutralisationslehre (vgl. Picasso ./: Picaro und MarkenR 09/2005 S.377ff) zurück und führt aus:

Die begrifflichen Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen sind daher geeignet, ihre klangliche und etwaige bildliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Demnach liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor. Daher besteht zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr.

Ein vergleichbares Verfahren hatte es auch in Deutschland gegeben, hier hatte sich die Marke Obelix in zweiter Instanz durchgesetzt.
Zur Verfahrenshistorie in Deutschland finden sich Infos bei Markenbusiness:
LG München
OLG München
BGH Nichtzulassungsbeschwerde
Löschungsantrag gegen Obelix

Cloppenburg ist eintragungsfähig

das hat das Europäische Gericht Erster Instanz im Verfahren um die Klage der Peek & Cloppenburg KG gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM entschieden. (AZ: T?379/03)

1 Am 24. Oktober 2000 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Cloppenburg.

3 Die Marke wurde für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ in Klasse 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 wies die Prüferin des Amtes die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5 Am 25. Januar 2002 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 27. August 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Wort „Cloppenburg“ bezeichne eine Stadt in Niedersachsen.

Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht nicht an und entschied:

50 Im vorliegenden Fall besteht in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit der Stadt Cloppenburg. Zum einen handelt es sich um eine kleine Stadt. Zum anderen hat die Beschwerdekammer keine Art von Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre. Die Beschwerdekammer hat auch nicht nachgewiesen, dass es im Verkehr üblich wäre, im Fall von Dienstleistungen des Einzelhandels deren geografische Herkunft anzugeben. Überdies wird die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen normalerweise nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale betrachtet.

51 Unter diesen Umständen bringen die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg aktuell nicht mit den in Frage stehenden Dienstleistungen in Verbindung und ist auch nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnet werden kann.