TUI klagt gegen das HABM

Ist die Wortmarke “Fliegen zum Taxipreis” (Nr. 2 851 681) in den Nizzaklassen 36 und 39 unterscheidungskräftig?
Diese Frage muss nunmehr das Europäische Gericht Erster Instanz beantworten, nachdem das Harmonisierungsamt die Anmeldung der TUI AG zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von der Beschwerdekammer bestätigt wurde. TUI begründet die Klage (Rechtssache T-325/05) wie folgt:

Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94, da es nicht zutreffe, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zukomme.

Domainregistrierungen nicht isokonform

Daher klagte die International Organization for Standardization ISO aus Genf gegen den amerikanischen Inhaber der Domainnamen iso1stop.com und iso9000commerce.com vor dem Schiedsgericht der WIPO.
Auch auf Basis der bereits seit 1953, seinerzeit in der Schweiz, erstmals registrierten Marke wurde die Übertragung der Domains angeordnet.
(Fall Nr.: D2005-0903)
International Organization for Standardization ISO v. Lucid

Apple klagt gegen das HABM

Apple Inc. hat Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM eingereicht (Rechtssache T-328/05).
Das HABM hatte einem Widerspruch der TKS-Teknosoft SA aus der Schweiz gegen Apples Anmeldung der Marke Quartz (Registernummer 001421130) für die Nizzaklasse 09 stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Gefahr der Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten zu Unrecht Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren angenommen und es versäumt, die Verwechslungsgefahr anhand der maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Hierdurch hätten sie der TKS-Teknosoft SA als Widerspruchsführerin ein Markenmonopol eingeräumt.

Widerspruchsmarke:
Registernummer: 000368324
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Wiedergabe:
quartz

Wortmarke The Coffee Store unterscheidungskräftig?

Gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, die Wortmarke The Coffee Store in den Nizzaklassen 30, 32 und 43 nicht einzutragen, hat die The Coffee Store GmbH aus Mannheim Klage beim Europäischen Gericht Erster Instanz eingereicht.
(Rechtssache T-323/05)

Klagegründe: Die angemeldete Marke könne nicht als ein Zeichen mit ausschließlich beschreibendem Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 angesehen werden. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94.

Hugo Boss gewinnt gegen Domaingrabber

Gemeinschaftlich gingen die Unternehmen Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG aus Zug in der Schweiz und die Hugo Boss AG aus Metzingen vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization gegen der Inhaber der Domain hugo-boss.org vor.
Marco Scheffler aus Göttingen hatte die Domain Ende Juli 2005 registriert und bei eBay angeboten.

Drei Stunden später stellte der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen in die deutsche Ebay – Webseite ein und bot diesen zum Preis von Euro 1.750.- zum Verkauf an. Auf der Webseite befanden sich zwei deutlich erkennbare Abbildungen der Wort- / Bildmarke „HUGO / HUGO BOSS“.

Unmittelbar unter der Kopfleiste der Webseite war folgender Text in fettgedruckten Buchstaben zu lesen:
„www.hugo-boss.org wird verkauft Wert 75.000 Euro“
Weiter unten stand, ebenfalls in Fettdruck und in großer Schrift:
„www.hugo-boss.org
Wer kennt nicht die berühmte Hugo Boss Marke. Absoluter Hammer Name. Der Name ist für den richtigen Bieter ein Vermögen wert. Wird so schnell nicht wieder angeboten.
Internationale Seite und Titel.
Hier wird nur der Domainname verkauft www.hugo-boss.org
Mit diesem Domainnamen werden Sie sicherlich ganz weit vorne bei den Suchmaschinen geführt.
Der Name ist bei united-domains gesichert und wird nach der Versteigerung umgeschrieben.
Viel Erfolg beim bieten. Ebay übernehme ich!“

Viel klarer lässt sich der Sachverhalt der böswilligen Registrierung und Nutzung wohl kaum belegen.
Ob neben dem WIPO Verfahren auch gerichtliche Schritte gegen den Domaininhaber eingeleitet wurden, ist nicht bekannt.

Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG , Hugo Boss AG v. Marco Scheffler
Verfahren Nr. D2005-0842