Dreifacher Erfolg für Metro

Drei erfolgreich abgeschlossene Widerspruchsverfahren hat die Metro AG in Kalenderwoche 46 zu verzeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte die vollständige Löschung der nachfolgenden Marken aus dem Markenregister.
Widerspruch war jeweils seitens der Metro AG erhoben worden.

395 34 131
METRO REFLEXTION

395 34 162
METRO CLEAR

395 34 169
METRO HLI

DPMA zum Thema Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert zur neuen Rechtslage bei Einzelhandelsdienstleistungen gem. Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005 C-418/02 (“Praktiker”).
Auf Basis des Urteils ergeben sich einige Veränderungen bezüglich akzeptierter Formulierungen bei Markenanmeldungen in der Klasse 35.

Was ist jetzt zulässig?

Neben der vom EuGH ausdrücklich entschiedenen Formulierung wird das Deutsche Patent- und Markenamt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza eine Reihe weiterer Dienstleistungsbezeichnungen zulassen, die sachlich gleichgelagert sind und nicht anders behandelt werden können als die Einzelhandelsdienstleistungen. Dazu gehören etwa

– Großhandelsdienstleistungen mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit …
– Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit …

Was ist nach wie vor nicht zulässig?

Alle Beteiligte in dem Verfahren vor dem EuGH sind davon ausgegangen, dass der reine “Verkauf” keine Dienstleistung darstellt, sondern mit der Warenmarke umfasst ist. Für Formulierungen wie “Verkauf”, “Vertrieb”, “Handel” kann daher nach wie vor keine Dienstleistungsmarke in Klasse 35 erlangt werden. Auch ist deutlich zu machen, dass Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, deshalb sind Formulierungen wie “Betrieb eines Verkaufsgeschäfts…”, “Betreiben eines Versandhandels…” nicht zulässig.

ISO Domains übertragen

Drei Domains hat die International Organization for Standardization ISO aus der Schweiz vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization erstritten.
Die Domains isoeasy.com, isoeasy.org und isoeasy.info wurden von ISO Easy aus den USA gehalten.
In den USA besteht seit 1971 ein Markenrecht an den Begriff ISO.
Der Domaininhaber konnte die Argumente der Klägerin nicht entkräften und muss seine Domains gemäß der Entscheidung des Schiedsgerichtes nunmehr übertragen lassen.

(Fall Nr.: D2005-0984)
International Organization for Standardization ISO v. ISO Easy

Sechs Ambien Domains für Sanofi-Aventis

Sechs verschiedene Domains in zwei Verfahren hat der Pharmakonzern Sanofi-Aventis vor dem Schiedsgericht des NAF erstritten.

buy-ambien-cheap.us, order-ambien.us, purchase -ambien.us, ambien -tablet.us und ambien -com.us
(Fall Nr.: FA0510000571944)
Sanofi-Aventis v. Conciergebrain.com

cheap-ambien.us
(Fall Nr.: FA0510000571951)
Sanofi-Aventis v. 24-7-Commerce.com

UBS AG erfolgreich vor der WIPO

Die UBS AG aus der Schweiz hat vor dem WIPO Schiedsgericht die Domains ubsbank.net und ubsbank.org eingeklagt.
UBS stützte die Klage auf zahlreiche UBS Marken. Der ebenfalls in der Schweiz beheimatete Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domainnamen an.

(Fall Nr.: D2005-0993)
UBS AG v. Rudolf Gautschi