Beim Deutschen Patent- und Markenamt wurden im Jahr 2018 nach heutigen Erhebungen 69555 Marken zur Registrierung angemeldet.
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Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Neue Markenformen und geänderte Verfahren
Vom 14. Januar an gilt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – DPMA-Präsidentin: Neue Regelungen stärken Markeninhaber
Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. “Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen”, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. “Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen.”
Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.
Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.
Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.
Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt unter anderem die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Weitere Details zu den Neuerungen im Markenrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.
Quelle: Pressemitteilung DPMA
Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 03
Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.
Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen
Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:
- Viele Änderungen im Widerspruchsverfahren
Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird sich ändern: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.
Die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst, liegt aber in der Regel immer noch deutlich unter den Gebühren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Während die Gebühr für einen Widerspruch bisher 120 Euro beträgt, wird sie sich künftig auf 250 Euro belaufen. Hiervon ist – wie bisher – ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig.
Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen (“Cooling-off”). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.
Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: “Verfallsverfahren”) zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich, den man aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen kann. Diese ist auch bisher das hauptsächlich vorgelegte Mittel zur Glaubhaftmachung. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.
Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem Unionsmarkenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen.
Diese Änderungen werden in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sein.
Quelle: DPMA
Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 02
Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.
Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen
Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:
- Vorsicht: Neue absolute Schutzhindernisse
Künftig sind als absolute Schutzhindernisse auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Gleiches gilt für geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie für geschützte Sortenbezeichnungen.
- Eintragbarkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register
Lizenzen werden künftig auf Antrag in das Register eingetragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Künftig wird es möglich sein, auch in das internationale Register Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil einzutragen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann künftig auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.
- Achtung: Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Für alle neu einzutragenden Marken ändert sich die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer. Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es beim Schutzende zum Ende des jeweiligen Monats. Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke.
Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen künftig auseinander. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Dementsprechend werden die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Werden Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, gilt das Patentkostengesetz (PatKostG) in seiner alten Fassung.
- Abgeschafft: Die Umklassifizierung entfällt
Die Umklassifizierung wird abgeschafft. Ändert sich die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung künftig weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke angepasst werden.
Quelle: DPMA
Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 01
Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.
Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen
Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:
- Bestimmbarkeit/neue Markenformen
Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es künftig, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Diese Änderung in der Darstellung will den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen und orientiert sich zudem an den technischen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke in elektronischen Registern. So können in Zukunft beispielsweise auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.
Die internationale Erstreckung dieser neuen Markenformen wird bis auf Weiteres noch nicht möglich sein, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung verlangt.
Bitte beachten: Diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke haben keinen Einfluss auf die Einreichung der häufigsten klassischen Markenformen durch eine grafische Darstellung.
- Die nationale Gewährleistungsmarke kommt
Mit der Gewährleistungsmarke findet eine neue Markenkategorie Eingang ins deutsche Markenrecht. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht.
Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber Angaben machen – insbesondere zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen.
Mit der Gewährleistungsmarke können künftig nun auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen, auf deren Basis auch eine internationale Erstreckung möglich sein wird. Ebenso besteht künftig die Möglichkeit, eine international geschützte Gewährleistungsmarke als solche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken. Auf europäischer Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.
- Umbenennung: Das Löschungsverfahren heißt jetzt Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren
Das Löschungsverfahren wird in “Verfalls-” bzw. “Nichtigkeitsverfahren” umbenannt. Voraussichtlich ab 1. Mai 2020 können im amtlichen Nichtigkeitsverfahren zusätzlich zu den bisher möglichen absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden. Außerdem wird das derzeitige registerrechtliche Vorverfahren für Verfallserklärungen zu einem amtlichen Verfallsverfahren ausgebaut.
Quelle: DPMA
Eswatini – Markenrecht bildet
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Im Fee Calculator der WIPO bin ich über den Namen gestolpert. Wikipedia klärt auf, es handelt sich um den neuen seit 2018 gültigen Namen Swasilands.