EuG: Henkel vs. HABM

In der Rechtssache T?398/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Henkell KGaA aus Düsseldorf gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zu entscheiden.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle.

Gegen diese Entscheidung klagte Henkel vor den Europäischen Gericht, das die Klage als unbegründet abwies und Henkel die Kosten des Verfahrens auferlegte.

AUDI gewinnt Umlautdomains

Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die AUDI AG aus Ingolstadt die Umlautdomains audi-händler.com, audi-münchen.com, audi-zubehör.com und audizubehör.com eingeklagt.

AUDI konnte im Verfahren die Markenrechte an den Bezeichnungen “AUDI” und “AUDI ORIGINAL ZUBEHÖR” nachweisen.

Der Domaininhaber aus der Türkei gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2005-1030)
AUDI AG v. Emir Ulu

Otto Versand gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat die Otto GmbH & Co. KG aus Hamburg die Domains ottoversand.ch und otto-versand.ch erstritten.

Otto betreibt unter dem kennzeichen Otto den bekannten Versand und hält seit 1996 eine entsprechende schweizerische Marke (Nr. P-423132).

Der beklagte Domaininhaber Zeljko Radovancevic aus der Schweiz gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr. DCH2005-0021)
Otto GmbH & Co. KG. v. Zeljko Radovancevic