Deutsche Patente und Marken im Ausland begehrt wie selten zuvor

DPMA-Präsidentin: Deutscher Markt hochattraktiv für innovationsstarke Unternehmen, großes Vertrauen in Schutzrechte – Erneut hohe Anmeldezahlen aus der Automobilindustrie – Software-basierte Anmeldungen um mehr als 25 Prozent im Plus

Deutsche Schutzrechte sind international immer gefragter. Im vergangenen Jahr gingen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 21 286 Patentanmeldungen aus dem Ausland ein – ein deutliches Plus von sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der ausländischen Markenanmeldungen stieg auf 4 863 und damit um knapp sechs Prozent. Damit setzte sich 2018 ein klarer Trend fort. Im vergangenen Jahr gab es insgesamt 35 Prozent mehr ausländische Patentanmeldungen und 55 Prozent mehr ausländische Markenanmeldungen als noch vor sechs Jahren. Die meisten Patentanmeldungen aus dem Ausland kamen 2018 aus Japan (8 013), den Vereinigten Staaten (6 669) und der Republik Korea (1 313). Bei den ausländischen Markenanmeldungen lag China mit 1 564 an der Spitze, mit erheblichem Abstand gefolgt von den Vereinigten Staaten (528) und Großbritannien (450).

Die Nachfrage deutscher Anmelder ging leicht zurück. Inländer meldeten 2,5 Prozent weniger Patente und 2,6 Prozent weniger Marken beim DPMA an. Alles in allem lagen die Anmeldezahlen bei Patenten und Marken auf dem außergewöhnlich hohen Niveau der beiden Vorjahre: Insgesamt gingen im vergangenen Jahr 67 895 Patentanmeldungen beim DPMA ein – ein leichtes Plus von 0,3 Prozent im Vergleich zu 2017. Die Zahl der Markenanmeldungen lag bei 75 358 (- 1,8 Prozent). „Die stabilen Zahlen auf diesem hohen Niveau zeigen, wie wichtig der deutsche Markt auch für innovationsstarke Unternehmen aus dem Ausland ist. Zudem belegt die anhaltend hohe Nachfrage das große Vertrauen in die Qualität unserer Schutzrechte“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Es freut mich besonders, dass wir auch unsere Produktivität im Patentbereich 2018 deutlich steigern konnten. Gleichzeitig ist uns die dauerhaft hohe Qualität deutscher Schutzrechte ein zentrales strategisches Anliegen.“

Insgesamt schlossen die Prüferinnen und Prüfer 38 087 Prüfungsverfahren ab, 3,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahl der erteilten Patente stieg um 4,6 Prozent auf 16 368. Die Erteilungsquote lag nur geringfügig über dem Niveau des Vorjahres bei 43 Prozent. Zum Jahresende 2018 waren insgesamt 129 461 Patente in Kraft. Im Markenbereich lag die Zahl der abgeschlossenen Eintragungsverfahren bei 71 507 und damit ebenfalls leicht im Plus (+ 0,6 Prozent). Allerdings wurden mit 50 565 etwas weniger Marken als im Vorjahr eingetragen (- 0,8 Prozent). Die Eintragungsquote lag bei 70,7 Prozent. Der Markenbestand im Register wuchs zum Jahresende auf 815 589.

Südliche Bundesländer dominieren weiter die Patentanmeldestatistik

Unter den Bundesländern zeigt sich im Großen und Ganzen das gleiche Bild wie in den vergangenen Jahren: Die südlichen Bundesländer liegen vorn. Bayern steht mit 14 852 Patentanmeldungen noch immer auf Platz 1. Da der Freistaat aber im Vergleich zum Vorjahr 631 Anmeldungen weniger verzeichnet (- 4,1 Prozent), liegt Baden-Württemberg mit 14 608 Anmeldungen nur noch knapp dahinter. Mit weitem Abstand folgt Nordrhein-Westfalen (6 856 Anmeldungen) auf Platz 3. Im Vergleich zu 2017 deutlich zulegen konnten Hamburg (+ 12,2 Prozent) und Niedersachsen (plus 100 Anmeldungen). Deutlich im Minus liegen Sachsen (- 17,4 Prozent) und Hessen (- 16,0 Prozent). Der Abwärtstrend der vergangenen Jahre setzte sich in Brandenburg und im Saarland fort. Bei den Patentanmeldungen pro 100 000 Einwohner hat Baden-Württemberg mit 133 die Nase vorn und baute seinen Vorsprung gegenüber Bayern (114) aus. Auf Rang 3 liegt nun Hamburg (47).

Bei den Markenanmeldungen liegt Nordrhein-Westfalen (14 583 Anmeldungen) wie im vergangenen Jahr an der Spitze. Allerdings gingen aus dem Bundesland mehr als 500 Anmeldungen weniger als im Vorjahr ein. Auf Platz 2 und 3 stehen weiterhin Bayern (12 301) und Baden-Württemberg (8 336), dort waren die Anmeldeaktivitäten allerdings ebenfalls deutlich rückläufig. Hingegen setzte sich in Berlin der Aufwärtstrend fort: Die Bundeshauptstadt verzeichnet mit 5 466 Anmeldungen den höchsten Stand seit mehr als zehn Jahren. Deutlich mehr Anmeldungen als 2017 gingen aus Sachsen-Anhalt ein (+ 18,6 Prozent). Vergleichsweise stark rückläufig waren hingegen die Markenaktivitäten aus Thüringen (- 14,0 Prozent). Das Anmelderanking pro 100 000 Einwohner führt Hamburg mit 191 deutlich an. Es folgen Berlin (151) und Bayern (95).

Sechs Automobilhersteller unter den Top 10

Im Ranking der anmeldestärksten Technologiefelder liegt mit 12 273 Patentanmeldungen einmal mehr der „Transport“ vorne, für den ein Großteil der Anmeldungen aus der Automobilindustrie eingereicht wird. Auch 2018 gab es in diesem Bereich wieder einen deutlichen Zuwachs (+ 5,8 Prozent). Hier setzt sich ein seit längerer Zeit anhaltender Aufwärtstrend fort: Innerhalb von sechs Jahren stieg die Zahl der Patentanmeldungen in diesem Technologiefeld um 42 Prozent. Dass die Automobilindustrie zu den innovativsten Branchen in Deutschland gehört, zeigt sich auch an der Liste der Top-Anmelder beim DPMA. Unter den zehn anmeldestärksten Unternehmen sind sechs Automobilhersteller und drei einschlägige Zulieferer.

Hinter dem Transport liegen die Technologiefelder „Elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Energie“ (7 420 Anmeldungen), „Maschinenelemente“ (5 871), „Messtechnik“ (4 979) und „Motoren, Pumpen, Turbinen“ (4 274) auf den Plätzen 2 bis 5.

Auffällig ist in diesem Jahr, dass der Gesamtsektor „Elektrotechnik“ deutlich zulegt (+ 6,8 Prozent). Ein zentraler Grund: Die stark steigenden Anmeldezahlen bei den Software-basierten Erfindungen einschließlich der Anwendungen von sogenannter künstlicher Intelligenz (KI). Das relevante Technologiefeld „Computertechnik“ schoss 2018 um 26,7 Prozent in die Höhe. Auch die Zahl erteilter Patente nahm hier deutlich zu. „Bei den Software-basierten Erfindungen nehmen wir einen deutlichen Schub wahr“, resümierte DPMA-Präsidentin Rudloff-Schäffer. „Auf die sich abzeichnenden Technologietrends sind wir bestens vorbereitet und werden unsere Patentabteilungen in diesem Jahr mit einer neuen Struktur den aktuellen Herausforderungen anpassen.“

Auf Platz 1 bei den aktivsten Patentanmeldern stand 2018 wie in den vergangenen Jahren die Robert Bosch GmbH (4 230 Anmeldungen), gefolgt von der Schaeffler Technologies AG & Co. KG (2 417) und Ford Global Technologies, LLC (1 921). Bei den Marken führte die Daimler AG mit 99 Anmeldungen das Ranking der Anmeldungen an, vor der Volkswagen AG (78) und der Brillux GmbH & Co. KG (62).

Gebrauchsmuster und Designs weiter rückläufig

Der Abwärtstrend bei den Gebrauchsmuster- und Designanmeldungen setzte sich 2018 fort. 42 670 einzelne Designs wurden 2018 beim DPMA eingereicht und damit 8,7 Prozent weniger als im Vorjahr. Allerdings konnte das Amt mit 53 216 mehr Eintragungsverfahren abschließen als 2017 (+ 0,4 Prozent). 47 647 davon wurden durch Eintragung ins Register erledigt – eine Eintragungsquote von rund 90 Prozent. Zudem wurden 12 311 Gebrauchsmuster angemeldet (- 7,4 Prozent). Durch Eintragung wurden 11 295 Anmeldungen erledigt und damit 87,5 Prozent.

Kräftiger Haushaltsüberschuss

Das DPMA schloss 2018 mit einem Überschuss von 188,2 Millionen Euro ab, der dem Bundeshaushalt zugutekommt. Die Einnahmen, fast komplett aus Gebühren, stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 5,4 Prozent auf 411,4 Millionen Euro. Die Ausgaben betrugen 223,2 Millionen Euro (+ 7,0 Prozent).

Mehr als ein Drittel weibliche Führungskräfte

Zum Jahresende 2018 waren an den Standorten des DPMA in München, Jena, Berlin und Hauzenberg 2 602 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Das Verhältnis von weiblichen und männlichen Beschäftigten war mit 1 259 Mitarbeiterinnen und 1 343 Mitarbeitern weiterhin nahezu ausgeglichen. Ende 2018 arbeiteten beim DPMA exakt 100 Frauen in Führungspositionen, das sind mehr als ein Drittel aller Führungskräfte in der Behörde.

Erfolgreiche Einstellungsoffensive – weitere Prüferinnen und Prüfer gesucht

Mit der Einstellung neuer Fachleute für die Patentprüfung kommt das DPMA gut voran: Seit dem vergangenen Herbst konnte das Amt schon 130 Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler für sich gewinnen. Mit sicheren, fachlich und intellektuell anspruchsvollen Arbeitsplätzen am Puls der Innovation, familienfreundlichen Arbeitszeitmodellen, einer zukunftsweisenden IT-Ausstattung und vielfältigen Telearbeitsmöglichkeiten (Homeoffice) ist das DPMA ein hochattraktiver Arbeitgeber.
Seine Einstellungsoffensive wird das Amt während des gesamten Jahres 2019 fortsetzen. Ab März werden erneut 80 bis 100 Prüferinnen und Prüfer gesucht. „Mit diesen zusätzlichen, hochqualifizierten und berufserfahrenen Kolleginnen und Kollegen werden wir die Bearbeitungszeiten in unseren Schutzrechtsbereichen mittelfristig signifikant verkürzen“, sagte Cornelia Rudloff-Schäffer. 177 neue Planstellen für die Patentprüfung und weitere 73 Einstellungsmöglichkeiten für die insgesamt stark gefragte Behörde hatte der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr für die Haushalte 2018 und 2019 bewilligt.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt

Plagiarius 2019

Die Aktion Plagiarius hat die “Preisträger” 2019 veröffentlicht.

Negativ-Preis „Plagiarius“ rückt Diebstahl geistigen Eigentums ins öffentliche Licht Plagiate und Fälschungen sind einfallslos, moralisch verwerflich und sie führen zu Stillstand. Oftmals billig und unter menschenverachtenden Arbeitsbedingungen hergestellt, verursachen sie teils existenzgefährdende Schäden bei innovativen Herstellern. Zudem bergen sie nicht zu unterschätzende Sicherheitsrisiken für die Käufer. Lukrative Gewinne vor Augen, nehmen viele Fälscher all dies billigend in Kauf. Die Täterstruktur reicht vom ideenarmen Wettbewerber über rücksichtslose Händler bis hin zur organisierten Kriminalität. Globalisierung, digitale Kommunikation, das Internet und leichtgläubige (Online-)Schnäppchenjäger begünstigen die explosionsartige Ausbreitung von Produkt- und Markenpiraterie.

Zu den Preisträgern

Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Neue Markenformen und geänderte Verfahren

Vom 14. Januar an gilt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – DPMA-Präsidentin: Neue Regelungen stärken Markeninhaber

Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. “Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen”, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. “Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen.”

Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.

Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt unter anderem die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Weitere Details zu den Neuerungen im Markenrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 03

Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.

Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen

Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:

  • Viele Änderungen im Widerspruchsverfahren

Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird sich ändern: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.

Die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst, liegt aber in der Regel immer noch deutlich unter den Gebühren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Während die Gebühr für einen Widerspruch bisher 120 Euro beträgt, wird sie sich künftig auf 250 Euro belaufen. Hiervon ist – wie bisher – ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig.

Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen (“Cooling-off”). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.

Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: “Verfallsverfahren”) zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich, den man aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen kann. Diese ist auch bisher das hauptsächlich vorgelegte Mittel zur Glaubhaftmachung. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem Unionsmarkenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen.

Diese Änderungen werden in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sein.

Quelle: DPMA