Markenverband beruft neue Vorstandsmitglieder

Der Markenverband teilt per Pressemitteilung mit, dass nachfolgende Personen mit sofortiger Wirkung in den Vorstand berufen wurden:

? Werner Brettschneider (54),
Geschäftsbereichsleiter Consumer Products Deutschland, Beiersdorf AG, Hamburg

? Alexis Perakis-Valat (34),
Sprecher der Geschäftsführung L’Oreal Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf

? Henning Rehder (52),
Vorsitzender der Geschäftsführung Unilever Deutschland GmbH, Hamburg

? Andreas F. Schubert (57),
Vorsitzender der Geschäftsleitung Carl Kühne KG, Hamburg

Über den Markenverband:
Der 1903 in Berlin gegründete Verband ist als branchenübergreifender Bundesverband der größte Markenverband weltweit. Seine knapp 400 Mitglieder stammen aus den Bereichen Nahrungs- und Genußmittel, Gebrauchsgüter (u. a. Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel, Bekleidung, Haushaltsausstattung), pharmazeutische Produkte sowie Luxuskosmetik und Dienstleistungen.

Quelle: Markenverband

Hessischer Handkäs als Ursprungsbezeichnung angemeldet

Unter dem Aktenzeichen 30599015.2 hat die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. die Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung für die Bezeichnungen

“Hessischer Handkäse”
“Hessischer Handkäs”

beantragt.

Als geografisches Gebiet wurde das Bundesland Hessen benannt.

Der Antrag wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der achten Kalenderwoche veröffentlicht.

Innerhalb von vier Monaten ab Veröffentlichung eines Antrags kann von jeder Person beim Patent- und Markenamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geographischen Angabe (g. g. A.) oder der Ursprungsbezeichnung (g. U.), die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.

Maria Sharapova gewinnt Domain

Die russische Tennisspielerin Maria Sharapova hat vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums die Domain mariasharapova.com erstritten.

Sharapova berief sich im Verfahren auf die Tatsache ihre professionelle Tenniskarriere bereits 2001, also vor Registrierung der strittigen Domain begonnen zu haben. Wegen der intensiven Benutzung der Marke MARIA SHARAPOVA sei für die Erlangung eines Markenrechtes die formale Eintragung beim Patent- und Markenamt nicht mehr notwendig gewesen.

Continue reading “Maria Sharapova gewinnt Domain”

BGH zur Marke Casino Bremen

In der Rechtssache (I ZB 14/05) betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8 Casino Bremen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin die Eintragung des Zeichens “Casino Bremen” für im Einzelnen bezeichnete Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle für Klas-se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung außer für die Dienstleistung “Erziehung” wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung der Marke “Casino Bremen” auch für die Dienstleistungen “Unterhaltung” und “sportliche und kulturelle Aktivitäten” geführt. Soweit sie weitergehend auch noch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung “Betrieb von öffentli-chen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen” gerichtet war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 – 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht).

Der Bundesgerichtshof urteilte:

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung “Casino Bremen” fehlt für die Dienstleistung “Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-lich geregelter Konzessionen” jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Be-nennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff “Casino” in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als “Kombinationsmarke” entfalle.

Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeb-lich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig.

Auch der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für die angemeldete Dienstleistung wurde nicht geführt.

Zum Beschluss des BGH