Telekom vs. HABM – Alles, was uns verbindet

In der Rechtssache (T-18/06) hat die Deutsche Telekom AG beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM eingelegt.

Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wortmarke “Alles, was uns verbindet” (Anmeldung Nr. 3 648 441) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 zurückgewiesen.

Die Telekom begründet ihre Klage wie folgt:

Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei und keinen beschreibenden Charakter aufweise, weil die Wortkombination ungewöhnlich und unüblich in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sei.

Telekom goes .TV

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Deutsche Telekom AG die Domains tmobile.tv und tmobil.tv eingeklagt.

Ausgestattet mit diversen Markenrechten für die Kennzeichen T-Mobile und T-Mobil konnte Telekom eigene Rechte an den Domains nachweisen.

Das beklagte Unternehmen aus den Niederlanden gab im Verfahren keine Stellungnahme ab und musste so unkommentiert den Verlust der Domains akzeptieren.

(Fall Nr.: DTV2006-0001)
Deutsche Telekom AG v. Dexcom Holdings B.V.

Fußballstar Michael Owen gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der englische Fußballstar Michael Owen die Domains michael-owen.com und michaelowen.com erstritten.
Owen berief sich auf nicht nur auf eine eingetragene Marke, sondern auch auf die Benutzung und Bekanntheit seines Namens. Owen gilt als einer der bekanntesten und besten englischen Fußballprofis.
Der Domaininhaber konnte keine eigenen Rechte an den Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0155)
Michael James Owen v. MSM Commercial Services

Turkmenistan übernimmt internationale Klassifizierungen

Die World Intellectual Property Organization WIPO teilt mit, dass Turkmenistan dem Wiener Abkommen zur Klassifizierung von grafischen Elementen beigetreten ist.
Weiterhin wurden auch die Abkommen von Nizza, Locarno und Straßburg unterzeichnet.

Die Abkommen werden in Turkmenistan am 07. Juni in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Werthers Echte keine 3D-Marke?

In seinen Schlussanträgen vom 23. März 2006 hat der Generalanwalt DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER in der Rechtssache C?24/05 P

August Storck KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Ovale Form eines Karamellbonbons – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung“

empfohlen die Rechtsmittelgründe und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.