ENERCON klagt für 3D-Marke

Die ENERCON GmbH aus Aurich klagt in der Rechtssache T-71/06 beim Europäischen Gericht erster Instanz gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt.

Das Harmonisierungsamt hatte die Anmeldung der nachfolgenden dreidimensionalen Marke des Unternehmens zurückgewiesen. Beansprucht wurde der Schutz in der Nizzaklasse 07.

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Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM ebenfalls zurückgewiesen.

Mit der jetzt eingereichten Klage begehrt ENERCON die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer.
ENERCON begründet die Klage wie folgt:

Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die mit der Marke beanspruchte Form der Ware außerhalb der üblichen Formenvielfalt liege. Die dreidimensionale Marke sei deswegen unterscheidungskräftig.

Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung, weil die Beschwerdekammer die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände hätte auffordern müssen, weitere Verkehrsgutachten beizubringen, wenn dies dazu geführt hätte, den Nachweis nach Artikel 7 Absatz 3 zu führen.

Porsche AG bremst Domaingrabber aus

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG aus Stuttgart die Domains porsche-china.com und porschechina.com gewonnen.

Für die bekannte Sportwagenmarke existieren zahlreiche nationale und internationale Markeneinträge. Die Marke ist auch in China, dem Heimatland des Domaininhabers mit Priorität vor dessen Domainregistrierung eingetragen.

Der Domainhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0257)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. feng feng / no

Whisky-Domain kehrt aus Kenia zurück

Der schottische Whiskyproduzent William Grant & Sons Limited aus Dufftown hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain glenfiddichscotch.com erstritten.

Glenfiddich ist eine der bekanntesten Premiummarken für Scotch Whisky und durch diverse Markenregistrierungen geschützt. Seit 1967 besteht auch der Markenschutz in Kenia, dem Heimatland des Inhabers der umstrittenen Domain.

Der Domaininhaber gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0304)
William Grant & Sons Limited v. Spiral Matrix

EuG: Marke EUROHYPO

In der Rechtssache T?439/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Eurohypo AG mit Sitz in Eschborn zu entscheiden.
Die Eurohypo AG hatte die Wortmarke EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke in der Nizzaklasse 36 angemeldet.
Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Eurohypo AG teilweise statt und hob den Bescheid der Prüferin insoweit auf, als er die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ betraf.

Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Kombination beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer reicht die Eurohypo AG Klage beim EuG ein.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang zurück.

Henkels Waschmitteltablette kommt vor den EuGH

Die Henkel KGaA hat in der Rechtssache C-144/06 P beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-398/04 eingelegt.

Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage Henkels gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt abgelehnt.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.

Porsche gewinnt iranische Domain

Auch unter der nationalen Top-Level-Domain des Iran findet man jetzt die Porsche AG. Der Automobilhersteller aus Stuttgart hat die Domain porsche.ir vor dem Schiedsgericht der WIPO eingeklagt.

Der Domaininhaber, ein Mediziner aus der iranischen Stadt Isfahan, argumentierte, dass die Registrierung der Domain seiner Zuneigung zu den Autos der Porsche AG entsprungen sei. Die Produkte des Unternehmens habe er dem iranischen Volk näherbringen wollen.
Eine ähnliche Affinität hegt der Arzt offenbar für die Erzeugnisse der AUDI AG, den auch die Domain audi.ir befindet sich in seinem Besitz.

Das Schiedsgericht sah die Kriterien für die Übertragung der Domain an die klageführende Partei als erwiesen an und verfügte die Abtretung der Domain an die Porsche AG.

(Fall Nr.: DIR2006-0002)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Dr. Alireza Fahimipour