IKEA vs. idea

In der Rechtssache T-112/06 hat die Inter-IKEA Systems BV aus den Niederlanden Klage beim Europäischen Gericht erster Instanz eingereicht. IKEA begehrt die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnemarkt bezüglich der Gemeinschaftsmarke idea (Nr. 283 952).

Die Marke idea wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 42 angemeldet und auf Antrag vom IKEA durch die Nichtigkeitsabteilung des HABM für nichtig erklärt. Die daraufhin angerufene Beschwerdeabteilung hob die Entscheidung auf und wies den Löschungsantrag zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr angestrengt Klage des Möbelkonzerns.

HUK-Coburg klagt Domain ein

Die HUK-COBURG haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands A.G. hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain hukcoburg.com erstritten.

Die HUK-Coburg ist eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen und hat ihren Namen durch nationale Marken seit 1980 und Gemeinschaftsmarken seit 1996 abgesichert.

Der Domaininhaber aus Venezuela konnte mangels Stellungnahme keine eigenen Rechte an der Domain belegen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0439)
HUK-COBURG haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands A.G. v. DOMIBOT (HUK-COBURG-COM-DOM)

BGH: Eintragungsfähigkeit einer Formmarke

In der Rechtsbeschwerdesache (I ZB 13/04) betreffend die IR-Marke (Registernummer: 638 663) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichtes aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Zentrale Frage bei der Beurteilung der Markenfähigkeit der Streitmarke durch das BPat war, ob die Marke ausschließlich aus der Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei die Form der Ware dann nicht als Marke schutzfähig. Diese Frage hatte das BPat bejaht und den Schutz verweigert.

Den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordneten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich bewegenden Messern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere Gestaltungsformen geben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden können (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 – Philips/Remington). Dagegen lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine klaren und tragfähigen Aussagen darüber entnehmen, dass auch die Gestaltung der abgerundeten dreieckigen Trägerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umrandung der drei Scherköpfe gleichfalls ausschließlich technisch bedingt sind. Zwar hat das Bundespatentgericht hinsichtlich einzelner Merkmale – etwa hinsichtlich der Abrundung der Ecken der dreieckigen Trägerplatte – auf eine mögliche technische Funktion hingewiesen, mit der aber nicht die gesamte Gestaltung als ausschließlich technisch bedingt erklärt werden kann. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung konnte sich das Bundespatentgericht nicht auf ein Patent mit entsprechenden Merkmalen stützen. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren hin, wonach die hier in Rede stehende konkrete Gestaltung nicht Gegenstand eines technischen Schutzrechts gewesen sei.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Bundespatentgericht hat erneut darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der Streitmar-ke die Voraussetzung einer technischen Bedingtheit der Form auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Sockels gegeben ist.

…Im Übrigen ist im Streitfall gegenüber dem Parallelverfahren I ZB 12/04 zu beachten, dass sich das Warenverzeichnis nicht nur auf elektrische Rasierapparate, sondern auch auf Teile und Zubehör für die genannten Produkte einschließlich Rasiersets beste-hend aus Haltern mit Rasierköpfen bezieht und dass die Prüfung der Vorausset-zungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG warenbezogen zu erfolgen hat.

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 – 28 W(pat) 149/02

Quelle: Beschluss des BGH

BPat: Alster Kids beschreibend

In der Rechtsbeschwerdesache (33 W (pat) 266/03) hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde zur Eintragungsablehnung der Wortmarke Alster Kids (AZ: 301 54 684. 3) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung der Marke in den Klasse 16, 35 und 41 für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die daraufhin beim BPat eingelegte Rechtsbeschwerde wurde jetzt zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung “Alster Kids Marke” weist für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter verfügt.

…Auch wenn die angemeldete Wortkombination “Alster Kids” selbst nicht als aktuell verwendete beschreibende Wortkombination belegt werden konnte, so zeigen die o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte dennoch, dass der Begriff “Kids” ohne weiteres mit einer vorangestellten geographischen Bezeichnung wie “Hamburger” kombiniert werden kann, um damit in beschreibender Weise Kinder aus der Umgebung der Stadt Hamburg zu benennen. Zugleich geht aus den o. g. Hinweisen hervor, dass das Wort “Alster” beliebigen Bezeichnungen von Personen bzw. Personengruppen vorangestellt werden kann, um so auf deren Zugehörigkeit zur Stadt Hamburg (beschreibend) hinzuweisen. Auf dieser Linie üblicher beschreibender Bezeichnungen liegt damit auch die angemeldete Wortkombination “Alster Kids”. Sie bezeichnet – für jedermann ohne weiteres verständlich – Kinder aus der Stadt Hamburg.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: konturlose Farbmarke

Das Bundespatentgericht hat in der Rechtssache 27 W (pat) 233/04 die Beschwerde der Markenanmelderin einer konturlosen Farbmarke gegen die Ablehnung der Eintragung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen 302 54 857.2 hatte die Anmelderin die EIntragung der nachfolgenden Marke als konturlose Farbmarke für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 18, 21, 25, 33, 41 und 43 beantragt.

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, das die Beschwerde wegen mangelnder grafischer Darstellbarkeit der Marke zurückwies.

Auch wenn die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen, Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH a. a. O. – Libertel – Rdn. 41; Heidelberger Bauchemie – Rdn. 23), die sich in der etablier-ten Übung verschiedener Unternehmen zeigt, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als „Hausfarben“ zu verwenden (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 – Farbmarke Dunkelblau-Hellblau, m. w. N.), nicht in Frage steht, ist im vorliegenden Fall eine Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, weil in der mit der Anmeldung eingereichten Beschreibung die Frage der Ausgestaltung der kon-kreten Marke ausdrücklich offen gelassen ist.

Quelle: Bundespatentgericht