BPat: Red Bull vs. American Bull

In einer Beschwerdesache hatte sich das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 352/03 mit der Beschwerde der Red Bull GmbH aus Österreich gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Marke American Bull zu befassen.

Die unter der Registernummer 398 67 239 geführte Marke genießt Schutz in den Nizzaklassen 03, 09, 12, 25, 28, 30 und 34. In den Nizzaklasse 30 werden die Waren Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee beansprucht.
Gegen diese Waren richtete sich der Widerspruch der Red Bull GmbH auf Basis ihrer IR-Marke Red Bull (Registernummer: 2 081 750). Der Widerspruch wurde von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

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3D Marke in Wurstform

In der Rechtssache T-15/05 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form einer Wurst zu entscheiden.

Die dargestellte Marke wurde für Waren der Klassen 18, 29 und 30 angemeldet und vom HABM wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen.
Das Amt verweigerte den Schutz für die Waren Darm für Fleischwaren, Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischwaren, Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Süßwaren und Schokoladenprodukte.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer billigte der Marke auch Unterscheidungskraft für Sahneerzeugnisse einschließlich Käse zu.

Gegen diese Entscheidung reichte der Markenanmelder Klage beim EuG ein und begehrte die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung bezüglich der Ware „Darm für Fleischwaren“ in Klasse 18 oder zumindest „Darm für Fleischwaren, der für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist“.

Das EuG wies die Klage ab und urteilte:

Die vom Kläger angemeldete Form unterscheidet sich von den handelsüblichen Formen damit nur dadurch, dass ihre geometrischen Motive stärker hervortreten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, ist die gewundene Formgebung der Anmeldemarke dennoch nur leicht ausgeprägter als bei anderen Fleischwaren und genügt, da ihre übrigen Formmerkmale keineswegs ungewöhnlich sind, nicht, um der streitigen Form insgesamt die Eignung zu verleihen, dem Verbraucher eine eindeutige Identifizierung des Produktursprungs zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Henkel, Randnr. 49). Die angemeldete Form erscheint daher nur als eine Variante der Grundformen für Fleischwaren, so dass sie es, selbst wenn es keine identische Formen gibt, dem Publikum nicht erlaubt, die vom Kläger vertriebenen Därme und von ihm verpackten Fleischwaren, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

VW gewinnt volkswagen.tv

Die Volkswagen AG hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain volkswagen.tv erstritten.

Die Marke Volkswagen ist in Deutschland seit 1949 registriert. In den USA, dem Heimatland des Domaininhabers, besteht Markenschutz seit 1954.

Da der Inhaber der Domain offensichtlich im Fahrzeughandel tätig ist, hätte er die weltweit bekannte Marke kennen müssen, so dass die Registrierung und Nutzung der Domain böswillig erfolgt. Im Verfahren blieb der Domainbesitzer mangels Stellungnahme einen Nachweis seiner gutwilligen Absichten schuldig.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf den Wolfsburger Autokonzern an.

(Fall Nr.: DTV2006-0003)
Volkswagen AG v. Milas Auto

BPat: Schutzrechtsbörse unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (33 W (pat) 98/05) hatte das Bundespatentgericht über die Markenanmeldung Schutzrechtsbörse (Registernummer: 304 65 420.5) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen.
Das DPMA begründete die Ablehnung wie folgt:

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung „Börse“ verstehe man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen verstanden. „Schutzrechtsbörse“ bedeute daher „Handel mit Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten“. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Be-griff und den Dienstleistungen bestehe.

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Lacoste scheitert beim BPat

In zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren ist der französische Sportartikel- und Bekleidungskonzern Lacoste vor dem Bundespatentgericht gescheitert.

Auf Basis seiner IR Marke (Registernummer: 437001)

hatte Lacoste Widerspruch gegen die Anmeldungen der nachfolgenden Marken erhoben.

27 W (pat) 386/03
Registernummer: 30257890

27 W (pat) 385/03
Registernummer: 30257889

Beide Marken wurden am 28.11.2002 vom gleichen Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Anmeldung gebracht.

Die von Lacoste eingelegten Widersprüche wurden vom DPMA zurückgewiesen. Das in der Beschwerdesache angerufene Bundespatentgericht entschied jetzt, dass beide Marken vom Gesamteindruck hinreichend unterschiedlich seien. Die Darstellungen des Motivs – gleich ob als Abbildung eines Alligators, Krokodils oder einer anderen Tierart gedeutet – wichen prägnant voneinander ab.

Quelle: Bundespatentgericht

Achtung, gefälschte Waffen

Russland hat alle Staaten gewarnt Schusswaffen des Typs Kalaschnikow unerlaubt zu produzieren und zu verkaufen. Obwohl nur der russische Konzern Ischmasch berechtigt ist, diese Waffen herzustellen und zu vermarkten, produzieren nach Angaben des russischen Außenministeriums Dutzende ausländischer Firmen ungenehmigt die legendäre Maschinenpistole.

Auf Russland entfallen nur 10 bis 12 Prozent der Lieferungen.

Quelle: russland.RU