EuGH wird sich mit Obelix vs. Mobilix befassen

In der Rechtssache C-16/06 P wird sich der Europäische Gerichtshof mit dem Rechtsmittel der Les Éditions Albert René SARL, Inhaberin der Marke OBELIX gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-336/03 befassen.

Les Éditions Albert René SARL beantragt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03 und die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 in der Sache R 559/2002-4 aufzuheben.

Vorgeschichte des Rechtsstreits:

Am 7. November 1997 meldete die Orange A/S aus Dänemark beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Gemeinschaftsmarke MOBILIX an. Gegen die Anmeldung erhob das Unternehmen Les Éditions Albert René auf Basis der älteren Gemeinschaftsmarke Obelix Widerspruch.
Mit Entscheidung vom 30. Mai 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück und ließ die Anmeldung zum weiteren Eintragungsverfahren zu. Zur Begründung führte die Widerspruchsabteilung, nach deren Auffassung die Bekanntheit der älteren Marke nicht schlüssig dargelegt worden war, aus, dass die Marken einander insgesamt nicht ähnlich seien. Zwar bestehe eine gewisse klangliche Ähnlichkeit, diese werde aber durch das Erscheinungsbild der Marken und insbesondere ihre sehr unterschiedlichen Aussagegehalte neutralisiert, nämlich den Hinweis auf tragbare Telefone im Fall von MOBILIX und die Anspielung auf Obelisken im Fall von OBELIX. Die ältere eingetragene Marke werde überdies am ehesten mit dem berühmten Cartoon gleichgesetzt, was sie in begrifflicher Hinsicht noch stärker von der Anmeldemarke abhebe.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 1. Juli 2002 erließ die Vierte Beschwerdekammer am 14. Juli 2003 ihre Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufhob. Die Beschwerdekammer stellte zunächst klar, dass der Widerspruch als ausschließlich auf Verwechslungsgefahr gestützt anzusehen sei. Zwischen den Marken sei eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen angehe, so seien die in der Anmeldung beanspruchten „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten „optischen und Unterrichtsapparate und -instrumente“ in Klasse 9 einander ähnlich. Gleiches gelte für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ in Klasse 35 und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen „Marketing und Werbung“ derselben Klasse. In Anbetracht des Ähnlichkeitsgrades der in Frage stehenden Zeichen und der genannten Waren und Dienstleistungen bestehe insoweit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Demgemäß hat die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ zurückgewiesen und sie für die übrigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer klagte Les Éditions Albert René vor dem Europäischen Gericht erster Instanz, welches die Klage vollumfänglich abwies.

Schon wieder Markenstress für GoYellow

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.05.2006 (Az: 1HK O 11526/05) entschieden, dass dem Onlinebranchendienstes „GoYellow“ die weitere Verwendung seiner bisherigen Firmenbezeichnung, seiner Internetadressen und seines Firmenlogos untersagt ist. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Löschung der Firma des Beklagten im Handelsregister an und sprach dem klagenden Stromunternehmen Yello Schadensersatz zu.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Golem

via Muepe

Im Jahre 2004 hatte das Unternehmen die Bezeichnung GoYellow gewählt, nachdem der vorherige Name GooGelb im Markenstreit gegen den Anbieter der Gelben Seiten DeTeMedien verloren wurde.

Mehr zur Historie der Marke GoYellow bei Markenbusiness:
Mit Googelb gegen die Gelben Seiten

“Portal ohne Namen”
DeTeMedien erwirkt einstweilige Verfügung gegen „GoYellow“


DeTeMedien verliert gegen GoYellow geführten Streit um die Farbe Gelb

Weniger Erfolg als in München hatte EnBW allerdings mit dem Versuch der Durchsetzung seiner Marke Yello in der Schweiz.
Schweizer Gericht entscheidet gegen EnBW
„Yello“ und „Yellow Access“ sind nicht verwechslungsfähig
Quelle: Markenbusiness

Axel Springer gewinnt AutoBild-Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Axel Springer AG die Domains autobild.org und autobild.net erstritten.

Axel Springer besitzt mehrere eingetragene AUTOBILD Marken in Deutschland, in der EU, den USA sowie in weiteren europäischen Ländern, darunter auch Weißrußland, wo der Domaininhaber seinen Wohnsitz hat.

Dem Argument des Domainbesitzers, dass es sich bei Autobild um einen generischen Begriff handelt, wollte sich das Schiedsgericht nicht anschliessen und führte weiterhin aus:

Das Panel ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und insbesondere die Zeitschrift “AutoBild” zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain Namen bekannt gewesen sein muss. Diese besaß schon damals eine weit über die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bekanntheit. Die Beschwerdeführerin bewirbt die Zeitschrift “AutoBild” seit Jahren regelmäßig in den Medien. Selbst für einen flüchtigen Betrachter ist “AutoBild”, wie auch die anderen Produkte der Beschwerdeführerin (z. B. ComputerBild, SportBild), in Kiosken und Zeitschriftenläden kaum zu übersehen. Die Eingabe des Begriffes “autobild” in eine herkömmliche Internetsuchmaschine, wie z. B. Google, ergibt über 6 Millionen Treffer. Allein die ersten 200 Treffer, die auf Webseiten in mehreren Sprachen verweisen, haben fast ausschließlich die Zeitschrift der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Laut den Einträgen im Internet Lexikon Wikipedia zum Thema “AutoBild” erscheint dieses Magazin darüber hinaus in 30 Sprachen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0253)
Axel Springer AG v. Roustam Asimov

BPat: augenweide nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (32 W (pat) 56/04) hatte das Bundespatentgericht über die Marke augenweide zu entscheiden.

Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 38, 41 und 42 angemeldet. Mit Bescheid vom 13. August 2003 ist die Anmeldung seitens der Markenstelle als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet und zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die gemäß Beschluss des BPat zulässig, aber in der der Sache ohne Erfolg, weil die als Marke angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft ermangelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

AOL klagt Blog-Domain ein

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum NAF hat der US-Konzern AOL die Domain aolblogger.com erstritten.

AOL führte als einer der weltweit führenden Internet Provider seine Rechte an der Marke AOL an. Unter der Marke werden auch Dienstleistungen rund um Blogs angeboten.
Solche Dienste bot auch der Domaininhaber auf seiner Webseite an.
Das Schiedsgericht stellte die Verwechslungsfähigkeit mit der Marke AOL, fehlendes legitimes Interesse des Domaininhabers und eine böswillige Registrierung und Nutzung der Domain fest.
Die Übertragung der Domain auf AOL wurde angeordnet.

(Fall Nr.: FA0604000682407)
AOL LLC v. Justen Cooper d/b/a Tech Guy Services

BGH: SmartKey vs. KOBIL Smart Key

Der Bundesgerichtshof urteilte in Rechtsstreit (I ZR 109/03) zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken SmartKey und KOBIL Smart Key:

MarkenG § 15 Abs. 2
Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung “SmartKey” und der Bezeichnung “KOBIL Smart Key” für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Vewechslungsgefahr.

Quelle: Bundesgerichtshof