Boehringer Ingelheim gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat der größte deutsche Pharmakonzern Boehringer Ingelheim vier Domainnamen erstritten.

Die Domains boehringer-ingelheimdrugs.com, boehringer-ingelheimproducts.com, boehringer-ingelheimsamples.com und boehringer-ingelheimtraining.com ergänzen den durch weltweite Marken geschützten Namen Boehringer Ingelheim jeweils um einen allgemeinsprachlichen Begriff.

Die Nutzung der Domains durch den Domaininhaber legte den Eindruck nahe, dass dieser sich die Bekanntheit des Pharmaunternehmens zu Nutze machen wollte. Der Domaininhaber gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0459)
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG v. Reps, Inc.

BPat: Heise scheitert mit Beschwerde

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 252/03 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Rechtsbeschwerde des Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG aus Hannover gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zu beschäftigen.

Der Heise Verlag ist Inhaber der Wortmarke iX (Registernummer: 30047618) mit Schutz in den Nizzaklassen 09, 16, 41 und 42. Auf Basis dieser Marke hatte man gegen die Eintragung der Marke ix-era (Registernummer: 300 60 375) in den Klassen 09, 16, 35, 38 und 42 Widerspruch erhoben.

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Kanadische Provinz gewinnt Domain

Die Regierung der Provinz Alberta hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain albertacanada.com gewonnen.

Die Regierung Albertas berief sich im Verfahren auf ihre beim kanadischen Markenamt eingetragenen Marken Canada Alberta und Alberta-Canada.

Der in den USA ansässige Domaininhaber argumentierte, dass es sich bei der Bezeichnung Alberta Canada um eine geografische Angabe handle für die ein Markenschutz nicht möglich sei.

Dieser Einschätzung wollte sich das Schiedsgericht nicht anschliessen und stufte die Registrierung und Nutzung der Domain ohne Bezug zur Provinz Alberta als bösswillig ein. Der Domaininhaber benutzte die Domain zur Weiterleitung auf Finanzdienstleistunganbebot.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0163)
Government of the Province of Alberta v. RolloverNow, Inc.

BPat: RE/MAX vs. LeMaxx

In der Rechtssache 33 W (pat) 168/04 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde des Inhabers der Wortmarke RE/MAX (Registernummer: 2 052 258) gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke LeMaxx (Registernummer: 300 09 014) zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der nachfolgend dargestellten Marke

war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RE/MAX Widerspruch erhoben worden.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. […] Den angesichts teilweise identischer Dienstleistungen bei „Immobilien- und Versicherungswesen“ erforderlichen strengen Abstand zur Widerspruchs-marke halte die jüngere Marke ein. Bei den sich gegenüberstehenden Marken-wörtern handele es sich um Kurzwörter, die durch Abweichungen stärker beein-flusst würden und dem Verkehr besser in Erinnerung blieben. In klanglicher Hin-sicht läge die Betonung auf dem differierenden Wortanfang „L“/„R“. Außerdem verursache der Schrägstrich in der Widerspruchsmarke eine Zäsur und damit eine andere Rhythmik der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke „LeMaxx“, die als ein Wort zusammen geschrieben sei. Optisch unterschieden sich die Wörter ebenfalls ausreichend durch den Wortanfang, den Schrägstrich in der Widerspruchsmarke und das am Wortende befindliche Doppel-„x” der angegriffenen Marke. Schließlich komme eine begriffliche Ähnlichkeit nicht in Frage, da es sich bei beiden Wörtern um reine Phantasiebezeichnungen ohne Begriffsinhalt handele.

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Promidomains

Kaum ist der neue Promispross auf der Welt und der Name verkündet, beginnt der Run auf die entsprechenden Domains. Eltern, Anwälte und Domaingrabber liefern sich ein Rennen um die besten virtuellen Grundstücke und manchmal können die Promis ihren Informationsvorsprung auch nutzen.

Kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes von Angelina Jolie und Brad Pitt wurden im Namen der Mutter diverse Domains mit dem Namen des Babys registriert.
Angelina Jolie ist jetzt Inhaberin der Domains ShilohJoliePitt.com unter verschiedenen TLDs.
Das schnelle Vorgehen war keine schlechte Entscheidung, denn kurz darauf wurden die Domains unter den verbleibenden Top-Level-Domains bereits von Domaingrabbern registriert.

Quelle: Domainworks.biz

Stadt Frankfurt gewinnt frankfurt.eu

In einen ADR-Schiedsverfahren vor dem Czech Arbitration Court hat die Stadt Frankfurt die Domain frankfurt.eu erstritten.

Die Domain war von der EURid ursprünglich dem Inhaber einer in Benelux registrierten Wort-/Bildmarke zugeteilt worden. Die der Registrierung zugrunde liegende Marke führt den Markentext FRANKF & URT und ist in der Nizzaklasse 22 für Fäden und Garne eingetragen.

Der Domaininhaber berief sich auf die Regelungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 wonach gem. Artikel 11, Abs. 2 die Ersetzung oder Streichnung von Sonderzeichen möglich ist:

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

Das Schiedsgericht legte diese Regel anders aus, wertete die Transkribierung als prioritäre Option und erkannte dem Markeninhaber das Recht an der Domain frankfandurt.eu zu.

Mit dieser Entscheidung verfolgt der Arbitration Court wie schon im Fall Nr.: 00398 (barcelona.eu) eine Auslegung der Bestimmungen, die die Bemühungen “findiger” Markeninhaber ins Leere laufen lässt.

(Fall Nr.: 00394)
Stadt Frankfurt am Main – DER MAGISTRAT vs. EURid