BPat: DIE BANK, DIE BEWEGT

Zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 2/06 hatte das Bundespatentgericht über die Unterscheidungskraft der Marke DIE BANK, DIE BEWEGT (Markenanmeldung 302 35 374.7) zu entscheiden.

Die Anmeldung für die Dienstleistungen Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Leasing war vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Die Markenstelle führte aus:

[…] dass sich die angemeldete Marke in einer bloßen werbeüblichen Sachaussage ohne phantasievolle Eigenart erschöpfe. Der Nebensatz „DIE BEWEGT“ werde in der Werbung häufig verwendet, und daher ohne weiteres im Sinne von „die etwas bewegt“ verstanden. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf Internetauszüge mit unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei daher ohne nähere Angabe nicht geeignet, mit einem ganz bestimmten Geschäftsbetrieb in Verbindung gebracht zu werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleis-tungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

[…] Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 200, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt dabei eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, dass die Anmelderin engagiert für ihre Kunden tätig ist und dabei „etwas bewegt“. Da der Slogan auch ausdrücklich eine Bank als denjenigen nennt, der etwas bewegt, bleibt für weitere Interpretationsmöglichkeiten kein Spielraum mehr.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Kuhfellmarken

In der Rechtssache T?153/03 musste das Europäische Gericht zur Klage der belgischen Inex SA gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Inex SA und der Robert Wiseman & Sons Ltd urteilen.

Die Robert Wiseman & Sons Ltd hatte die nachfolgende Gemeinschaftsmarke für Waren in den Nizzaklassen 29, 32 und 39 angemeldet.

Gegen die Marke hatte die Inex SA auf Basis ihrer nachfolgend abgebildeten, prioritätsälteren Benelux-Marke Widerspruch erhoben.

Mit Entscheidung vom 29. November 2000 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die in Rede stehenden Zeichen so unähnlich seien, dass keine Verwechslungsgefahr herbeigeführt werde.

Am 22. Januar 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

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BPat: ELEKTRA PREUSS vs. PreussenElektra

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 2/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke ELEKTRA PREUSS auseinanderzusetzen.

Gegen die Eintragung derMarke ELEKTRA PREUSS (Registernummer: 398 27 671)

wurde auf Basis der prioritätsälteren Marke PreussenElektra Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete die Teillöschung der Marke ELEKTRA PREUSS an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

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VAL D’ISERE 2009

Das Organisationskomitee der Alpinen Skiweltmeisterschaften 2009 hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain valdisere-2009.com erstritten.

Im französischen Skisportort Val d’Isère werden im Jahr 2009 die Weltscheisterschaften in alpinen Skilauf stattfinden. Eine entsprechende Wort-/Bildmarke hat das Organisationskomitee für alle 45 Nizzaklassen im französischen Markenregister eintragen lassen.

Der Domaininhaber argumentierte, dass der Domainname lediglich ein Teil des Markentextes einer Wort-/Bildmarke sei und daher keine Verwechslungsgefahr vorläge. Auch die Tatsache, dass er die Domain zu Verkauf anbiete, sei kein Beweis für seine Böswilligkeit.

Diese Argumente konnten das Schiedsgericht jedoch nicht überzeugen. Das Schiedsgericht erkannte dem Kennzeichen VAL D’ISERE 2009 den Status einer nichtregistrierten Marken zu und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0264)
Organization Committee for the World Championship of Alpine Ski in 2009 v. Kenny E. Granum

lastminute.eu – ADR Verfahren zur bösgläubigen Markenregistrierung

Im Vorfeld der Einführung der Top-Level-Domain .EU waren vermehrt Marken aufgefallen, die allgemeinsprachliche Begriffe für zum Teil obskure Waren beanspruchten. Diese Marken wurden von den zuständigen Ämtern auch häufig eingetragen und dienten offenbar lediglich der Teilnahme an der, den Markeninhabern vorbehaltenen Sunrise Periode 1.
Im Zusammenhang mit den Sunrise Perioden setzte sich der Begriff “Pseudo”-Marken durch.
Häufig wurde bei Bekanntwerden dieser Marken die Auffassung geäussert, die Marken seinen bösgläubig angemeldet worden und daher löschungsreif. (Vgl. z.B. Handelsblatt vom 23.02.2006)

Einen solchen Fall von “Pseudo”-Marke hatte der tschechische Arbitration Court im Rahmen eines ADR Verfahrens um die Domain lastminute.eu zu verhandeln. Die Beschwerde war von der LTUR Tourismus AG eingereicht worden.

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BPat: ES LEBE BILLIG – Slogan nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 53/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Markenanmeldung ES LEBE BILLIG (Aktenzeichen: 303 45 195.5) zu befassen.

Die Marke war am 02.09.2003 von der ProMarkt Handels GmbH für insgesamt 20 Nizzaklassen angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 8. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Entscheidung wird im we-sentlichen damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen, sachbezogenen, schlagwortartigen Werbeslogan handele, der vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend aufgefasst werde, daß von der Anmelderin Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die für verhältnismäßig wenig Geld zu erwer-ben seien. Der Slogan sei zwar kurz, aber weder prägnant noch doppeldeutig. Er vermittle leicht erkennbar ein Motto anpreisenden Inhalts. Solche werbemäßigen Aussagen allgemeiner Art würden vom Verkehr auch dann nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst, wenn sie markenmäßig auf der Ware selbst bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Anmeldung betroffenen Dienst-leistungen verwendet würden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.

Der 24. Senat des Bundespatentgerichtes beurteilte die Beschwerde als zulässig aber in der Sache erfolglos und wies die Beschwerde zurück.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

[…]So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 “Test it.”; GRUR 2002, 1070, 1071 “Bar jeder Vernunft”). Dies gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Anmeldemarke einen darstellt. Wenngleich an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zei-chen, ist jedoch zu berücksichtigen, daß Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die – im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion – eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) “DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT”). Als ein derartiger nicht unterscheidungskräftiger werblicher Slogan, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung lediglich eine im Vordergrund stehende anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zuordnen werden, ist die angemeldete Wortfolge zu bewerten.

Quelle: Bundespatentgericht