last-minute.eu – Rücker vs. LTUR 1:1

Im ADR Verfahren um die Domain lastminute.eu war Thomas Rücker erfolgreich und hatte den Angriff der LTUR Tourismus AG auf seine Domainregistrierung abwehren können.
Jetzt versuchte er seinerseits der LTUR die Domain last-minute.eu im ADR Verfahren abspenstig zu machen und reichte eine Beschwerde gegen die Vergabe der Domain beim Prager Arbitration Center ein.

Beschwerdegegner war jedoch nicht die LTUR, die die Domain in der Sunrise Periode registriert hatte, sondern Rücker griff die EURid wegen der vermeintlich fehlerbehafteten Zuteilung der Domain an.

Der Beschwerdeführer monierte, dass die LTUR in der Sunrise Periode 1 für die Domain last-minute.eu insgesamt elf Anträge eingereicht habe. Zehn dieser Anträge seien mit korrekten Angaben zum geltend gemachten Markenrecht ausgestattet gewesen. Beim elften Anträg hätten statt der Marke last-minute lediglich zwei Anführungszeichen im Antrag gestanden. Eben dieser Antrag sei jedoch bei der Registrierung zum Zuge gekommen.
Rücker warf der EURid vor, dass die Zuteilung der Domain auf Basis unvollständiger Daten erfolgt sei.

Das Schiedsgericht interpretierte die Regelungen der Sunrise Periode jedoch anders, akzeptierte die nachträgliche Ergänzung des geltend gemachten Rechtes und wies die Beschwerde ab.

Fall Nr.: 00328
Thomas Rücker vs. EURid

Zwei Markeninhaber gegen einen Domaingrabber

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization haben die adidas-Salomon AG aus Herzogenaurach und die adidas International Marketing BV aus Amsterdam gemeinschaftlich auf Übertragung der Domain adidastunit.com geklagt.

Die Bestandteile der Domain adidas und tunit sind durch zahlreiche Marken auch international geschützt. Markenregistrierungen bestehen auch in den USA, dem Heimatstaat der Domaininhaberin. Die Marke adidas befindet sich im Besitz der adidas-Salomon AG. adidas International Marketing BV ist Inhaberin der tunit Marke.

Da die Domaininhaberin im Verfahren keine Stellungnahme abgab, folgte das Schiedsgericht dem Antrag der Kläger und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0475)
adidas International Marketing BV and adidas-Salomon AG v. Sonia Egui

BPat: Fleur Blanche vs. Blanchet

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 231/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Fleur Blanche und Blachet zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Fleur Blanche (Registernummer: 303 19 243) ist auf Basis der prioritätsälteren Marke Blanchet (Registernummer: 1 113 667) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz teilweiser Warenidentität bestehe unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen, weil „fleur blanche“ ein Gesamtbegriff sei, der nicht auseinander gerissen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr vom BPat zu verhandelnde Beschwerde.
Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zutreffend verneint.

[…] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit. „Fleur Blanche“ und „Blanchet“ unterscheiden sich deutlich in ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die jüngere Marke auf ihren Bestandteil „Blanche“ verkürzt wird.

[…] Zu vergleichen sind also die Bezeichnungen „Fleur Blanche“ einerseits und „Blanchet“ andererseits. Diese Bezeichnungen sind sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „Fleur“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich unterschiedlich. In begrifflicher Hinsicht besteht ebenfalls keinerlei Ähnlichkeit. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise französische Sprachkenntnisse hat und aufgrund dieser Sprachkenntnisse den einander gegenüberstehenden Bezeichnungen überhaupt eine Bedeutung beimisst. Für diese der französischen Sprache ausreichend kundigen Verbraucher stehen einander die völlig unterschiedlichen Begriffe „weiße Blume“ (fleur blanche) und „Seihtuch“ (blanchet) gegenüber.
Da Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Ähnlichkeit oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken voraussetzt, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Quelle: Bundespatentgericht

wuestenrot.eu – Gemeinde vs. Unternehmen

In einem ADR Verfahren hatte sich die Schiedskommission des Arbitration Centers for .EU Disputes mit der Registrierung der Domain wuestenrot.eu zu befassen.

Die Wüstenrot Holding AG hatte gegen die Registrierung der Domain durch die Gemeinde Wüstenrot in der Sunrise Periode Beschwerde eingelegt.

Die Gemeinde Wüstenrot ist Namenspatin für die bekannte Bausparkasse, die in Wüstenrot gegründet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners.

Das Schiedsgericht stützte die Argumentation der Wüstenrot Holding zur böswilligen Registrierung der Domain und führte aus:

Die Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde.

[…] Die Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt. Die Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.

Fall Nr.: 00120
Wüstenrot Holding AG vs. Gemeinde Wüstenrot

BPat: Europark vs. Europarc

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 252/04 hatte der 33. Senat des Bundespatentgerichtes über die Verwechslungsfähigkeit der Marken EUROPARK und EUROPARC zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der Wortmarke EUROPARK (Registernummer: 399 02 129) ist für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen und Verpflegung Widerspruch erhoben worden auf Basis der rangälteren Wort-/Bildmarke IR 557 881.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Das Bundespatentgericht urteilt hierzu:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Grandeur vs. Grandos

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 295/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken Grandeur und GRANDOS zu entscheiden.

Die Marke Grandeur war für Waren der Nizzaklassen 29, 30 und 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung war auf Basis der prioritätsälteren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 registrierten Marke GRANDOS Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 5. September 2003 und dann – im sich anschließenden Erinnerungsverfahren – mit Beschluss vom 14. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken bei teilweiser Identität der Waren und unabhängig von dem Einwand der Nichtbenutzung keine Ähnlichkeit bestünde, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne. Dabei hat die Markenstelle auch auf einen beschreibenden Inhalt des in den Vergleichsmarken enthaltenen Wortanteils „Gran/d-“ abgestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Inhaberin der Widerspruchsmarke Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht