BPat: 3D Marke

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 343/03 hatte der 26. Senat des Bundespatentgerichts zur Unterscheidungskraft der nachfolgend dargestellten 3D Marke (IR Marke 765 229) zu entscheiden.

Die Markenstelle für Klasse 28 IR hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Schutz für alle Waren der Klasse 28 mit Ausnahme von „jeux, jouets“ versagt wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung, der Endverbraucher werde in der IR-Marke einen gebräuchlichen Ski erkennen, der mit einer Bindungsplatte versehen sei und sich lediglich in der Wiedergabe der Ware selbst erschöpfe bzw. auf deren Bestimmung/Verwendungszweck hinweise. In Bezug auf die Waren, denen der Schutz versagt worden ist, zeige die Marke keine Eigenschaft, welche sich erkennbar von dem bekannten Formenschatz abhebe. Die Wölbungen, Rundungen und Vertiefungen dienten entweder nur der Zierde, der Stabilisierung bzw. der Verringerung des Luftwiderstands und oder der Erhöhung der Bindungsplatte, seien also technisch bedingt.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.

Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der dreidimensionalen IR- Marke für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren der Klasse 28 jegliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA Art. 6 quienquies B Nr. 2 PVU i. V. m. §§ 152, 113, 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR, 2002, 804 Philips). Zwar darf die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631 TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab-weicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel). Die Warenform muss es dem Verkehr ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit oder nä-here Prüfung von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Taschenlampen II

32 W (pat) 91/97

Leitsatz:
Taschenlampen II

Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof hat Vorrang vor der Bindung des Patentgerichts an die einem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegende Rechtsauffassung (vgl. EuGH Slg. 1974, 33 – Rheinmühlen-Düsseldorf). Dies gilt auch dann, wenn dem Zurückverweisungsbeschluss eine Vorlage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof vorausgegangen ist, sofern sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Nachhinein geändert hat oder in einem wesentlichen Punkt präzisiert worden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

Urteil zur Taschenlampe als 3D Marke im Volltext.

UDRP Verfahren um gelbeseiten.com

Vor dem Schiedsgericht des World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Centers hat die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH aus Frankfurt die Domain gelbeseiten.com erstritten.

Im Verfahren berief sich die DeTeMedien auf die vierzigjährige Nutzung des Kennzeichens Gelbe Seiten, das durch mehr als 100 nationale, europäische und international registrierte Marken geschützt ist.

Die Domaininhaberin, die Gelbeseiten GmbH aus Lewes im US-Bundesstaat Delaware registrierte die Domain im September 1999 und änderte im Oktober 1999 ihren Namen in Gelbeseiten GmbH.
Die Domain wurde für eine deutschsprachige Webseite benutzt, die zur Bewerbung einer Pokerplattform diente.

Das Schiedsgericht entschied, dass die Kriterien für eine erfolgreiche Beschwerde seien und ordnete die Übertragung der Domain an.

Um die Übertragung einer Domain unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy zu erreichen müssen die folgenden Sachverhalte nachgewiesen werden:

1. Identität oder Verwechslungsfähigkeit von Domain und Marke

2. Fehlende Rechte / legitimes Interesse des Domaininhabers

3. Bösswillige Registrierung und Nutzung der Domain

(Fall Nr.: D2006-0358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Gelbeseiten GmbH

Mehr zum UDRP Verfahren:
WIPO Guide to the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) (Englisch)

ICANN UDRP auf Deutsch

sbk.eu – Siemens-Betriebskrankenkasse scheitert mit doppelter Beschwerde

Vor dem Prager Arbitration Center ist die Siemens-Betriebskrankenkasse mit ihrer Beschwerde gegen die Zuteilung der Domain SBK.EU gescheitert.

Die Domain SBK.EU war durch Dr. Hans Unterhuber, Vorstand der Betriebskrankenkasse in der Sunrise Periode beantragt worden. Der Antrag hatte den ersten Platz der Zuteilungsliste belegt, war jedoch nach Prüfung der Antragsunterlagen nicht zum Zuge gekommen, da sich das geltend gemachte Recht nicht im Besitz des Vorstandes, sondern des Unternnehmens befindet.

Diese Entscheidung griff die Siemens-Betriebskrankenkasse jetzt im Rahmen eines ADR Verfahrens an. Eine zweite Beschwerde wurde gegen die Zuteilung der Domain an den aktuellen Inhaber erhoben. Die im Verfahren geltend gemachte Marke sei wegen des zusätzlichen Wortbestandteiles nicht mit der Domain identisch und daher nicht zur Registrierung der Domain berechtigt.

Beide Beschwerden wurden vom Schiedsgericht zurückgewiesen.
Dr. Unterhuber sei nicht Inhaber des geltend gemachten Rechtes, daher sei die Zurückweisung des Registrierungsantrages regelkonform erfolgt.
Der Inhaber der Domain konnte dem Schiedsgericht eine mit der Domain identische Wortmarke präsentieren, so dass der zweite Beschwerdegrund der Siemens-Betriebskrankenkasse ebenfalls hinfällig sei.

(Fall Nr.: 00903)
Siemens-Betriebskrankenkasse Koerperschaft des oeffentlichen Rechts vs. EURid

Kein “Lottoglück” im Kampf um lotto.eu

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers wurde über die Vergabe der Domain lotto.eu verhandelt.
Die Deutsche Lotto Marketing GmbH aus Münster hatte die Beschwerde gegen EURid wegen regelwidriger Vergabe der Domain eingereicht.
In der Sunrise Periode 1 hatte sich die Deutsche Lotto Marketing GmbH auf Basis ihrer Marke LOTTO um die gleichnamige Domain beworben aber nur den zweiten Rang in der Zuteilungsliste belegt.
Die Domain war dem zeitlich prioritären Anmelder, Herrn Gyorgy Pintz aus Budapest, zugeteilt worden. Herr Pintz konnte eine dänische Marke vorweisen, die auch die Prüfung durch PWC bestand.

Die beschwerdeführende Deutsche Lotto Marketing GmbH argumentierte, dass es sich bei dieser Marke um eine rein spekulative und missbräuchliche Marke handle, die einzig zum Zwecke der Registrierung der .EU Domain angemeldet worden sei. Dafür sprächen neben der erst kurzfristig vor der Sunrise Periode erfolgten Registrierung der Marke auch eine Anzahl weiterer Markenanmeldungen für Begriffe, die ebenso wie Lotto keinen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit von Herrn Pintz als Patentanwalt hätten. Ausserdem sei von dritter Seite eine Summe von 35.000 EUR gefordert worden, damit Herr Pintz seine Anmeldung für die Domain zurückziehe.

Das Schiedsgericht schloss sich der Auffassung der beklagte EURid an, dass die Registrierung der Domain im Einklang mit den Sunrise Regularien erfolgte und wies die Beschwerde zurück.

Diese Auffassung des Prager Arbitration Center könnte für weitere Verfahren, in den sogenannte “Pseudo- oder Spekulativmarken” in der Sunrise Periode zum Zuge gekommen sind, durchaus richtungsweisend sein.

(Fall Nr.: 00685)
Deutsche Lotto Marketing GmbH vs. EURid

WIPO: zusätzlich Klassengebühren

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Änderung bezüglich der Anmeldegebühren für Internationale Registrierungen auf Basis des Madrider Markenabkommens beziehungsweise des Madrider Protokolls.

Zukünftig werden seitens der WIPO keine zusätzlichen Klassengebühren mehr erhoben, wenn im Registrierungsverfahren von der WIPO Umklassifizierungen oder Klassifizierungskorrekturen vorgenommen werden und dadurch zusätzliche Klassen hinzutreten.

Diese möglicherweise hinzugetretenden klassen werden aber im Falle einer Verlängerung der Marke voll berechnet.

Sollten im Zuge einer Klassenkorrektur der WIPO Klassen entfallen, so erfolgt konsequenterweise auch keine Rückerstattung von Gebühren seitens der WIPO.

Quelle: WIPO