O2 – ADR Beschwerde abgelehnt

Vor dem Prager Arbitration Center hat die O2 DEVELOPPEMENT aus Lille in Frankreich im Beschwerdeverfahren gegen die EURid eine Abfuhr erhalten.

Das Unternehmen bemängelte, dass das geltend gemachte Recht, eine französische Wort-/BIldmarke nicht als Grundlage für die bevorzugte Domainregistrierung akzeptiert worden sei.

EURid argumentierte, dass die französische Marke nicht zur bevorzugten Registrierung geeignet gewesen sei, da neben der gewünschten Domainnamen O2 auch der Slogan “l’oxygène de votre quotidien” im Markentext enthalten sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Schiedsgericht an und wies die Beschwerde ab.

(Fall Nr.: 00470)
O2 DEVELOPPEMENT vs. EURid

BPat: Koridin vs. Cordichin

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 167/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Koridin und Cordichin zu befassen.

Gegen die Wortmarke Koridin (Registernummer: 302 52 790) war auf Basis der Wortmarke Cordichin (Registernummer: 50 12 12) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus werde der Verkehr wegen des Hinweises auf „Herz“ am Wortbeginn – gerade im pharmazeutischen Bereich – den weiteren abweichenden Wortteil beachten. Der Sinnanklang des Wortendes der Widerspruchsmarke an „Chinidin“ wirke sich zudem verwechslungsmindernd aus.

Gegen diesen beschluss richtet sich die jetzt zu entscheidende Klage.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes und urteilte:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 501 212 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

Sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen noch ausreichenden Abstand ein.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der Marken schließlich auch – jedenfalls für Fachkreise – der Begriffsgehalt in den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke bei durch die Anlehnung an den Wirkstoff „Chinidin“, der als Antiarrhythmikum bei Herzrhythmusstörungen ange-wendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Quelle: Bundespatentgericht

DaimlerChrysler: 13 Domains auf einen Streich

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die DaimlerChrysler AG insgesamt 13 Tippfehlerdomains eingeklagt.

Die Digi Real Estate Foundation aus Panama hatte die Tippfehlervarianten der weltweit bekannten Marken Chrysler, Mercedes Benz und Mercedes registriert und zur Umleitung auf ihre geschäftliche Webseite benutzt.

Die Domaininhaberin gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains chrysleer.com, chryslerconquest.com, chryslerfinancia.com, chrysller.com, mercadesbens.com, mercadiesbenz.com, mercedebens.co, mercedebenz .com, mercedesbendz .com, mercedesbenez .com, mercedessbenz .com, mercedezs .com und mercediesbenz.com an.

(Fall Nr.: FA0606000724594)
DaimlerChrysler AG v. Digi Real Estate Foundation

BPat: VIDAC vs. HYDAC

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 20/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken VIDAC und HYDAC zu befassen.

Auf Basis der Wortmarke HYDAC (Registernummer: 2 026 593) war gegen die als IR Marke registrierte Wort-/Bildmarke VIDAC (Registernummer: 731 520) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Selbst bei einer zu Gunsten der Widersprechenden unterstellten rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke und Annahme einer beachtlichen Warenähnlichkeit sei der gebotene Abstand der Vergleichsmarken noch eingehalten.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Das Bundespatentgericht hob die Entscheidung des DPMA auf und verweigerte der Marken VIDAC den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland.

Das Gericht führte aus:

Die jeweils zweisilbigen, aus fünf Buchstaben bestehenden Markenwörter stellen keine Kurzwörter dar (vgl. hierzu Ströbele/Hacker a. a. O.). Sie stimmen bei zudem gegebener gleicher Betonung und gleichem Sprechrhythmus in der zweiten Silbe ”DAC” – und damit in drei von fünf Buchstaben – überein. Zwar liegt das Augenmerk allgemein mehr auf den Wortanfängen.
Aber auch hier sind die klanglichen Unterschiede nicht ausreichend markant.
Wenn für die Widerspruchsmarke von der Aussprache des Buchstaben ”y” wie ”ü” – wie in Hymne, Hyper, Hydro – ausgegangen wird (vgl. auch Duden, Aussprache-wörterbuch S. 95), weisen die Vergleichsmarken (”i” gegenüber ”ü”) deutliche Annäherungen auf. Ebenso verhält es sich mit den Anfangsbuchstaben beider Marken. In den Buchstaben ”V” – gleich, ob ausgesprochen wie ”W” oder wie ”F” – und ”H” stehen sich klangschwache Konsonanten gegenüber, so dass sich auch inso-weit kein hinreichend verschiedenes Gesamtklangbild ergibt. Andere Aussprachemöglichkeiten, die zu einem ausreichend abweichenden Gesamtklangbild führen könnten – wie etwa englische Aussprache der IR-Marke und deutsche oder französische Aussprache der Widerspruchsmarke – sind von der Wortbildung her nicht nahe gelegt; die Markenwörter erscheinen nicht als Wörter fremder Sprachen.

Quelle: Bundespatentgericht

kunst.eu – ADR Verfahren gescheitert

Im Schiedsverfahren vor dem Prager Arbitration Center standen sich in der Beschwerdeverhandlung um die Zuteilung der Domain kunst.eu zwei Markeninhaber gegenüber.

Erwin Kunst aus Salzburg, Inhaber der Europäischen Gemeinschaftsmarke KUNST (Registernummer: 003424603) führte die Beschwerde gegen die ebenfalls in Salzburg ansässige Internetportal und Marketing GmbH, die die Registrierung der Domain auf eine beim Benelux Markenamt registrierte Wort-/Bildmarke stützt.

Da der Domaininhaber bei Registrierung der Domain eine rechtskräftige Marke vorweisen konnte und auch keine Hinweise für eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der DOmain vorlagen, wies das Schiedsgericht die Beschwerde zurück.

(Fall Nr.: 00227)
Erwin Kunst vs. Internetportal und Marketing GmbH

ADR Verfahren: yoga.eu

Im Schiedsgerichtsverfahren um die Domain yoga.eu hatte der Beschwerdeführer angeführt, dass die Registrierung der Domain nicht regelkonform erfolgt sei, da sich die geltend gemachte Marke noch in der Widerspruchsfrist befunden hätte.

Diesen Beschwerdegrund wies das Schiedsgericht zurück und führte aus:

Die vorliegende Beschwerde hat keinen Erfolg, da sich die Beschwerdegegnerin auf eine wirksame eingetragene Benelux-Marke für YOGA berufen kann, die für Telekommunikationsdienstleistungen Schutz genießt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens gegen eine eingetragene Marke hat keinen Einfluss auf ihre Wirksamkeit.

(Fall Nr.: 00052)
Mr Matthew Keith Witts vs. Internetportal und Marketing Gmbh, Markus Koettl