travelchannel.eu – Markeninhaber scheitert im ADR Verfahren

Die KG Travel-Overland Flugreisen GmbH & Co. ist vor dem Prager Arbitration Center mit ihrer Beschwerde gegen die Vergabe der Domain travelchannel.eu durch die EURid gescheitert.

In der Sunrise Periode war als Nachweis für das bestehende Recht an der Domain die deutsche Wort-/Bildmarke (Registernummer: 303 60 216) eingereicht worden.

Da hier aber neben dem beanspruchten Domainnamen noch der Wortbestandteil “.de” enthalten ist, wurde der Antrag auf Domainregistrierung zurückgewiesen.

Gegen diese Zurückweisung strengte KG Travel-Overland Flugreisen GmbH dann das ADR Verfahren an und erklärte die Beantragung der Domain sei auf Basis der Wort-/Bildmarke (Registernummer: 398 21 015) erfolgt.

Das Schiedsgericht wies diese Argumentation allerdings zurück und stützte die Argumentation der EURid, dass die Zurückweisung des Registrierungsantrages regelkonform erfolgt sei.
Die Tatsache, dass jetzt, nach Ablauf der 40tägigen Einreichungsfrist für die erforderlichen Nachweise eine andere, ältere Marke angeführt werde, ändere nichts an dieser Auffassung.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

(Fall Nr.: 01342)
KG Travel-Overland Flugreisen GmbH & Co. vs. EURid

BPat: S-Light unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 10/05 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke S-LIGHT (Aktenzeichen: 304 03 661.7) für die Ware Leuchten auseinanderzusetzen.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die angemeldete Marke „S-LIGHT“ in konkretem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt vermittle, dass es sich um Leuchten in oder mit S-Form handle. Das englische Wort „LIGHT“ bedeute nicht nur „Lichtquelle“ im Sinne von elektromagnetischer Strahlung, sondern auch „Licht“ im Sinn von „Beleuchtung, Lampe“. Gerade auf dem Warengebiet der Leuchten herrsche eine Formen- sowie Designvielfalt, weshalb die Bezeichnung „S-LIGHT“ den Mitbewerbern der Anmelderin als Beschaffenheitsangabe zur Verfügung stehen müsse. Angesichts ihres lediglich beschreibenden Aussagegehalts sei die angemeldete Marke außerdem nicht als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren geeignet.

Der gegen diesen beschluss gerichteten beschwerde der Markenanmeldering gab das Bundespatentgericht jetzt statt und urteilte:

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KPMG gewinnt WIPO Schiedsverfahren

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die KPMG International aus den Niederlanden die Domains email-kpmg.com, kpmgllp.com, kpmgus.com und uskpmg.com erstritten.

Die Domains enthalten das bekannte und international durch 890 Marken geschützte Kennzeichen KPMG. Markenschutz besteht auch in den USA, dem Heimatland des Domaininhabers.

Der Domaininhaber gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab, so dass die Argumente der Beschwerdeführerin das Schiedsgericht zur Anordnung der Domainübertragung veranlassten.

(Fall Nr.: D2006-0597)
KPMG International v. Manila Industries, Inc.

HABM: Markenanmeldung BIN LADIN zurückgenommen

Das Europäische Gericht erster Instanz teilt mit, dass die Rechtssache T-487/04, Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2004 (Sache R 176/2004-2) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens “BIN LADIN” wegen Rücknahme der Anmeldung erledigt sei.

Die Wortmarke war am 21. Mai 2001, also deutlich vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 von der FALCON SPORTING GOODS AG aus der Schweiz angemeldet worden. Beansprucht wurden die Nizzaklassen 09, 12, 14, 18, 25, 28 und 41.

Die Anmeldung war vom HABM und der Beschwerdekammer des Amtes zurückgewiesen worden. Daraufhin hatte die Anmelderin Klage beim EuG erhoben.

Quelle: Curia.europa.eu

ADR Verfahren um reifen.eu – Übertragung angeordnet

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat Richard Schlicht aus Berlin die Domain
reifen.eu erstritten.

Herr Schlicht konnte seine eingetragene Benelux Wortmarke (Registernummer: 1090107 ) sowie die Anmeldung einer deutschen Marke vorweisen.

Der Beschwerdeführer ist mit der Entwicklung von speziellen Reinigungssubstanzen beschäftigt, die unter der Bezeichnung “REIFEN” (= “REI”nigungsmittel für “FEN”sterglasähnliche Oberflächen) laut eigener Angaben künftig europaweit vermarktet werden sollen. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf seine eigene Webseite, um seine Fachkenntnis auf oben genanntem Gebiet nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der schwedischen Marke “&R&E&I&F&E&N&”.

Das Schiedsgericht formulierte die zentrale Frage für den Nachweis von Bösgläubigkeit wie folgt:

Handelt ein Domäneninhaber bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung die Marke “&R&E&I&F&E&N&” im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO 874/2004 zu benutzen, und unter Anwendung der technischen Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens zu gelangen?

Das Schiedsgericht gejaht diese Frage und führt dazu aus:

Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich die technische Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 umgehen wollen. Die Fülle der dargestellten Beispiele seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu übersehen. Genau in diesem Verhalten wird die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des streitigen Domänennamens bejaht. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, wie zu verhalten wäre, hätte die Beschwerdegegnerin statt des Zeichens „&“ andere Zeichen des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 benutzt, welche nicht transkribierfähig sind. Die Entscheidung im Fall Nr. 532 (urlaub.eu) ging dahin, dass die Stellung des Sternzeichens in einer Marke eher zu dessen Entfernung und nicht zu seiner Transkription führen sollte. Demnach scheint es, dass man folgende Regel aufstellen könnte: Enthält der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen, dann sollte das Register (samt Prüfstelle) dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z.B. für „&“, „+“). Enthält aber der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, nicht transkribierfähige Sonderzeichen, dann ist die Entfernung dieses Sonderzeichens vom Register zumutbar. Als nächstes wäre dann unausweichlich folgendes zu fragen: Wäre diese Regel im Rahmen des Kampfes um die Minimierung der Gefahr von spekulativen bzw. missbräuchlichen Registrierungen genügend? Nach Ansicht der Schiedskommission sollte diese Frage negativ beantwortet werden. Einer detaillierten Begründung bedarf es allerdings nicht, da dieser Punkt für den vorliegenden Fall irrelevant ist.

Die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer wurde vom Schiedsgericht angeordnet.

(Fall Nr.: 00910)
Richard Schlicht vs. Internetportal und Marketing GmbH

NAF: Red Hat Inc. gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die Red Hat, Inc. die Domains redhat.org und redhatconsulting.com erstritten.

Red Hat ist eine der bekanntesten Linux Distributionen und durch mehrere beim US Patent & Trademark Office registrierte Marken geschützt. Die Red Hat Inc. nutzt den Namen seit 1994.

Da der Domaininhaber mehrere Verkaufsversuche für die Domains unternommen hatte, ließ sich auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: FA0606000726010)
Red Hat, Inc. v. Dave Haecke