Vodkachagall – bekannten Namen ausgenutzt

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” die Domain vodkachagall.com erstritten.

Der Name des berühmten surrealistischen Malers ist durch diverse Europäische Gemeinschaftsmarken und Internationale Registrierungen geschützt.

Da im vorliegenden Fall der bekannte Name für kommerzielle Zwecke benutzt wurde, ordnete das Schiedsgericht die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0442)
Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” v. Valery Tsepkalo

BPat: Geobarrier – Wortneubildung nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 200/04 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichtes zur Unterscheidungskraft der Marke Geobarrier zu entscheiden.

Die Marke Geobarrier (Anmeldenummer: 302 55 417.3) war für die Waren Behältnisse, Schalungselemente und/oder Mantelschalungen aus Geokunststoffen für Bauzwecke, insbesondere für Säulen, Ver-baue und Abstützungen, bestehend insbesondere aus Geogittern und/oder Geotextilien, insbesondere Geovliesstoffen, und/oder Geofolien zur Aufnahme von Schüttgütern, Baustoffen und/oder Flüssigkeiten angemeldet und von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.

Der Senat führte aus:

Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke „Geobarrier“ ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

[…] Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

[…] Die angemeldete Bezeichnung „Geobarrier“ ist – wie sich aus den oben genannten Wortbildungen ableiten lässt -, eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kom-bination hinausgehenden Begriff.

Quelle: Bundespatentgericht

ADR Verfahren – Liechtenstein.eu übertragen

Vor dem ADR Center des Czech Arbitration Court hat Nikolaus Prinz von Liechtenstein die Domain liechtenstein.eu eingeklagt.

Das Verfahren richtete sich gegen die Vergabe der Domain seitens der EURid.
Der Prinz stützte seine Beschwerde auf die Tatsache, dass Liechtenstein als Name eines souveränen Staates nur durch einen Fehler nicht auf der umfangreichen Liste der nicht von dritter Seite zu registrierenden Domains gestanden hätte.

Die Domain wurde jedoch in der Sunrise Periode auf Basis einer Benelux Marke “Liecht & enstein” der niederländischen Traffic Web Holding BV.
Wie bereits in anderen Fällen wurde die Domainvergabe auf Basis einer solchen, mit übertragbaren Sonderzeichen versehenen Marke als regelwidrig eingestuft.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung an die klageführende Partei an.

(Fall Nr.: 01255)
HSH Prince Nikolaus von Liechtenstein vs EURid

BPat: Mi amor vs. Milamor

In der Rechtssache 32 W (pat) 88/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken
Mi amor und Milamor zu befassen.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 05, 29 und 30 eingetragene Wortmarke Mi amor (Registernummer: 300 90 626) war auf Basis der Wortmarke Milamor Widerspruch erhoben worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. Februar 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar stünden sich teilweise identische bzw. ähnliche Waren gegenüber, und es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft derWiderspruchsmarke auszugehen. Die Unterschiede der Vergleichsmarken genügten jedoch, um eine allein in Betracht kommende klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke bestehe im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke aus zwei Worten. Dies werde auch bei der Aussprache deutlich. Reduziert werde die Verwechslungsgefahr zudem durch den Sinngehalt der spani-schen Wortfolge “Mi amor”, die erhebliche inländische Verkehrskreise mit “meine Liebe” oder “mein Liebling” übersetzen würden. Die Widerspruchsmarke werde dagegen als reines Phantasiewort aufgefasst.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die angegriffenen Waren auf die Waren der Klasse 30 beschränkt.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und führte aus:

[…] Anders verhält es sich bei einem phonetischen Vergleich der beiden Marken “Mi amor” und “Milamor”. Beachtliche Teile des Verkehrs werden bei einer Benennung der jüngeren Marke nicht erkennen, dass diese aus zwei Wörtern besteht. Beide Marken stimmen in der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Betonung auf der jeweils ersten Silbe “Mi” und der Endsilbe “mor” überein. Vor der Endsilbe befindet sich bei beiden Marken der klangstarke Vokal “a”. Der nur in der Wortmitte der Widerspruchsmarke vorhandene klangschwache Konsonant “l”, der sich hinter dem jeweils identischen klangstarken Vokal “i” befindet, ist nicht geeignet, Fälle des Sich-Verhörens mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellun-gen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.

Die Sinngehalte der Marken, wenn sie überhaupt wahrgenommen werden, können eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht verhindern, da sie bei einem Verhören nicht zum Tragen kommen.

Die Gesamtabwägung teilweiser Warenidentität und im Übrigen enger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher phonetischer Markenähnlichkeit ergibt, dass vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Die angegriffene jüngere Marke ist deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im beantragten Umfang zu löschen.

Quelle: Bundespatentgericht

COMP USA vs. COMP USA – EuGH muss entscheiden

In der Rechtssache C-196/06 P hat die spanische Alecansan SL Klage beim EuGH gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-202/03 eingereicht.

Alecansan war mit dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung COMP USA der CompUSA Management Co. aus Dallas gescheitert. Die Marke beansprucht in den Klassen 09 und 37 Schutz für Computerhard- und Software, sowie Wartung und Reparatur von elektronischem Zubehör und Komponenten von Computerhardware.

Alecansan hält die prioritätsältere, spanische Marke COMP USA mit Schutz für die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Reiseveranstaltung.

Sowohl die Widerspruchsabteilung, als auch die Beschwerdekammer des HABM hatten den Widerspruch wegen mangelnder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abschlägig beurteilt.

Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht an und wies die Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes bei voller Kostenübernahme der klagenden Partei ab.

Gegen diese Urteilrichtet sich die nunmehr eingereichte Klage mit der Begründung, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seitens des EuG mehrere wichtige Kriterien unberücksichtigt geblieben sein.

BPat: Ginny vs. KINI

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 16/04 hatte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken KINI und Ginny zu entscheiden.

Auf Basis der Wortmarke Ginny (Registernummer: 1 175 992) war gegen die Eintragung der Wortmarke KINI (Registernummer: 398 49 994) Widerspruch erhoben worden, Widerspruch nur gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 „Spielwaren, insbesondere Puppen; Christbaumschmuck“ richtet, aber auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 26. September 2003 (Bl. 91 ff. d. VA) zurückgewiesen. Die Marken könnten sich zwar teilweise, nämlich auf Spielwaren und Turn- und Sportartikeln begegnen. Bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der erforderliche deutliche Abstand, an den allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, von der jüngeren Marke eingehalten werden. Trotz gleicher Silbenzahl und Vokalfolge werde die ältere Marke „Ginny“ vorwiegend englisch wie „Dschinni“ ausgesprochen, so dass ein deutlicher klanglicher Unterschied bestehe. Begrifflich werde eine Verwechslung schon deshalb ausgeschlossen, weil die jüngere Marke „KINI“ die allgemein bekannte bayerische Bezeichnung für König Ludwig II. sei.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Bundespatentgericht jetzt zurück und führte aus:

Eine begriffliche und schriftbildliche Ähnlichkeit kommt nicht in Betracht. Der Widersprechenden ist allerdings zuzustimmen, dass sich insoweit zwei Phantasiebegriffe gegenüberstehen. Die begriffliche Ähnlichkeit kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Begriff „KINI“ in Bayern eine liebevolle Bezeichnung für den „Märchenkönig“ Ludwig II. ist. Verkehrskreise sind alle Endverbraucher in Deutschland, denen im Wesentlichen diese Begriffsbedeutung nicht bekannt sein dürfte. Sie werden „KINI“ daher für ein Phantasiewort halten.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann ebenfalls ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Widersprechende – wie angekündigt – nicht erschienen ist, wurden Namenslexika zur Feststellung der Aussprachegewohnheiten des Namens „Ginny“ beigezogen (Duden – Das große Vornamenlexikon, 2. Aufl. 2004, Nr. 3 S. 144; Wilfried Seibicke, Vornamen, 2002, S. 175). Aus diesen war zu entnehmen, dass „Ginny“ als Kurz- und Koseform für „Virginia“ steht und dementsprechend wie „Dschinni“ ausgesprochen wird. Den deutschen Verkehrskreisen sind darüber hinaus andere fremdsprachige, ins Deutsche übernommene Begriffe bekannt, bei denen die Kombination „Gi-” ebenfalls wie „Dschi-” zu sprechen ist, selbst wenn dies den deutschen Phonetikregeln nicht entspricht (z. B. Gigolo, Gin, Gina, Ginger Ale, Giro d’Italia, Girokonto). Lands-mannschaftliche oder regionale Unterschiede in der Aussprache, die es nahe legen „G“ und „K“ in ähnlicher Weise auszusprechen, so dass bei einer deutschen Aussprache Ähnlichkeiten zu befürchten wären, sind nicht zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen nicht vor.

Quelle: Bundespatentgericht