NAF: Anheuser-Busch gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat der Braukonzern Anheuser-Busch die Domains budbeerbucks.com, budcash.com, budlightbucks.com, budsuds.com, budweiserbrew.com, budweiserbucks.com, buschbucks.com und mybudbucks.com erstritten.

Anheuser Busch konnte für die Kennzeichen BUD, BUD Light, BUDWEISER und BUSCH jeweils beim US Patent & Trademark Office eingetragene Marken vorweisen. Die Markenrechte im Falle von BUDWEISER datieren zum Beispiel von 1907.

Der aus dem US-Bundesstaat North Carolina stammende Domaininhaber gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: FA0607000756894)
Anheuser-Busch, Incorporated v. Wesley Niegro

Xzibit ist nicht Exhibit

Alvin Joiner, besser bekannt unter seinem Künstlernamen Xzibit, hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain xzibit.com erstritten.

Xzibit ist als Musiker aber auch als Moderator der MTV Serie Pimp MY Ride bekannt, genießt jedoch nicht den Schutz einer registrierten Marke. Gleichwohl konnte er durch seine Bekanntheit eine Benutzungsmarke (common law trademark) für das Kennzeichen Xzibit belegen.

Der Domainbesitzer erklärte XZIBIT sei ein Wortspiel mit der Bezeichnung exhibit, welches er gutwillig für die Ausstellung seiner Arbeiten als Grafikdesigner benutze.

Das Schiedsgericht wies diese Argumentation zurück und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0539)
Alvin Joiner p/k/a Xzibit v. Donald Martin

Die Post: Wieviel Unterschied macht ein Artikel?

Die Marke DIE POST (Registernummer: 30314185) bleibt im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Die Marke genießt mit Priorität vom 17.03.2003 Schutz in der Nizzaklasse 39.

Das DPMA entschied jetzt über einen Löschungsantrag des Bundesverbandes Internationaler Express- und Kurierdienste (BIEK). Gegen des Beschluss des Amtes ist jetzt die Klage beim Bundespatentgericht möglich.

Die Begründung für den nunmehr ergangenen Beschluss sollte man allerdings auch in dem Kontext betrachten, dass das Deutsche Patent- und Markenamt noch zu Beginn diesen Jahres einem Löschungsantrag für die Wortmarke POST stattgegeben hat.
Zur Begründung für den aktuellen Beschluss wurde seitens des DPMA ausgeführt:

Der Name “Die Post” sei mit dem Unternehmen Deutsche Post in der öffentlichen Wahrnehmung eng verknüpft, erläuterte eine Behörden-Sprecherin. Dies rechtfertige einen Markenschutz: “Die Marke bleibt eingetragen.”

Quelle: DIE WELT

Deutsche Börse gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Deutsche Börse AG die Domain deutscheborse.com erstritten.

Die Deutsche Börse AG konnte im Verfahren national, europaweit und auch international registrierte Marken für das Kennzeichen DEUTSCHE BÖRSE vorlegen und erbrachte auch die Nachweise für fehlende Rechte und Böswilligkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain seitens der Domaininhaberin.

Die Domaininhaberin gab im Schiedsverfahren keine Stellungnahme ab und muss die Domain gemäss Schiedsspruch jetzt an die Deutsche Börse AG übertragen.

(Fall Nr.: D2006-0786)
Deutsche Börse AG v. Pertshire Marketing, Ltd

EuG: MEZZO vs. MEZZOPANE

Das Europäische Gericht erster Instanz wird sich in Kürze mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken MEZZOPANE und Mezzo auseinandersetzen müssen.

Gegen die Anmeldung der Bildmarke “MEZZOPANE” für Waren der Klasse 33

(Anmeldung Nr. 2 242 147) hatte die Coca-Cola Company auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen marken MEZZO und MEZZOMIX für Waren der Klasse 32 widersprochen.

Daraufhin hatte die Widerspruchsabteilung des HABM die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Daraufhin angerufene Beschwerdekammer des Amtes hob den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf.

Gegen diesen beschluss richtet sich die nunmehr von Coca Cola eingereichte Klage mit der Begründung, dass die von den in Streit stehenden Marken erfassten Waren vergleichbar seien und die Marken einander in optischer und klanglicher Hinsicht ähnelten, womit die Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

Quelle: curia.europa.eu

BPat: RINATURA vs. Linatura

In der Rechtssache 32 W (pat) 130/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Linatura (Registernummer: 300 91 872) und RINATURA (Registernummer: 1 179 419) zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Linatura in den Nizzaklassen 29, 30 und 31 war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RINATURA Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 29. April 2003 und vom 3. Mai 2004, von denen der zuletzt genannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von teilweiser Waren-identität/-ähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Vergleichsmarken in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein. Gegen eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr spreche insbesondere die Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils “natura”.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom Bundespatentgericht zu entscheidende Beschwerde.

Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des DPMA an und führte aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken – entgegen der Auffassung der Markenstelle – der Gefahr in der Verwechslung im Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) unterliegen.

[…] Die Widerspruchsmarke RINATURA und die jüngere Marke Linatura sind sich phonetisch hochgradig ähnlich. Beide Marken stimmen in drei von vier Silben (“na-tu-ra”) überein. Sehr ähnlich sind aber auch die Anfangssilben “Li-” und “RI-“. Die Betonung liegt hier jeweils auf dem klangstarken identischen Vokal “I”. Der Unterschied in dem Anfangsbuchstaben wird häufig überhört werden, da “L” und “R” klangverwandte Konsonanten sind und zudem hinter dem anschließenden Vokal “I” klanglich zurücktreten. Hinzu kommt, das bei längeren Wörtern eine klangliche Abweichung meist weniger ins Gewicht fällt. Fälle des Sich-Verhörens können nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der Lautfolge “-natura” ein auf dem vorliegenden Warengebiet kennzeichnungsschwaches Element betrifft. Denn auch kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Zeichenbestandteile tragen zum Gesamteindruck einer Marke bei (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 f. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Eine Verwechslungsgefahr könnte und müsste insoweit nur verneint werden, als sich die Zeichenübereinstimmung auf solche kennzeichnungsschwachen bzw. schutzunfähigen Zeichenteile beschränkt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das Bundespatentgericht ordnete die Löschung der Marke Linatura wegen des Widerspruches aus dr Marke RINATURA an.

Quelle: Bundespatentgericht