Wayne Rooney siegreich

Bei der englischen Nationalmannschaft läuft es zwar derzeit sportlich nicht so rund, aber trotzdem ist der Stürmerstar Wayne Rooney erfolgreich. Allerdings abseits des Spielfeldes vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation, wo Rooney gemeinschaftlich mit der Stoneygate 48 Limited die Domain waynerooney.com eingeklagt hat.

Die Kläger beriefen sich im Verfahren auf ein beim Europäischen Harmonisierungsamt registriertes Markenportfolio für das Kennzeichen Wayne Rooney.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0916)
Stoneygate 48 Limited and Wayne Mark Rooney v. Huw Marshall

Neben der Wortmarke Wayne Rooney (Registernummer: 2989051) hält die STONEYGATE 48 LIMITED z.B. auch die nachfolgenden Wort-/Bildmarken:

Registernummer: 3185063

Registernummer: 2989044

Quelle: HABM

BPat: Tchibo vs. Tschipolino

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 293/04 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Tschipolino (Registernummer: 301 29 395) und Tchibo (Registernummer: 1 089 269) zu befassen.

Die nachfolgende Wort-/Bildmarke Tschipolino war für die Waren und Dienstleistungen Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Speiseeis; feine Backwaren und Konditorwaren und Verpflegung von Gästen in den Nizzaklassen 29, 30 und 42 angemeldet worden.

Den auf Basis der nachfolgenden, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Tchibo eingelegten Widerspruch gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42 hatte die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, das es sich bei „Tchibo“ um eine amtsbekannt berühmte Marke handle, ihr Schutzumfang sei deshalb erheblich erweitert. Mit Erinnerungsbeschluss vom 15. Juli 2004 hat die Markenstelle eine erhöhte Bekanntheit als richtig unterstellt, gleichwohl aber eine Verwechslungs-gefahr in jeglicher Hinsicht verneint.
[…]Diesen Beschluss hat die Markenstelle mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die Widersprechende erneut Erinnerung eingelegt hat. Am 20. September 2004 hat die Markenstelle sodann einen zweiten, gleich lautenden Erinnerungsbeschluss erlassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.

Der Senat entschied:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 30. September 2003, vom 15. Juli 2004 und vom 20. September 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch bezüglich der Waren der Klasse 30 und bezüglich der Dienstleis-tungen der Klasse 42 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 301 29 395 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Angesichts die hier vorliegenden – nach der Registerlage bestehenden – Waren-identität bzw. erheblichen Nähe zu den Dienstleistungen müsste der Abstand der Marken auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft erkennbar und deut-lich sein. Hier handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um eine überaus bekannte Marke, wobei sich diese Bekanntheit in erster Linie auf die Waren Kaffee und Tee und auf das Handelsunternehmen mit einem wechselnden Angebot von Gebrauchsgütern bezieht. In der Regel wird der erweiterte Schutzumfang einer Marke auf die Waren beschränkt, für die eine solche Bekanntheit belegt ist. Im Einzelfall jedoch wird .eine Ausstrahlung dieser Bekanntheit auf andere, eng verwandte Warenbereiche bejaht, insbesondere dann, wenn der Grad der Erhöhung des Schutzumfanges eine solche Ausstrahlungswirkung zulässt (vgl. Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdz. 308 m. w. N.). Einer Marke, die eine Bekannt-heit von über 93 % (nach www.wikipedia.de sogar 99 %) genießt, steht wohl unstreitig ein Schutzumfang zu, der im oberen Bereich des erweiterten Schutzumfanges angesiedelt werden kann, für eine Ausstrahlung dieses Schutzumfanges auf eng benachbarte Waren bleibt somit noch ausreichend Raum. Die hier maßgeblichen Waren der Klasse 30, nämlich „Speiseeis, Back- und Konditorwaren, jeweils bestimmt zum Verzehr in Gaststätten oder artverwandten Betrieben“ sind unmittelbar benachbart zu Kaffee und Tee und betreffen darüber hinaus den traditionellen Geschäftsbereich der Widersprechenden, nämlich die Verköstigung von Gästen mit Kaffee, zusammen mit Snacks. Die Widersprechende kann für diese Waren also ebenfalls einen über den Durchschnitt liegenden Schutzumfang in Anspruch nehmen.

Eine Neutralisation der Verwechslungsgefahr durch die Tatsache, dass die Marke Tschipolino klanglich das italienische Wort für Zwiebelchen wiedergibt, wurde vom BPat als unzutreffend erachtet.

Quelle: Bundespatentgericht

ARAG siegreich im Schiedsverfahren

Vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center hat die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus Düsseldorf die Domain aragroup.com erstritten.

Die Domain befand sich im Besitz eines Koreaners, der die deutschsprachige Webseite als Linkliste für kommerzielle Angebote nutzte.

Die ARAG ihrerseits Inhaberin der Domain araggroup.com, konnte im Verfahren zahlreiche Markenrechte für das Kennzeichen ARAG belegen.
Der Domaininhaber konnte allerdings das Schiedsgericht mit seiner Argumentation der Domainname stehe als Akronym für “Advanced Real Analysis Group” nicht überzeugen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1001)
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG v. Seung Nam Kim

TRIX & FLIX

heißen die Maskottchen der kommenden Fußball Europameisterschaft. Das gab die UEFA, der Europäische Fußballverband auf seiner Webseite bekannt.

Der Namensvorschlag setzte sich bei einer Abstimmung gegenüber den Alternativen ZAGI & ZIGI und FLITZ & BITZ durch.

Alle sechs Namen sind von der UEFA als nationale Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum angemeldet.
Die Markenanmeldungen beanspruchen die Nizzaklassen 38, 41 und 43.

Für die beiden endgültigen Namensvarianten TRIX (Gesuch Nr.: 550859/2006 und 59070/2006) und FLIX (Gesuch Nr.: 58016/2006 und 59069/2006) wurden dann weitere Anmeldungen mit den übrigen Nizzaklassen veranlasst, so dass für diese Kennzeichen ein umfassender Markenschutz vorliegen sollte.

BPat: PRODUCT CONCEPT nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 25 W (pat) 68/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarkenanmeldung PRODUCT CONCEPT (Aktenzeichen: 303 43 539) zu befassen.

Die Marke war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (Nizzaklassen 06, 14, 16, 20, 35, 38 und 42) angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim BPat eingereichte Beschwerde.

Der Senat führte wie folgt aus:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „PRODUCTCONCEPT“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

[…]Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass einem kombinierten Wort-/Bildzeichen – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).
Allerdings vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 – an-tiKALK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die graphische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 – Color COLLECTION). Für eine glatt warenbeschreibende Angabe wie „PRODUCT CONCEPT“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

Quelle: Bundespatentgericht

Hormel gewinnt SPAM.EU

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat die Hormel Foods Corporation die Domain SPAM.EU erstritten.

Hormel ist bekannt für seine Dosenfleisch, das unter dem Kennzeichen SPAM vertrieben wird. Diese Marke gilt als Namenspatin für die Bezeichnung unerwünschter Werbemails.

Hormel konnte auf Basis seiner auch als Europäische Gemeinschaftsmarken registrierten SPAM Marken frühere Rechte an der Domain belegen.

Die strittige Domain wurde in der Sunrise Periode auf Basis einer schwedischen Marke &S&P&A&M& (Marken Nr.: 376732) registriert.

Das Schiedsgericht führte zu diesen Marken aus:

Der Beschwerdegegner hat aber zu der Präsenz des Zeichens „&“ in der Marke &S&P&A&M& keine Erklärung geliefert. Es ist zu betonen, dass der Mechanismus der Registrierungen der Domainnamen in der Sunrise Period zugunsten der Inhaber älterer Rechte geschaffen wurde. Die Marke &S&P&A&M& ist zwar so ein älteres Recht, diese Marke ist aber mit dem Domainnamen SPAM nicht identisch und sie wird auch nicht identisch durch Weglassen eines „&“ Zeichens. Das ältere Recht soll den Anspruch auf den Domainnamen begründen, und nicht umgekehrt, dass man aus der Registrierung eines Domainnamens dann die Existenz eines älteren Rechts ableitet bzw. dass man letztendlich in Diskussion geraten wird, wie man überhaupt das ältere Recht wahrnehmen soll. Der Schiedsrichter bezweifelt, dass der durchschnittliche Verbraucher in der Marke &S&P&A&M& überhaupt das Wort SPAM sehen wird; vielmehr kann der Verbraucher die Marke &S&P&A&M& als viele „&“, die mit ein paar systemlos gewählten Buchstaben verbunden sind. Dazu hat der Beschwerdegegner jedoch nichts vorgetragen.

Der Argumentation, dass man die Registrierung von beschreibenden Gattungsbegriffen als Domainnamen zulassen soll, ist natürlich zu folgen. Das Wort SPAM kann so ein beschreibender Begriff sein. Die Marke &S&P&A&M& ist aber mit diesem Wort nicht identisch. Wenn der Beschwerdegegner bei der Anmeldung der Marke &S&P&A&M& eben diese Form gewählt hat, aus welchen Grund auch immer dies geschehen ist, muss er dann diese Marke als solche benutzen und falls er sich entscheidet, daraus ein älteres Recht für die Sunrise Period abzuleiten, muss er seiner Entscheidung bei der Einreichung der Marke auch Rechnung tragen und erklären, warum eben die Buchstaben S, P, A und M, alle mit einem „&“ verbunden, als SPAM zu verstehen sind.

In dem vorliegenden Fall steht das ältere Recht zu dem Zeichen SPAM dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen SPAM.EU nachgewiesen.

Unter anderem aus diesen Gründen wurde die Übertragung der Domain auf die beschwerdeführende Hormel Foods Corporation angeordnet.

(Fall Nr.: 00568)
HORMEL FOODS CORPORATION vs. Markus Koettl, Internetportal und Marketing GmbH