BPat: Dirndlwahnsinn

Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 15/06 hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke Dirndlwahnsinn (Registernummer: 305 23 876) zu befassen.

Die Marke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 25 und 41 angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise zurückgewiesen worden.

Der Senat hob den Beschluss der Markenstelle auf und führte zur Begründung aus:

Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht aus Zeichen oder Angaben, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Hier fehlt der erforderliche Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit mit dem Begriff „Dirndlwahnsinn“ auch bei Zugrundelegung des von der Markenstelle unterstellten Begriffsinhalts mögliche Merkmale der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichnet werden könnten.

Sofern die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass die Anmeldemarke auch der Name einer Musikgruppe sei, übersieht sie, dass der Name einer Musikgruppe eine markenmäßige Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, welche die Musikgruppe anbietet, ist. Da gerade diese Waren und Dienstleistungen vorliegend mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet werden sollen, ist die Produktkennzeichnung als solche keine Produktbeschreibung, weil sie – wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist – keinen warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist.

Schließlich steht die Auffassung der Markenstelle, dass die Verwendung des Namens einer Musikgruppe allen Mitbewerbern offen stehen müsse, auch entgegen, dass eine solche freie Verwendung, soweit die Voraussetzungen des § 23 MarkenG nicht gegeben sind, ohnehin nach § 15 Abs. 1 MarkenG bzw. – soweit die Voraussetzungen für solche vorrangigen markenrechtlichen Ansprüche nicht bestehen sollten (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rn. 3 ff.) – nach § 12 BGB ausgeschlossen ist; dann sind aber schon im Ansatz keine Gründe ersichtlich, dass der Name der Musikgruppe nicht auch für be-stimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann.

[…] Etwas anderes gilt auch nicht für Bekleidungsstücke, denn schon aufgrund der konkreten Wortverbindung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Dirndlwahnsinn“ von den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar mit demselben Sinngehalt wie etwa „Wahnsinnsdirndl“ verstanden wird.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: COOL PREMIUM nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 308/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes über die Unterscheidungskraft der Wortfolge COOL PREMIUM (Anmeldenummer: 303 49 733.5) zu entscheiden.

Die Markenanmeldung für die Nizzaklassen 29, 30 und 32 war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Die daraufhin vom Anmelder eingelegte Beschwerde wurde jetzt vom BPat ebenfalls zurückgewiesen.

Der Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die gem. § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt und die Anmelderin nicht in Frage gestellt hat, sind die beiden Elemente der angemeldeten Wortkombination „cool“ und „premium“ – für sich genommen – jedes für die angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich und als solche glatte Warenanpreisungen ohne Unterscheidungskraft. In seiner ursprünglichen Bedeutung „kühl“ gehört das Wort „cool“ zum englischen Grundwortschatz und ist insoweit in Deutschland ohne Weiteres verständlich.
[…] „Premium“ ist ein englischer Ausdruck für Spitzenqualität (vgl. PONS, Großwörter-buch Englisch-Deutsch, vollständige Neuentwicklung, 2002, S. 687), ist in entsprechender Bedeutung als deutsches Adjektiv lexikalisch nachweisbar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1238) und wird seit Jahren in der deutschen Werbesprache verwandt.

Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Kombination aus beiden Wörtern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als reine Warenanpreisung im Sinne von „angesagten Produkten in Spitzenqualität“ dar, die nur als solche verstanden werden kann, nicht dagegen als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wortkombination lexikalisch nicht nachweisen lässt und auch zu einer Verwendung dieser konkreten Wortfolge in der Werbesprache keine Feststellungen getroffen werden konnten. Denn der warenanpreisende Charakter der Wortfolge ist ohne Weiteres erkennbar.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Markenfreund

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 6/06 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Eintragungsablehnung der Wortmarke Markenfreund.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung (Registernummer: 305 18 045.2) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 16, 25, 28, 33, 35, 41 und 42 zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handle.
Beansprucht werden bespielsweise die Dienstleistungen Rechtsberatung und -vertretung, Beratung im Zusammenhang mit der Produktentwicklung und Marken.

Der 27. Senat des Bundespatentgerichtes gab der Beschwerde des Anmelders statt und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Das Zeichen hat das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft; ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern ist nicht ersichtlich.

[…] Nach diesen Grundsätzen kann die Unterscheidungskraft vorliegend nicht verneint werden, weil die Anmeldemarke keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass die Anmeldemarke als solche ohne weiteres als „Freund von Marken“ verständlich ist.

Damit beschreibt die Anmeldemarke aber nicht mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Soweit die Markenstelle angenommen hat, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke als Hinweis darauf ansehen, dass sich das Angebot des Anmelders durch eine besondere Qualität auszeichnen solle, weil die Freunde von Markenartikeln besondere Qualitätsansprüche stellten, handelt es sich um eine Deutung der Anmeldemarke, welche sich dem Verkehr allenfalls aufgrund einer analysierenden Betrachtung erschließen könnte. Zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt der Verkehr aber im Allgemeinen nicht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Besondere Gründe, weshalb Verbraucher die angemeldete Bezeichnung gleichwohl auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehen sollten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn in keinem Fall drängt sich ein Erläuterungsbedarf auf, dem die angemeldete Bezeichnung „Markenfreund“ vordergründig und unmittelbar entgegenkommen würde.

Quelle: Bundespatentgericht

Unbestritten ist jedoch, dass es sich beim Markeninhaber um einen ausgewiesenen Markenfreund handelt, stand er doch jahrelang der Markenabteilung der Henkel KGaA vor.

BPat: Geschirrspültab

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 16/04 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der international registrierten Bildmarke (Registernummer: 690 455) zu befassen.

Der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland war von der zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes verweigert worden.
Das DPMA hatte die Schutzverweigerung im Wesentlichen damit begründet, dass die Schutz suchende Marke sich in der Darstellung der Ware selbst erschöpfe und keine darüber hinausgehende individualisierende Eigenart enthalte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Der Senat führte zu seiner Zurückweisung der Beschwerde aus:

[…] Die Schutz suchende Marke ist jedoch nach §§ 107, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

[…] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es für die Frage der Unterscheidungskraft keine Rolle, ob die Anmelderin als Erste Reinigungsmittel in der Form von Tabs auf den Markt gebracht hat und ob es sich bei den Tabs der Konkurrenz lediglich um Nachfolgeprodukte gehandelt hat. Gleiches trifft auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. März 2000 in Kopie vorgelegten Entscheidungen des LG Mannheim vom 24. Juni 1998 und des OLG Köln vom 13. Januar 1999 zu, die sich lediglich mit der wettbewerblichen Eigenart von 2-Phasen Tabs, nicht jedoch mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG befassen.

[…] Die Beschwerdeführerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung vorlägen und daher für die Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu gewähren sei.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in den verbundenen Rechtssachen T?350/04 bis T?352/04 gegen die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH entschieden.

Bitburger hatte auf Basis der Marken BIT und Bitte ein Bit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud der US-Brauerei Anheuser-Busch Inc. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt widersprochen.

Die Widersprüche wurden vom HABM zurückgewiesen.

Hierzu führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der erhöhten Unterscheidungskraft der Wortmarke Nr. 396 15 324 auf dem deutschen Markt und der vorliegenden Warenidentität (für die Klasse 32) ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen. Die Widerspruchsabteilung erkannte somit auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Deutschland zwischen der deutschen Wortmarke Nr. 396 15 324 (BIT) und den zur Eintragung angemeldeten Marken. Dieselbe Schlussfolgerung sei zu ziehen, wenn man eine in Deutschland „notorisch bekannte“ Marke BIT zu berücksichtigen hätte, auf die sich Bitburger Brauerei im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die beiden angemeldeten Bildmarken berufen hat.

Continue reading “EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger”

China: Streit um Playboy Bunny

68.000 US Dollar fordert Playboy von drei chinesischen Unternehmen für die widerrechtliche Benutzung des bekannten Bunny Logos.
Playboy wirft den Unternehmen die Verletzung seiner Markenrechte vor und fordert einen entsprechenden Schadenersatz.

Quelle: BBC

Via: Trademark Blog

Im deutschen Markenregister finden sich zum Beispiel diese Bildmarken der Playboy Enterprises International, Inc.:

Registernummer: 993228

Registernummer: 992221

Quelle: DPMA