Styropor – BASF gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die BASF AG aus Ludwigshafen die Domain styropor.com erstritten.

STYROPOR ist seit nahezu 50 Jahren eine eingetragene Marke der BASF. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes findet sich die Wortmarke STYROPOR mit Priorität vom 05.11.1958 unter der Registernummer 741179.
Die Marke beansprucht Schutz in den Klassen 01, 08, 12, 13, 16, 17, 19, 23, 29, 30, 32, 33 und 34.

Der koreanische Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab. Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1058)
BASF Aktiengesellschaf v. Geunhee Yun

BPatG: mailing24 nicht eintragungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 158/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Anmeldung der Wortmarke mailing24 (Aktenzeichen: 302 55 704.0) zu befassen.

Die Marke war für die Dienstleistungen Marketing; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren; Adressierung, Kuvertierung, Versendung, Beförderung und Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen für andere, angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr verhandelte Beschwerde vor dem BPatG.

Der Senat wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der an-gemeldeten Marke fehlt in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-leistungen die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

[…] Beide Markenbestandteile enthalten – jeweils für sich betrachtet – beschreibende Angaben in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen, was der Anmelder auch nicht in Abrede gestellt hat. Während die Zahl “24” eine Verfügbarkeit für 24 Stunden am Tag und somit “rund um die Uhr” zum Ausdruck bringt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 207/01 – beauty24), stellt der Bestandteil “mailing” die Partizipform des auch deutschen Verkehrskreisen sehr geläufigen englischen Verbs “to mail” dar, das in der deutschen Übersetzung “(ab)schicken, aufgeben, zuschicken” bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S. 392 re. Spalte) und sowohl auf Briefe als auch auf Päckchen oder Pakete bezogen sein kann.

Entgegen der Auffassung des Anmelders weist die angemeldete Marke auch in ihrer konkreten Zusammensetzung keine Unterscheidungskraft auf. Bei einer Kombination von Wörtern, die für sich betrachtet Merkmale oder Eigenschaften der angemeldeten Waren/Dienstleistungen beschreiben, ist maßgeblich darauf ab-zustellen, ob die Marke in der Gesamtheit beschreibenden Charakter aufweist. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne eine ungewöhnliche, den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile aufhebende Veränderung, vermag die Schutzfähigkeit einer Marke nicht zu begründen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

Quelle: Bundespatentgericht

Burgerbrater bekommt Domain

Der amerikanische Fastfoodkonzern McDonald’s Corporation hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain mcdonalds.biz erstritten.

Die Domain befand sich seit 2004 im Besitz der chinesischen Easy Property aus Peking und wurde seit Juli 2006 auf die Webseite der Wendy’s International Inc., einer Konkurrentin McDonald`s umgeleitet.

Das Kennzeichen McDONALD’S ist seit 1955 geschützt und durch insgesamt 30.000 Restaurants weltweit benutzt.

Der Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1142)
McDonald’s Corporation v. Easy Property

BPatG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 76/04 hatte sich der 29. Senat der Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.

Gegen die Eintragung der Bildmarke

(Registernummer: 300 94 469) für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 16, 38 und 42 war auf Basis der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

(Registernummer: EU 849 208) Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist in den Nizzaklassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 registriert.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen.
Trotz teilweise identischer, teilweise eng ähnlicher Waren und Dienstleistungen würden die Anforderungen an einen weiten Abstand zwischen den Vergleichszeichen eingehalten, da sie sich grundlegend unterschieden. Die angegriffene Marke bestehe aus einem Paragrafenzeichen im Kreisring eines „commercial at“, die Widerspruchsmarke dagegen aus einem Paragrafenzeichen, das von einem Zahnradring umgeben sei. Das erste Zeichen wecke daher beim Verkehr Assoziationen an die Telekommunikation, wohingegen das zweite eine „Verzahnung“ von Recht und Technik darstelle. Das Vorhandensein lediglich eines übereinstimmenden Elements in den Vergleichsmarken reiche daher nicht aus, um eine mögliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.

Gegen diesen Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Dort wurde die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

[…] Der Bundesgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert. Nur bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer älteren Marke sei Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. BGH Beschluss vom 11. Mai 2006, I ZB 28/04 – Rn. 18 – Malteserkreuz). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Nicht die gesamte ältere Marke, die ihre Kennzeichnungskraft gerade aus der Verbindung zweier – für sich gesehen beschreibender – Elemente erhält und dadurch eine originäre Bedeutung gewinnt, findet sich in der jüngeren Marke wieder, sondern lediglich ein Element, das Paragrafenzeichen. Diesem Bestandteil ist per se keine besondere, das gesamte Zeichen allein prägende Kraft beizumessen, denn das Zahnrad tritt im Gesamteindruck auch nicht so weit in den Hintergrund, dass das Paragrafenzeichen prägen würde. Nur dann könnte aufgrund der Übereinstimmung zweier Zeichen im jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang).

[…] Die Verschiedenartigkeit beider Zeichen durch die Art der Einbindung des Paragrafenzeichens im Gesamteindruck, legt für den Verkehr nicht nahe, dass es sich in beiden Fällen um Zeichen der Widersprechenden handeln könnte. Er wird nicht annehmen, dass die Widersprechende gleichermaßen rechtsberatend im Telekommunikationssektor und in einem technischen Bereich wie dem Maschinenbau auftritt und daher die Zeichen als Spartenkennzeichnung verwendet.

Quelle: Bundespatentgericht

ariel.ch: Marken- gegen Namensrecht

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die The Procter & Gamble Company and Procter gemeinschaftlich mit der in Schwalbach am Taunus ansässigen Procter & Gamble Service GmbH die Domain ariel.ch erstritten.

Die Marke ARIEL ist in der Schweiz seit 1924 registriert.

Da der Vorname des Domainbesitzer Ariel lautet, musste das Schiedsgericht zwischen den Interessen der Markeninhaber und dem nach Schweizer Recht geschützten Namen abwägen.

Gegen den Domainbesitzer sprach die Tatsache die Domain seit fünf Jahren nicht für eine Webseite zu nutzen und im Schiedsverfahren trotz mehrerer Anschreiben keine Stellungnahme abgegeben zu haben.

Das Schiedsgericht ordnete daher die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DCH2006-0012)
The Procter & Gamble Company and Procter & Gamble Service GmbH v. Ariel Hauser