Schalke 04 gewinnt

Der Fussballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain schalke04.com erstritten.

Der Fußballclub stützte seine Ansprüche auf die beim Deutschen patent- und Markenamt und als Europäische Gemeinschaftsmarke registrierten Marken für das Kennzeichen FC SCHALKE 04.

Der Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1284)
Fussballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. v. SZK.COM c/o Michele Dinoia

Für das Kennzeichen Schalke 04 finden sich im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes die folgenden Markeneintragungen:

30627361

30627362

39522474

Geschützt ist selbstverständlich auch das bekannte Vereinslogo:

39958770

Quelle: DPMA

Titel des 7. Harry Potter Bandes offenbart?

Nach aktuellen Berichten z.B. von kurier.at soll der siebte Band der Harry Potter Reihe “Harry Potter and the Deathly Hallows” heißen.

Eine entsprechende Markenanmeldung findet sich auch bereits im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken.

Am 05. Dezember 2006 wurde unter der Nummer 005525167 der Schutz für die Wortmarke DEATHLY HALLOWS in den Nizzaklassen 09, 16 und 25 beantragt.
Anmelder der Marke ist Stone Connect (UK) Limited aus Brighton.

Allerdings gehören sowohl das Rätselraten, als auch die Anmeldung unterschiedlicher Marken zum üblichen Rummel vor jedem der Harry Potter Bände.
Im Vorfelder der Veröffentlichung des sechsten Bandes waren beispielsweise die Gemeinschaftsmarken “HARRY POTTER AND THE MUDBLOOD REVOLT” und “HARRY POTTER AND THE QUEST OF THE CENTAUR” angemeldet und als potenzielle Titel heiß gehandelt worden.
Die juristischen Vertreter bei diesen Markenanmeldungen im Jahr 2003 war die Londoner Kanzlei FIELD FISHER WATERHOUSE LLP, die jetzt ebenfalls die Anmeldung DEATHLY HALLOWS betreut.
Insofern darf man durchaus skeptisch sein, ob der jetzt kolportierte Titel dann auch tatsächlich den Einband des letzten Harry Potter Bandes zieren wird.

BPatG: Pinocchio

In der Bschwerdesache 32 W (pat) 140/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichts mit der am 19. September 2000 eingetragene Wortmarke Pinocchio (Registernummer: 300 38 111), die nach einer Teillöschung noch für Backmischungen eingetragen ist, zu befassen.

Gegen die Marke war wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse Löschungsantrag gestellt worden.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:

[…] die Marke sei entgegen den §§ 3, 8 MarkenG eingetragen worden. Das Wort Pinocchio werde als Synonym der gleichnamigen Literaturfigur verstanden und sei daher schon nicht markenfähig. Der Marke fehle darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft, da das Zeichen sofort als Hinweis auf die Figur, nicht aber auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb verstanden werde.
An dem Zeichen Pinocchio bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber. Die allgemeine Verwendung eines gemeinfreien Werkes als Werbemotiv begründe ein konkretes Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber an einer ebenfalls ungehinderten Benutzung des Zeichens. Daneben seien auch die Schutzhindernisse der üblichen Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG und des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gegeben. Schließlich sei die Marke Pinocchio auch wegen Bösgläubigkeit zu löschen, da die Markeninhaberin aus dieser Marke Ansprüche – u. a. gegen die Antragstellerin als Inhaberin der Marke 300 49 368 – geltend mache.

Der Antrag wurde von der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezeichnung „Pinocchio“ nicht geeignet sei, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, so dass von einer abstrakten Markenfähigkeit auszugehen sei. Der Marke könne auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da „Pinocchio“ für die Waren „Backmischungen“ keine warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei deshalb zu verneinen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liege nicht vor, da nicht nachweisbar sei, dass „Pinocchio“ zur Bezeichnung von Backmischungen üblich geworden sei. Da der Verbraucher keinen Bezug zwischen Backmischungen und dem Namen Pinocchio erwarte, bestehe auch keine Täuschungsgefahr. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht durch die Markenin-haberin sei nicht erbracht.

Gegen diesen Beschluss des DPMA richtete sich die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht.

Der Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an und wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt:

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke „Pinocchio“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weder für den Zeitpunkt der Eintragung im September 2000 noch für den Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2006 abgesprochen werden. Die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung lässt sich bei der bekannten Literaturfigur Pinocchio jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren nicht ausschließen. Für die geschützten Waren „Backmischungen“ lässt sich dem Namen „Pinocchio“ kein im Vordergrund des Verständnisses stehender beschreibender Begriffsinhalt entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass „Pinocchio“ auf dem hier interessierenden Warengebiet lediglich als reines Werbemittel verstanden wird, wie die Antragstellerin meint. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Eis häufig verwendet wird, wie die Antragstellerin durch einen von ihr vorgelegten Internetausdruck belegt hat. Eine entsprechende Verwendung für die hier allein interessierende Ware „Backmischungen“ ist nicht feststellbar und wird im Gegenteil durch den von der Markeninhaberin vorgelegten Internetausdruck vom 29. Oktober 2004 eher widerlegt. Diesem Internet-Ausdruck ist zu entnehmen, dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Backmischungen bisher offenbar allein von der Markeninhaberin verwendet wird.

Quelle: Bundespatentgericht

Telekom gewinnt Domain

Auf Basis ihrer internationalen Markenrechte hat die Deutsche Telekom AG vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Übertragung der Domain t-mobileinfo.com erwirkt.

Das Kennzeichen T-Mobile ist als Internationale Registrierung, Europäische Gemeinschaftsmarke und auch als US Marke registriert. Unter der Marke T-Mobile werden in 65 Staaten Telekommunikationsdienstleistungen erbracht.

Die Telekom legte Nachweise für eine böswillige Registrierung und Nutzung der Domain vor, die auch mangels Stellungnahme, der in den USA ansässigen Domaininhaberin, nicht entkräftet werden konnten.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1221)
Deutsche Telekom AG v. DotaCom Corporation

BPatG: A1-Web und A1 verwechslungsfähig

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts hatte sich unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 123/04 mit der Beschwerde betreffend die Marke A1-Web (Registernummer: 398 70 815) zu befassen.

Die Wortmarke war vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistung „Telekommunikation“ der Klasse 38 eingetragen worden. Auf Basis der älteren Wortmarke A1 (Registernummer: 398 07 533), eingetragen in den Nizzaklassen 9, 38, 41 und 42, war der Eintragung widersprochen worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen. Trotz beachtlicher Nähe zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Vergleichsmarken keine erheblichen Gemeinsamkeiten aufwiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 22. März 2004 den Erst-beschluss aufgehoben und die Marke 398 70 815 „A1-Web“ gelöscht, denn es bestehe zumindest die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die ältere Marke sei in der jüngeren zum einen vollständig enthalten.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Der Senat wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Eine unmittelbare schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Übereinstimmung der Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form besteht wegen des Bestandteils „Web“ in der jüngeren Marke nicht. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck kann aber bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling).
Vorliegend wird die angegriffene Marke alleine durch die Buchstaben-/Zahlenkombination „A1“ geprägt, während der Bestandteil „Web“ vollkommen zurücktritt. Wie bereits ausgeführt, hat die Buchstaben-/Zahlenkombination „A1“ keinerlei beschreibende Bedeutung, im Gegensatz zum Markenteil „Web“. Dieser ist rein beschreibend als allgemein geläufige Abkürzung für das World Wide Web, das Internet, das im Rahmen der Telekommunikation eine entscheidende Rolle spielt. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden diesem Bestandteil daher keine eigenständig kennzeichnende Bedeutung beimessen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Bestandteile der jüngeren Marke durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind. Da hierdurch kein erkennbarer Sinngehalt entsteht, bildet die jüngere Marke keinen Gesamtbegriff.

Da sich vorliegend mit „A1“ jeweils identische Zeichen gegenüberstehen, muss die Löschung des jüngeren Zeichens Bestand haben.

Quelle: Bundespatentgericht

schwerin.eu: Wer zuerst kommt…

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Center bemühte sich die Stadtverwaltung Schwerin um die Übertragung der Domain schwerin.eu.

Die Domain war in der Sunrise Periode 2 von Herrn Dietrich Graf von Schwerin beantragt worden. An zweiter Stelle der Registrierungsliste rangierte die Stadt Schwerin, die ihren Antrag ca. fünf Wochen nach dem Domaininhaber stellte.

Nach Prüfung der erforderlichen Nachweise teilte die EURid die Domain dem Antragsteller Dietrich Graf von Schwerin zu.

Im Rahmen des ADR Verfahrens reichte die Stadtverwaltung ihre Anträge und Begründungen nicht in der erforderlichen Verfahrenssprache Englisch ein.

Das Schiedsgericht nahm die Stellungnahmen der Stadtverwaltung aus diesem Grund nicht zur Kenntnis und konnte auch auf Basis der englischsprachigen Stellungnahme der EURid keinen Verstoss gegen die Registrierungsbestimmungen feststellen.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

(Fall Nr.: 02466)
Stadtverwaltung Schwerin Hauptverwaltung vs. EURid