Die World Intellectual Property Organization WIPO meldet mit Katar das 131. Mitglied des Madrider Markensystems. Ab dem 03. April 2024 ist die Erstreckung einer Internationalen Registrierung auf Katar möglich.
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Die World Intellectual Property Organization WIPO meldet mit Katar das 131. Mitglied des Madrider Markensystems. Ab dem 03. April 2024 ist die Erstreckung einer Internationalen Registrierung auf Katar möglich.
Quelle: WIPO
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In der Rechtssache T?595/23 hatte sich die achte Kammer des Europäischen Gerichts mit der Klage gegen die Zurückweisung der Bildmarke
zu befassen. Die Marke war für die Waren
– Klasse 9: „Babyüberwachungsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 11: „Beleuchtung; Nachtlichter; Nachtorientierungslichter; Still-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchten; Lampen; Leuchten; Tischleuchten; Deckenleuchten; Wandleuchten; Schreibtischleuchten; Kinderleuchten; Elektrische Taschenlampen; Batteriebetriebene Leuchten; Lichterketten; Neonröhren für die Beleuchtung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 28: „Spielzeug, auch elektronisches Spielzeug; Spielwaren; Spiele; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.
angemeldet worden. Die Prüferin des EUIPO wies die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdekammmer und jetzt auch vom EuG gestützt und die Markeneintragung verweigert.
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Im Beschwerdeverfahren (26 W (pat) 38/20) hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen, die von der Markenstelle für Klasse 38 angeordnete, Teillöschung der Marke “motherbook” zu befassen. Die Marke war im Widerspruchsverfahren auf Basis der Wortmarke “FACEBOOK” und der entsprechenden Wort-/Bildmarke angegriffen worden.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle zurück und bestätigte die Teillöschung der Marke.
Interessant an dieser Entscheidung sind die Ausführungen zum Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gleich zweimal standen binnen weniger Tage Entscheidungen zu Farbmarken an – in beiden Fällen ging es um orangefarbene Kennzeichen.
Das EUIPO befasste sich mit der Farbmarke des Champagnerhauses Veuve Clicquot.
Das Bundespatentgericht hatte es mit der Farbmarke der Verlag C.H. Beck oHG “NJW Orange” zu tun.