Das Amt verzeichnete einen Anstieg der Gesamtzahl der UM-Anmeldungen um 0,87 % im Vergleich zur Gesamtzahl für das Jahr 2022. Dies entspricht einer Gesamtzahl von 175 688 eingegangenen UM-Anmeldungen (146 223 direkte Anmeldungen und 29 465 internationale Registrierungen über das Madrider System der WIPO). Von allen eingegangenen UM-Anmeldungen wurden 175 038 geprüft, wovon einige anschließend zurückgewiesen, zurückgezogen oder dem Widerspruchsverfahren unterzogen wurden. Letztendlich hat das Amt insgesamt 161 232 Unionsmarken eingetragen
Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.
Das Europäische Gericht musste in der Rechtssache T?597/22 über die Klage der Sophienwald AG gegen die Nichtigkeitsentscheidung des der Beschwerdekammer des EUIPO entscheiden.
Die Marke
Registernummer 013448981 Quelle: EUIPO
war 2014 für Waren der Klassen 14 und 21 angemeldet und 2015 eingetragen worden. Am 15. September 2020 stellte die Streithelferin, die Zalto Glas GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke. Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für nichtig.
Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde ein.
Die Beschwerdekammer stütze die Entscheidung des EUIPO und führte dazu aus:
Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum aus österreichischen Verkehrskreisen bestehe und sich die fraglichen Waren an den Endverbraucher richteten, aber auch den Fachverkehr, wie etwa Glaswareneinzel- oder –großhändler, ansprächen. Das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Begriff „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und sehe die Buchstabenfolge „Sw“ als reines Bildelement an, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.
Zweitens sei „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ habe aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.
Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen engen Zusammenhang mit Glaswaren aufwiesen, und dass die zum Nachweis der Bedeutung des Namens „Sophienwald“ für die böhmische Glaskunst (Tschechische Republik) herangezogenen Schriften geeignet seien, die über die Grenzen Österreichs hinausgehende historische Bedeutung des Namens „Sophienwald“ seit dem frühen 19. Jahrhundert zu belegen. Der Begriff „Sophienwald“ habe daher zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Fachverkehrskreise in Österreich auf den geografischen Ursprung der Waren hingewiesen bzw. sei als ein solcher Hinweis geeignet gewesen und daher als beschreibende Angabe zurückzuweisen.
Die daraufhin eingereichte Klage wurde vom Europäischen Gericht jetzt abgewiesen und die Nichtigkeit der Marke bestätigt.
Die World Intellectual Property Organization WIPO meldet mit Katar das 131. Mitglied des Madrider Markensystems. Ab dem 03. April 2024 ist die Erstreckung einer Internationalen Registrierung auf Katar möglich.