Die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle.
Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch.
Am 22. März wird in London ein offizieller Abercrombie & Fitch Store eröffnet. (Danke an den Jeans Weblog für den Hinweis)
Doch Achtung, die Tatsache, dass die Textilien jetzt auf dem Europäischen Markt angeboten werden, ist noch kein Freibrief für Wiederverkäufer.
Dazu Rechtsanwalt Karsten Prehm:
Der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG bezieht sich nur auf Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR-Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Weiterhin gilt für ebay-Verkäufer Warnstufe 1 für den Wiederverkauf von nicht für den europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Waren der Marke Abercrombie & Fitch. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in London verkaufte EU-Ware anders gekennzeichnet sein wird als die Nicht-EU-Ware bzw. eine andere Kollektion verkauft wird. Nur diese EU-Ware könnte von den Wiederverkäufern aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes wieder im Markt angeboten werden. Ein Wiederverkauf mit geschäftlichem Ansatz der mit einer natürlich wesentlich größeren Gewinnspanne versehenen Grauimportware bleibt wie bisher verboten und ist daher weiterhin abmahnfähig.