Abercrombie & Fitch bleibt gefährlich für Wiederverkäufer

Die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle.

Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch.

Am 22. März wird in London ein offizieller Abercrombie & Fitch Store eröffnet. (Danke an den Jeans Weblog für den Hinweis)
Doch Achtung, die Tatsache, dass die Textilien jetzt auf dem Europäischen Markt angeboten werden, ist noch kein Freibrief für Wiederverkäufer.

Dazu Rechtsanwalt Karsten Prehm:

Der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG bezieht sich nur auf Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR-Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Weiterhin gilt für ebay-Verkäufer Warnstufe 1 für den Wiederverkauf von nicht für den europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Waren der Marke Abercrombie & Fitch. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in London verkaufte EU-Ware anders gekennzeichnet sein wird als die Nicht-EU-Ware bzw. eine andere Kollektion verkauft wird. Nur diese EU-Ware könnte von den Wiederverkäufern aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes wieder im Markt angeboten werden. Ein Wiederverkauf mit geschäftlichem Ansatz der mit einer natürlich wesentlich größeren Gewinnspanne versehenen Grauimportware bleibt wie bisher verboten und ist daher weiterhin abmahnfähig.

WIPO: Niederlage für Motorola

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO ist die Motorola Inc. mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain motorazr.com gescheitert.

Die klageführende Motorola Inc. konnte keinen ausreichenden Nachweis für die böswillige Registrierung und Nutzung der Domain erbringen.

Auch wenn der Domaininhaber keinerlei Stellungnahme im Verfahren abgab, prüfte das Panel intensiv die markenrechtlichen Ansprüche von Motorola. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Domain mehr als ein Jahr vor der Anmeldung der Marke registriert wurde.

Das Schiedsgericht wies den Antrag auf Übertragung der Domain ab.

(Fall Nr.: D2006-1393)
Motorola, Inc. v. R3 Media

WIPO: Verfahren um rumänische Benetton Domain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die italienische Bencom SRL die Domain benetton.ro erstritten.

Die Klägerin konnte im Verfahren ihre zahlreichen, auch in Rumänien registrierten Markenrechte für das Kennzeichen BENETTON belegen.

Der in Deutschland ansässige Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab und konnte so auch nicht widerlegen die Domain für 8.000 US Dollar angeboten zu haben.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DRO2006-0007)
Bencom SRL v. NetCorporation

WIPO: Adidas gewinnt irische Domain

Gemeinsam mit der Adidas (Ireland) Limited hat die Adidas AG aus Herzogenaurach vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain adidas.ie eingeklagt.

Die Adidas AG stützte die Klage auf diverse in Irland registrierte Marken für das Kennzeichen ADIDAS.

Die umfangreiche Verteidigung der Domaininhaber war nicht von Erfolg gekrönt. Das Schiedsgericht sah die notwendigen Kriterien für eine Domainübertragung erfüllt und ordnete die Übertragung auf die Adidas AG an.

(Fall Nr.: DIE2006-0004)
Adidas AG and Adidas (Ireland) Limited v. Gabor Varga and Jozsef Petho

WIPO: Telekom nur teilweise erfolgreich

Vor dem Schiedsgericht der WIPO wurde auf Antrag der Deutschen Telekom AG über die Domains t-biz.com, t-box.com, t-broadcast.com, t-city.com, t-health.com, t-home.com, t-jobs.com, t-network.com, t-portal.com, t-sales.com und t-show.com verhandelt. (Fall Nr.: D2006-0930 Deutsche Telekom AG v. Unitedeurope Consulting)

Die Telekom führte Markenrechte für die Kennzeichen T-BIZ, T-BOX, T-CITY, T-HOME, T-JOBS, T-NETWORK, T-HEALTH, T-PORTAL und T-SALES ins Feld. Weiterhin wurde auf die Rechte an der Gemeinschaftsmarke T und der Konstruktion T-(beschreibender Begriff) verwiesen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung derjenigen Domains an, die identisch mit prioritätsälteren Marken der Telekom sind. Domains, die zu einem Zeitpunkt registriert wurden als noch keine Markenrechte der Telekom an den identischen Bezeichnungen bestanden, verbleiben beim Domaininhaber.

Übertragen wurden die Domains t-biz.com, t-box.com, t-city.com, t-home.com, t-jobs.com und t-network.com.
Abgelehnt wurde die Übertragung für die Domains t-health.com, t-portal.com, t-sales.com, t-broadcast.com und t-show.com.