BPatG: Capolavoro

Weil es sich bei dem angemeldeten Wort “Capolavoro” um die italienische Übersetzung für den Begriff “Meisterstück” handelt, ist die Marke für Waren der Klassen 07, 09 und 11 von der Eintragung auszuschließen (AZ: 28 W (pat) 99/06).

Die getroffenen Feststellungen belegen klar und eindeutig das schutzwürdige Interesse der am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise, ihre Produkte mit der Bezeichnung „Capolavoro“ bewerben und die fraglichen Exportwaren unter Verwendung des Begriffs mit entsprechenden italienischen Beschreibungen und Werbebroschüren versehen zu können. Da der angemeldeten Marke somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: Twentieth Century Fox gewinnt Domain

Rechtzeitig zum Start des Kinofilms “Die SImpsons” hat die Twentieth Century Fox Film Corporation vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain thesimpsonsmovie.com erstritten.

Die Filmgesellschaft konnte zahlreiche Kennzeichenrechte an der Bezeichnung THE SIMPSONS und eine weltweite Bekanntheit der gleichnamigen Fernsehserie nachweisen.

Der in den USA ansässige Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab und muss nun den Verlust der Domain verkraften.

(Fall Nr.: D2007-0760)
Twentieth Century Fox Film Corporation v. KeithMalley.com

BPatG: TRM Tenant Relocation Management

33 W (pat) 3/05

Leitsatz:

TRM Tenant Relocation Management

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungs-beispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Variabler Strichcode

29 W (pat) 184/04

Leitsatz:

Variabler Strichcode

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrunde-liegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

Quelle: Bundespatentgericht

Spiel, Satz und Domain

Pünktlich zur diesjährigen Auflage des Tennisturniers im Londoner Stadtteil Wimbledon hat der fünffache Turniersieger Björn Borg gemeinschaftlich mit der Björn Borg Brands AB vor dem Schiedsgericht der WIPO einen Sieg errungen.

Im Schiedsverfahren um die Domain bjornborg.com setzten sich die Kläger durch und erwirkten die Übertragung der Domain.

(Fall Nr.: D2007-0591)
Björn Borg Brands AB y Björn Borg c. Miguel García