WIPO: Niederlagen für bekannte Marken

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO haben MIP METRO Group lntellectual Property GmbH & Co. KG und der Automobilhersteller Fiat Niederlagen im Verfahren um Domainnamen einstecken müssen.

METRO scheiterte im Verfahren um die Domain metro.ir.
(Fall Nr.: DIR2007-0005)
MIP METRO Group lntellectual Property GmbH & Co. KG v. Masoud Ziaie Moayyed

Im Schiedsverfahren um die Domain fiat500.ch stellt das Schiedsgericht fest, dass die Ansprüche von Fiat verwirkt seien.

Selbst wenn man Zweifel hegen könnte, ob der Gesuchsgegner nicht eine unerlaubte Profilierung zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen unternommen hat, ist der Experte der Ansicht, dass in den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Übertragung des Domain-Namens nicht gerechtfertigt erscheint. Die Gesuchstellerinnen haben zehn Jahre lang gewartet, bevor sie sich auf die aus den Marken FIAT und FIAT CINQUECENTO fliessenden Rechte gegen den Gesuchsgegner vor den ordentlichen Gerichten oder in dem „.ch” Streitbeilegungsverfahren berufen haben. Ihre Ansprüche sind deshalb verwirkt, was der Experte von sich aus feststellen darf. Übrigens hat sich der Gesuchsgegner sinngemäss auf Rechtsmissbrauch berufen, indem er als „stossend” (s. S. 9 a. A.) beschreibt, dass er „seine über 10 Jahre hinweg geschaffene Bekanntheit unter Freunden und Sammlern von alten FIATs 500 einzig deshalb verlieren würde, weil die Gesuchsstellerinnen ihren ehemals aufgegeben Modellnamen plötzlich wieder neu als Marke verwenden wollen” (S. 9 a.E.).

(Fall Nr.: DCH2007-0020)
Fiat Group Automobiles Switzerland S.A. & Fiat S.P.A. v. Claudio Mattioli

WIPO: 4711.org

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG die Domain 4711.org erstritten.

Im Januar 2007 hatte Mäurer + Wirtz die Markenrechte an dem Kennzeichen 4711 übernommen. Im Rahmen der Übernahme wurde ein mehr als 1000 Marken umfassendes Markenportfolio übertragen. Die älteste dieser Marken datiert von 1895.

Registernummer: 5261

Die Marke 4711 genießt ebenfalls Schutz als Europäische Gemeinschaftsmarke und als Internationale Registrierung bereits seit 1963 Markenschutz in Ungarn dem Heimatland des Domaininhabers.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2007-1696)
Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG v. Lajos Kiss, Delux Befektetes

HABM: Änderungen beim Recherchebericht

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt informiert über Änderungen beim Recherchebericht für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken.

Die nationalen Recherchenberichte, deren Zweck darin besteht, zu prüfen, ob Gemeinschaftsmarkenanmeldungen ähnlich oder identisch zu bereits in den einzelnen EU Mitgliedstaaten eingetragenen Marken sind, werden ab dem 10. März 2008 optional.

Von diesem Tag an werden Recherchenberichte nur noch dann erstellt, wenn der Anmelder sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beantragt hat. Die Recherchen werden in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – derzeit 17 – erstellt, und es fällt hierfür eine besondere Gebühr an. Gemeinschaftsrecherchenberichte und Warnschreiben werden wie bisher weiterhin erstellt.

Die Gebühr für die nationalen Recherchenberichte wird derzeit überprüft. Weitere Information en hierzu werden auf der Internetseite des HABM vor Inkrafttreten des neuen Systems bereitgestellt.

Quelle: HABM

BPatG: Percy Stuart

32 W (pat) 33/06

Leitsatz:

Percy Stuart

Namen fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen sind wie sonstige Phantasietitel einem Markenschutz für mediale Produkte wie z.B. Bücher, Bild- und Tonträger, Unterhaltung usw. grundsätzlich zugänglich (Fortführung von BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär; Klarstellung zu BPatGE 42, 250 – Winnetou).

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: BAU HOW vs. BAUHAUS

Unter dem Aktenzeichen T?106/06 hatte sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Beschwerde der Demp BV aus den Niederlanden gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zu befassen.

Auf Basis der Wort-/Bildmarke hatte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke


erhoben.

Mit Entscheidung vom 28. November 2003 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell eindeutig unterschiedlich seien. In klanglicher Hinsicht seien sie in den Gebieten der romanischen Sprachen (in Spanien ausgesprochen als „bau-ha-us“ und „bau-ch-ow“, in Portugal als „bau-hausch“ und „bauhau“, in Italien als „bau-aus“ und „bau-au“ und in Frankreich als „bo-oss“ und „bo-o“) ebenfalls unterschiedlich. In den übrigen Sprachgebieten seien sie klanglich zwar ähnlich, jedoch werde diese Ähnlichkeit durch die zwischen den Zeichen bestehenden visuellen und begrifflichen Unterschiede neutralisiert. Da die Zeichen damit insgesamt unterschiedlich seien, bestehe trotz der Ähnlichkeit oder Identität der meisten Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

Am 26. Januar 2004 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die beim Europäischen Gericht erster Instanz zu entscheidende Klage.

Nach umfänglicher Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen kommt das Gericht zu folgendem Urteil:

In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den Zeichen in visueller Hinsicht, des geringeren Gewichts ihrer klanglichen Ähnlichkeit und der Tatsache, dass die Zeichen entweder für einen begrifflichen Vergleich ungeeignet sind oder einige wahrnehmbare begriffliche Unterschiede aufweisen, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden hat, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, auch wenn die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind, ausscheidet.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund unbegründet und ebenso wie der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass das Gericht über die Zulässigkeit des Antrags, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, zu entscheiden hat.

Quelle: Curia.eu