WIPO: Hape Kerkeling gewinnt Schlämmer-Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat Hans Peter (Hape) Kerkeling die Domains schlaemmerblog.tv und schlaemmerhatgolf.tv eingeklagt.

Kerkeling hatte die Wortmarke Horst Schlämmer (Registernummer: 30566552) im Jahr 2005 für die Nizzaklassen 09, 16 und 41 beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen.

Horst Schlämmer

Unter dem Motto „Immer janz discht dran und knallhart nachjefracht“ tritt die Figur Horst Schlämmer als stellvertretender Chefredakteur des fiktiven Grevenbroicher Tagblatts auf. Bekleidet mit einem grau-beigen Trenchcoat, einer schwarzen Herrenhandtasche („der Schnapper aus Nappa“) am Arm und einem altmodischen goldfarbenen Ring am Finger führt er beispielsweise Interviews auf realen Veranstaltungen durch, wie zum Beispiel zur Bundestagswahl. Um seine Gegenüber zu verunsichern, schüttet sich Kerkeling vor jedem Auftritt als Horst Schlämmer ein Glas Doornkaat über seinen Trenchcoat, um das Alkoholproblem der Figur Schlämmer sensorisch darzustellen. Weitere äußerliche Charakteristika der Figur sind eine Vokuhila-Frisur, eine altmodische Brille, ein Schnurrbart, ein Überbiss und ein mittlerer Bierbauch. Schlämmer ist außerdem ein starker Raucher und hat gesundheitliche Probleme, die er immer mit dem Satz „Ich habe…“ und dem betreffenden Körperbereich (Kreislauf, Rücken, Füße, Steiß) erwähnt. Zudem leidet er unter Schnappatmung. Diese Beeinträchtigungen hindern ihn freilich nicht daran, ständig junge attraktive Frauen in unvergleichlich schleimiger Art „anzubaggern“, da seine Angebetete namens Gerti Kuhfuß (Wirtin seiner fiktiven Grevenbroicher Stammkneipe Wilddieb) nichts von ihm wissen will.

Quelle: Wikipedia

(Fall Nr.: DTV2008-0009)
Mr. Hans Peter (Hape) Kerkeling v. Dr. Matthias Moench

via: www.twitter.com/Markenrecht

WIPO: ianfleming.com

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO haben die Legislator 1357 Limited, die Legislator 1358 Limited (as Trustees of the Ian Fleming Will Trust) und die Ian Fleming Limited aus Großbritannien die Domain ianfleming.com eingeklagt.

Der im Jahr 1964 verstorbene Fleming erlangt besonders durch seine Romane um den Agenten James Bond weltweit Berühmtheit.

(Fall Nr.: D2008-0832)
Legislator 1357 Limited, Legislator 1358 Limited, Ian Fleming Limited v. Alberta Hot Rods

WIPO: Google vs. Googler

Insgesamt 26 Domains konnte der US-Konzern Google Inc. vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO erstreiten.
Die Domain wiesen alle die gleiche Struktur auf und setzten sich aus dem Wort “googler” und einem vorangestellten allgemeinsprachlichen Begriff zusammen. (z.B. businessgoogler.com, newsgoogler.com oder sportsgoogler.com)
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf Basis der Verwechslungsfähigkeit mit der Bekannten Marke Google an.

(Fall Nr.: D2008-0994)
Google Inc. v. Jeltes Consulting / N. Tea Pty Ltd.

BPatG: Genetikum

Unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 28/08 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Genetikum” (AZ.: 307 44 166.0) zu befassen.

Die Markenstelle Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit für die Klassen 35, 42 und 44 zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Sie weise lediglich inhaltsbeschreibende Merkmale i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Die Bezeichnung „Genetikum“ bestehe aus zwei Wortteilen, nämlich aus dem Bestandteil „Genetik“ mit der Bedeutung „Vererbungslehre“ und aus der Endung „-(ik)um“, analog der Bezeichnungen für Heilmittel (Pharmazeutikum, Antibiotikum, Antiseptikum, Zytostatikum, Diuretikum usw.) oder auch für Institutsbezeichnungen bzw. Ausbildungsarten (Technikum, Klinikum). Der Verkehr werde analog dazu der Bezeichnung „Genetikum“ aufgrund der Wortbildung und Zusammensetzung ohne weiteres eine Bedeutung i. S. v. „Einrichtung für genetische Lehre/Forschung“ zuordnen. Somit bestehe sie ausschließlich aus Angaben, die unmittelbar Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könne. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft.

Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen, gab der Beschwerde der Anmelderin statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats we-der ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.

[…] Die Bezeichnung „Genetikum“ ist lexikalisch nicht nachweisbar. Auch bei einer Internetrecherche auf deutschsprachigen Seiten kann die Bezeichnung nicht be-schreibend, sondern praktisch nur für die Arztpraxis mit humangenetischem Labor des Anmelders nachgewiesen werden. In den einschlägigen Wörterbüchern sind lediglich die Begriffe „Genetik“ (= Vererbungslehre), Genetiker (= Wissenschaftler auf dem Gebiet der Genetik) und genetisch (= u. a. die Vererbung betreffend) auf-geführt (vgl. z. B. Duden, Das Große Fremdwörterbuch, unter den entsprechenden Stichwörtern). Ausgehend davon ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als unmittelbar beschreibende Angabe erfasst.

[…] Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, Bezeichnungen begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196), weshalb diese Art der Vorgehensweise im Rahmen der Schutzfähigkeitsbeurteilung außer Betracht bleiben muss. Letztlich bleibt vorliegend auch nach einer eingehenden begrifflichen Analyse unklar, was mit der Bezeichnung „Genetikum“ gemeint sein könnte. Deshalb eignet sich diese Bezeichnung nicht zur unmittelbaren und ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass dieses Schutzhindernis der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegensteht.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: National Geographic Society gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die National Geographic Society die Tippfehlerdomains ationalgeographic.com, nationaleographic.com, nationalgegraphic.com und nationalgographic.com eingeklagt.

(Fall Nr.: D2008-0699)
National Geographic Society v. Moniker Privacy Services / Mainstream Advertising / MSA, Inc

Zur National Geographic Society informiert Wikipedia:

Die National Geographic Society wurde am 27. Januar 1888 von 33 Männern im Washingtoner Cosmos Club gegründet. Der erste Präsident der Gesellschaft wurde Gardiner Greene Hubbard, ihm folgte sein Schwiegersohn Alexander Graham Bell. Zweck der Vereinigung war und ist, geografische Kenntnisse der Allgemeinheit nahe zu bringen.

Zu diesem Zweck fördert sie geografische Forschungsprojekte und gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift, das National Geographic Magazine (später National Geographic) heraus, deren erste Ausgabe 9 Monate nach Gründung der Gesellschaft erschien. Das Magazin ist bekannt für seine spektakulären Farbfotografien, sorgfältig recherchierten und neutralen Reportagen, sowie hervorragenden Landkartenbeilagen. Charakteristisch ist der gelbe Rand (yellow border) als Markenzeichen.

1982 hatte das US-Magazin eine Verkaufsauflage von 10.860.000 Exemplaren.

WIPO: Erfolge für deutsche Autobauer

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Volkswagen AG die Domain volkswagen-audi.com eingeklagt.

(Fall Nr.: D2008-0755)
Volkswagen AG v. Zigoumis, Constantine

Die Tippfehlerdomain prosche.com konnte die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG erstreiten.

(Fall Nr.: D2008-0691)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Laksh Internet Solutions Private Limited / Privacy Protection