101 von insgesamt 111 Domains konnte die Research In Motion Limited, Inhaberin der Marke Blackberry, in einem UDRP-Verfahren vor dem WIPO Schiedsgericht erstreiten.
(Fall Nr.: D2009-0218)
Research In Motion Limited v. Georges Elias
markenrechtliches Sammelsurium
101 von insgesamt 111 Domains konnte die Research In Motion Limited, Inhaberin der Marke Blackberry, in einem UDRP-Verfahren vor dem WIPO Schiedsgericht erstreiten.
(Fall Nr.: D2009-0218)
Research In Motion Limited v. Georges Elias
Mit einer Pressemitteilung informiert das Deutsche Patent- und Markenamt heute über die Anmeldezahlen für die einzelnen Schutzrechte im Jahr 2008.
Marken
73 903 Marken wurden im Jahr 2008 in Deutschland angemeldet. Dies bedeutet einen leichten Rückgang um 3 %. 47,8 % der Marken wurden für Dienstleistungen angemeldet, 52,2 % für Waren. Damit sind fast 780 000 Marken im deutschen Markenregister eingetragen. Das anmeldestärkste Bundesland ist Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Bayern.
Quelle: DPMA
… die Bundesrepublik Deutschland.
Entscheidung im UDRP-Verfahren vor dem WIPO Schiedsgericht.
(Fall.: D2008-1847)
Bundesrepublik Deutschland v. Namegiant Limited
Nachtrag:
Ebensolches passiert der Domain bundeskanzleramt.info – Übertragung an die Bundesrepublik Deutschland.
(Fall Nr.: D2008-1846)
Bundesrepublik Deutschland v. John Martin, Intertrade Int. Ltd.
Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Islands im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.
Gebühren in Schweizer Franken:
Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 133.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 26.- CHF
Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 133.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 26.- CHF
Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft treten.
Quelle: WIPO
Das war wohl nix mit der neuen Bewertung des Domainhandels – in der am gestrigen Tag vom BGH verhandelten Sache I ZR 135/06 “ahd.de” blieb der Senat der bisherigen Rechtsaufassung des Bundesgerichtshofes treu und urteilte wie folgt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” verurteilt worden sind.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die Klägerin 1/3.
Wird die eventuell noch am heutigen Tage ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes weitgehende Auswirkungen auf den Domainhandel haben?
Während der Sitzung warf der hohe Senat die Frage auf inwiefern der Handel mit grundsätzlich kennzeichnungsfähigen .de Domains generell zulässig sei.
Im konkret zu entscheidenden Fall scheint der Anspruch auf Unterlassung wenig fraglich. Der Anspruch auf Löschung der Domain könnte aber mit der grundsätzlichen Einschätzung zum Domainhandel verknüpft werden.
Nach dem Verlauf der Verhandlung ist aber auch eine Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.